Beitragsseiten

Landessozialgericht Hessen 17.12.2009, L 8 KR 130/07

  • Aktenzeichen: L 8 KR 130/07
  • Spruchkörper: 8. Senat
  • Gericht: Hessisches Landessozialgericht
  • Entscheidungstyp: Urteil
  • Entscheidungsdatum: 17.12.2009
  • 1. Instanz: Sozialgericht Frankfurt/Main
  • Aktenzeichen 1. Instanz: S 18 KR 241/05 vom 17.04.2007

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Beigeladene zu 1. in der Zeit vom 8. Februar 1999 mit Unterbrechungen bis 30. Juni 2001 in seiner Tätigkeit als Berater in Äthiopien in einem abhängigen und damit sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis stand.

Die Klägerin ist für die Bundesrepublik Deutschland im Entwicklungsdienst tätig. Der Beigeladene zu 1. stand bei ihr in einem sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis von September 1990 bis August 1995 und war in dieser Zeit als Fachkraft für ländliche Entwicklung des Entwicklungsteams der Klägerin in Niger tätig. Von März 1996 bis März 1998 war der Beigeladene zu 1. ebenfalls sozialversicherungspflichtiger Auslandsmitarbeiter der Klägerin und für diese als Fachkraft für Landnutzungsplanung tätig. Das Arbeitsverhältnis für die Klägerin wurde zum 31. März 1998 beendet. Der Kläger war in der Folgezeit zunächst arbeitslos. Am 4. Februar 1999 schloss er mit der Klägerin einen Vertrag ab, der als Gutachter-/Beratervertrag für freie Sachverständige überschrieben ist. Der Beigeladene zu 1. ist darin als Auftragnehmer bezeichnet. In dem Vertrag heißt es, dass der Beigeladene zu 1. in Äthiopien tätig werden solle im Rahmen des Projektes Unterstützung des Welternährungsprogrammes der Vereinten Nationen (WFP der UN) durch Fachkräfte der Klägerin. Die Klägerin hat eine Kooperation mit dem Welternährungsprogramm der UN. In dem Vertrag vom 4. Februar 1999 finden sich folgende Regelungen: Der Auftragnehmer führe die Aufgabe als freier Sachverständiger durch. Er werde zur Erfüllung dieses Vertrages voraussichtlich vom 8. Februar 1999 bis 7. Mai 1999 für insgesamt 63 Tage tätig sein. Die Einsatzzeit in Äthiopien betrage bis zu 87 Tage. Die genauen Ausreisedaten seien mit dem Auftraggeber abzustimmen. Zur Vergütung ist geregelt, dass Tagessätze als Vollhonorar pauschal pro Tag in Höhe von 700,00 DM gezahlt und dass Reise- und Fahrtkosten gemäß den Reisekostenrichtlinien des Auftraggebers erstattet würden. Weiter seien Reisekosten nach Abrechnung zu erstatten. Die Summe der Vergütung belaufe sich voraussichtlich auf 54.950,00 DM zuzüglich Umsatzsteuer. Der Auftragnehmer erhalte gegen Zahlungsanforderung nach Vertragsabschluss eine Vorauszahlung in Höhe von 15.000,00 DM. Die Schlusszahlung erfolge nach Erfüllung sämtlicher Verpflichtungen durch den Auftragnehmer und nach einer abschließenden Rechnungslegung. Bestandteil dieses Vertrages waren die Allgemeinen Vertragsbedingungen für Gutachter- und Beratungsverträge (AVBG) mit der Klägerin. Unter Punkt 1.1 der AVBG heißt es, der Auftragnehmer sei zur angemessenen Kooperation mit der deutschen Auslandsvertretung, mit anderen im Rahmen der deutschen technischen oder finanziellen Zusammenarbeit im Einsatzland tätigen Sachverständigen sowie mit den Repräsentanten und Fachkräften multilateraler Organisationen, soweit sie die Projekttätigkeit beeinflussten, verpflichtet. Nach Ankunft im Einsatzland habe sich der Auftragnehmer unverzüglich mit der zuständigen deutschen Auslandsvertretung in Verbindung zu setzen (Ziffer 2.1). Im Falle einer notwendig werdenden Verlängerung des Aufenthaltes im Einsatzland sei rechtzeitig mit ausführlicher Begründung die Zustimmung des Auftraggebers einzuholen.

