Ermäßigter oder allgemeiner Beitragssatz bei Arbeitsfreistellung

Die Beiträge zur Gesetzlichen Krankenversicherung werden nach dem allgemeinen oder nach dem ermäßigten Beitragssatz erhoben. Ab dem 01.01.2011 beträgt der allgemeine Beitragssatz 15,5 Prozent, der ermäßigte Beitragssatz 14,9 Prozent, im Kalenderjahr 2019 liegt der allgemeine Beitragssatz bei 14,6 Prozent und der ermäßigte Beitragssatz bei 14,0 Prozent. Der ermäßigte Beitragssatz kommt bei Arbeitnehmern dann zum Tragen, wenn kein Anspruch auf Krankengeld besteht. Sofern der Anspruch auf Krankengeld ausgeschlossen ist, muss hierfür die zuständige Krankenkasse kein Risiko tragen, was sich letztendlich im Beitragssatz niederschlägt.

In der Praxis tritt oft die Frage auf, ob der ermäßigte oder allgemeine Beitragssatz Anwendung findet, wenn ein Arbeitnehmer von der Arbeitsleistung freigestellt wird. Der Spitzenverband Bund der gesetzlichen Krankenkassen (GKV-Spitzenverband) hat sich am 30.06.2010 mit der Frage beschäftigt und anhand von drei Fallbeispielen aufgezeigt, in welchen Fällen der ermäßigte und in welchen Fällen der allgemeine Beitragssatz zur Berechnung der Kassenbeiträge heranzuziehen ist.

Grundsatz

Vom Grundsatz bleibt ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis bis zum vereinbarten Ende des Arbeitsverhältnisses bestehen, sofern bis zu diesem Zeitpunkt das Arbeitsentgelt gezahlt wird. Diesbezüglich hatten sich bereits die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung in ihrer Besprechung am 13./14.10.2009 (vgl. Punkt 3 der Niederschrift) positioniert. In dieser Besprechung wurde insbesondere ausgeführt, dass der ermäßigte Beitragssatz für die Zeit der Freistellung gilt, da ein freigestellter Arbeitnehmer faktisch keinen Krankengeldanspruch mehr realisieren kann.

Im arbeitsvertraglichen Bereich müssen allerdings einige Besonderheiten beachtet werden, welche eine differenzierte Betrachtung erfordern. So wird durch eine Freistellungsvereinbarung nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG), welche zu den Vergütungsansprüchen von freigestellten Arbeitnehmern ergangen ist, lediglich die Arbeitspflicht eines Arbeitnehmers aufgehoben. So äußerte sich das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 29.09.2004 (Az. 5 AZR 99/04) dahingehend, dass durch eine Vereinbarung einer unwiderruflichen Freistellung von der Arbeit unter Fortzahlung der Vergütung kein Rechtsgrund geschaffen wird, der den Arbeitgeber zu einer Entgeltfortzahlung verpflichtet, die über die gesetzliche Pflicht des Entgeltfortzahlungsgesetzes (EFZG) hinausgeht. Dies bedeutet, dass eine Entgeltfortzahlungspflicht im Falle einer Arbeitsunfähigkeit über sechs Wochen (42 Kalendertage) hinaus nur dann besteht, wenn die Parteien dies ausdrücklich vereinbart haben. In diesem Sinne äußerte sich das Bundesarbeitsgericht auch mit Urteil vom 23.01.2008 (Az. 5 AZR 393/07). Der freigestellte Arbeitnehmer hat damit im Falle einer Arbeitsunfähigkeit einen Anspruch auf Krankengeld, wenn die gesetzliche Entgeltfortzahlungspflicht erfüllt ist und die Parteien nicht ausdrücklich vereinbart haben, dass der Entgeltfortzahlungsanspruch auch darüber hinaus fortbesteht.

Fallgruppen

Da die Aussagen im Besprechungsergebnis der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung vom 13./14.10.2009 zur Anwendung des ermäßigten Beitragssatzes Aussagen enthalten, welche auf der (unausgesprochenen) Annahme beruhen, dass mit der Freistellungsvereinbarung regelmäßig auch ein Entgeltanspruch des Arbeitnehmers erhalten bleibt, wurden zur Klarstellung drei Fallgruppen gebildet. Dies war deshalb der Fall, da sich in der Praxis zeigte, dass die Annahme des Entgeltfortzahlungsanspruchs gegenüber dem Arbeitgeber nicht in jedem Fall zutreffend ist.

Fallgruppe 1 – ermäßigter Beitragssatz

Der ermäßigte Beitragssatz kommt dann zum Tragen, wenn die Freistellungsvereinbarung explizit einen Entgeltanspruch enthält, welcher unabhängig von den gesetzlichen, arbeitsvertraglichen oder tarifvertraglichen Voraussetzungen besteht. Der ermäßigte Beitragssatz ist in diesem Fall deshalb maßgebend, weil seitens des freigestellten Arbeitnehmers faktisch kein Anspruch auf Krankengeld realisiert werden kann.

Fallgruppe 2 – allgemeiner Beitragssatz

Die Beiträge müssen nach dem allgemeinen Beitragssatz geleistet werden, wenn der Arbeitgeber nach der Freistellungsvereinbarung bei Arbeits- bzw. Leistungsunfähigkeit des Arbeitnehmers über das Ende des Entgeltfortzahlungszeitraums von sechs Wochen keine Vergütung mehr leisten muss. Da das wirtschaftliche Leistungsrisiko der Krankenkasse in Form einer möglichen Krankengeldzahlung nicht vollkommen ausgeschlossen ist, darf in diesen Fällen der ermäßigte Beitragssatz nicht angewandt werden.

Fallgruppe 3 – ermäßigter Beitragssatz

Beruht die Arbeitsfreistellung eines Arbeitnehmers auf einer Wertguthabenvereinbarung im Sinne des § 7 Abs. 1a Viertes Buch Sozialgesetzbuch – SGB IV – sind in jedem Fall die Krankenversicherungsbeiträge nach dem ermäßigten Beitragssatz zu berechnen, da die Arbeit nach der Freistellungsphase nicht wieder aufgenommen wird. Dabei ist nicht von Bedeutung, wie die individuelle Ausgestaltung der Wertguthabenvereinbarung aussieht.

Melderecht

Sollte aufgrund einer Freistellungsvereinbarung ein Wechsel im anzuwendenden Beitragssatz erfolgen, sind entsprechende melderechtliche Korrekturen seitens des Arbeitgebers zu veranlassen. Diese erfolgen durch Ummeldungen, also durch Ab- und Anmeldung wegen Beitragsgruppenwechsel.

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