Der Struktur nach gleichartige Verträge vom 30.09.1999 und 11.05.2000 regelten die weitere Tätigkeit des Beigeladenen zu 1. für die Klägerin für den Zeitraum 21.06.1999 bis 20.04.2000 sowie 21.04.2000 bis 21.06.2000 und 01. 09.2000 bis 30.06.2001.

Zur konkreten Tätigkeit des Beigeladenen zu 1. heißt es in einem von der Klägerin im Widerspruchsverfahren vorgelegten Dokument, das als "Reasons for request for Technical Assistants" (Gründe für das Ersuchen um technische Hilfe) überschrieben ist: "Während einer ersten 3 Monate langen Beratungsphase durch die Deutsche Technische Hilfe von Februar bis Mai 1999 konzentrierte sich Herr C. darauf, eine Studie zu beginnen, um Informationen über die Arbeitsstandards des Projektes ETH 2488/4 (Projekt ETH 2488 ist das größte "Nahrung für Arbeit"-Projekt des WFP in Afrika, Anmerkung des Verfassers) zusammenzustellen, die überarbeitet werden müssen. Diese Arbeitsstandards sind in den letzten 18 Jahren nicht mehr überarbeitet worden und gelten nicht nur für die vom WFP unterstützte "Nahrung für Arbeit"-Programme, sondern auch für alle arbeitsintensiven Programme der Regierung und von NRO (Nichtregierungsorganisationen, Anmerkung des Verfassers). Daneben unterstützte er das Projekt in beträchtlichem Maße, indem er zu behebende Engpässe im Bereich Management/Weiterleitung der Waren in der wichtigsten Region Amhara identifizierte. Seine Leistungen waren während dieser Phase höchst zufriedenstellend, und das WFP vereinbarte mit dem Landwirtschaftsministerium, dass Herrn C. Dienste für eine 9 Monate lange Phase mit Beginn Mitte September 1999 erforderlich seien, in der er folgende Schwerpunkte legen sollte:

  • Die Erarbeitung und Durchführung von Wirkungsstudien in ausgewählten Bereichen unterstützen.
  • Die Ausarbeitung von Trainingsmodulen unterstützen und Schulungen zu verbesserten und geeigneten Boden- und Wasserschutztechniken für verschiedene agro-ökologische Zonen und Landnutzungstypen durchzuführen.
  • Die Durchführung von Schulungen unterstützen und Backstopping-Unterstützung leisten, um sicherzustellen, dass die überarbeiteten Arbeitsstandard in den Bereichen ländliche Infrastruktur, Boden- und Wasserschutz, biologischer Bodenschutz und Wasserentwicklung tatsächlich eingeführt und umgesetzt werden."

In einem seinerzeit von der Klägerin verwandten Merkblatt für Gutachter in Gutachtereinsätzen im Rahmen der Kooperation mit WFP heißt es, die WFP-Büros vor Ort seien zuständig für die Bereitstellung der Arbeitsmittel (Arbeitsplatz, Transport, Kommunikationsmittel). Das GTZ-Büro sei für Unterstützungsleistungen nicht in Anspruch zu nehmen. Die GTZ-Büros vor Ort seien zuständig für Gespräche mit Gutachtern zur Abstimmung des WFP-Einsatzes mit anderen in der Region/dem Land laufenden GTZ-Vorhaben. Unter Überschrift "Zuständigkeit des/der Gutachter/in" heißt es: Vor Einsatzbeginn Abstimmung mit dem WFP-Country Director vor Ort bezüglich der Terms of Reference
"Rückmeldung der abgestimmten ToR (Terms of Reference = Leistungsbeschreibung; Anmerkung des Verfassers) an GTZ A-Stadt Gespräch mit GTZ-Büro vor Ort zur Abstimmung des WFP-Einsatzes mit anderen in der Region/Land laufenden GTZ-Vorhaben Nach Einsatz Abgabe je eines Berichtes bei WFP und GTZ-OE 609 "

Am 25. Juli 2000 wandte sich der Beigeladene zu 1. an die Funktionsvorgängerin der Beklagten, die damalige Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, und fragte an, wie er versicherungsmäßig mit der durch die Beraterverträge mit der Klägerin entstandenen Situation umgehen könne. Ab 1. September 2000 sei ihm ein neuer 10-monatiger Beratervertrag als freier Selbständiger mit Tätigkeit wieder in Äthiopien in Aussicht gestellt worden. Hierauf wurde dem Beigeladenen zu 1. ein Antrag auf Beitragszahlung für eine freiwillige Versicherung übersandt und dieser gebeten, einen Fragebogen zur Feststellung der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung für Selbständige auszufüllen, was der Beigeladene zu 1. unter dem 8. Oktober 2000 tat. Er gab in dem Fragebogen unter anderem an, dass er die gleiche Beratungsarbeit leiste, wie zu der Zeit, zu der er bei der Klägerin angestellt gewesen sei, nur dass er jetzt zeitlich begrenzte Verträge und Ausfallzeiten habe. Er beschäftige keine Arbeitnehmer und habe nur einen Auftraggeber, nämlich die Klägerin. Er arbeite nicht weniger als 15 Stunden pro Woche. Sein Arbeitseinkommen übersteige 630,00 DM im Monat. Er leiste keine Arbeit am Betriebssitz der Klägerin, habe aber regelmäßige Arbeits- oder Anwesenheitszeiten. Die Klägerin habe ihm gegenüber ein Weisungsrecht. Die Einstellung von Vertretern bzw. Hilfskräften sei von der Zustimmung der Klägerin abhängig. Sein unternehmerisches Handeln beschränke sich darauf, nach Ablauf eines Vertrages die Vertragszwischenzeiten so gering wie möglich zu halten. Nach Anhörung des Beigeladenen zu 1. und der Klägerin stellte die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte mit an diese gerichteten inhaltsgleichen Bescheiden vom 20. September 2002 fest, dass der Beigeladene zu 1. die Tätigkeit als Berater in Äthiopien im Rahmen eines abhängigen und im Grunde nach sozialversicherungspflichtigem Beschäftigungsverhältnisses ausübe. Der Beigeladene zu 1. unterliege damit dem Grunde nach der Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung.

Die Klägerin legte am 22. Oktober 2002 Widerspruch gegen diesen Bescheid ein. Sie trug vor, der Beigeladene zu 1. sei als Kurzzeitexperte für einzelne, klar definierte Spezialaufgaben in WFP-Vorhaben in den Partnerländern nach Bedarf des WFP eingesetzt worden. Die wiederholten Einsätze in Äthiopien hätten der Nachfrage der regionalen WFP-Verantwortlichen entsprochen. Der Beigeladene zu 1. habe die vereinbarten Beratungsdienstleistungen eigenverantwortlich und als Selbständiger dem WFP gegenüber erbracht. Er habe keinerlei Direktiven durch die Klägerin erhalten; ein Weisungsrecht der Klägerin sei nicht vereinbart gewesen. Dies ergebe sich aus den geschlossenen Gutachterverträgen. Er sei auch in keiner Weise in den Betrieb der Klägerin eingegliedert gewesen. Er sei im Übrigen ganz anders behandelt worden, als jeder andere ihrer Auslandsmitarbeiter in Äthiopien, deren Vorgesetzter ihr Büroleiter sei.

Mit Widerspruchsbescheid vom 10. Februar 2005 wies die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte den Widerspruch der Klägerin zurück. Der Beigeladene zu 1. habe die Tätigkeit als Berater in Äthiopien für die Klägerin im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt. Ein Weisungsrecht der Klägerin in Bezug auf Ort, Art und Weise der Tätigkeit habe sich aus dem jeweils erteilten Auftrag ergeben. Der Beigeladene zu 1. habe ausschließlich die eigene Arbeitskraft eingesetzt und sei funktionsgerecht dienend in einer fremden Arbeitsorganisation tätig gewesen. Die Berater- oder Gutachteraufträge seien von der Klägerin an den Beigeladenen zu 1. herangetragen worden, weil sie im Wesentlichen seiner früheren Angestelltentätigkeit entsprochen hätten. Unternehmerisches Handeln sei bei dem Beigeladenen zu 1. nicht erkennbar, da er nur für die Klägerin tätig gewesen sei und keine weiteren Auftraggeber gehabt habe. Auch sei er ausschließlich im Namen und auf Rechnung der Klägerin tätig gewesen und nach außen hin als Mitarbeiter der Klägerin erschienen.

Hiergegen erhob die Klägerin am 9. März 2005 Klage zum Sozialgericht Frankfurt am Main. In Ergänzung ihrer Widerspruchsbegründung trug sie vor, der Beigeladene zu 1. sei nicht einem ihrer Projektleiter gegenüber, sondern lediglich dem NTSU (NTSU ist das Verbindungsbüro zwischen dem Nationalen Agrarministerium und der WFP; der Verfasser) und dem UN-WFP-Koordinator gegenüber verantwortlich gewesen. Er habe seine Leistungen frei nach seinen Vorstellungen und den Zielen und Vorgaben des WFP erbracht. Einen disziplinarischen Vorgesetzten bei ihr habe er nicht gehabt.

Das Sozialgericht wies die Klage mit Urteil vom 17. April 2007 ab. Zur Begründung führte es aus: Die Entscheidung der Beklagten sei rechtmäßig und verletzte die Klägerin nicht in ihren Rechten. Dabei sei das Deutsche Sozialversicherungsrecht anwendbar. Da der Beigeladene zu 1., wie sich aus den mit der Klägerin abgeschlossenen Verträgen ergäbe, seinen Wohnsitz im Inland hatte, sei eine Ausstrahlung nach § 4 Viertes Buch Sozialgesetzbuch – Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung (SGB IV) zu bejahen. Die ursprüngliche Anfrage des Beigeladenen zu 1. vom 25. Juli 2000 an die Beklagte sei als Antrag nach § 7a Abs. 1 Satz 1 SGB IV auszulegen. Die Beklagte sei daher zur Prüfung berechtigt gewesen, ob eine Beschäftigung des Beigeladenen zu 1. vorgelegen habe (§ 7a Abs. 1 Satz 3 SGB IV). Das Ergebnis der Prüfung durch die Beklagte sei nicht zu beanstanden. Gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB IV sei Beschäftigung, die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Ausschlaggebend für die Wertung einer Beschäftigung als abhängig sei, dass sie in persönlicher Abhängigkeit verrichtet werde. Diese zeige sich regelmäßig in der Eingliederung des Beschäftigten in einem fremden Betrieb, sei es, dass der Beschäftigte umfassend einem Zeit, Dauer und Ort der Arbeit betreffenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliege, sei es auch nur, was insbesondere bei Diensten höherer Art genüge, dass der Beschäftigte funktionsgerecht dienend am Arbeitsprozess des Arbeitgebers teilhabe. Demgegenüber kennzeichne eine selbständige Tätigkeit das eigene Unternehmerrisiko, die Verfügungsfreiheit über die eigene Arbeitskraft sowie die im Wesentlichen weisungsfrei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit. Weise im Einzelfall eine Tätigkeit sowohl Merkmale der Abhängigkeit wie der Selbständigkeit auf, komme es bei der Beurteilung des Gesamtbildes darauf an, welche Merkmale überwiegen. Grundlage der Beurteilung seien die tatsächlichen Verhältnisse. Hier hätten sich keine Erkenntnisse ergeben, die darauf schließen ließen, dass die in den Verträgen getroffenen Regelungen in der Praxis "nicht gelebt" worden seien, also die tatsächlichen Verhältnisse hiervon abgewichen seien.

Die anhand des Gesamtbildes der Arbeitsleistung zu treffende Beurteilung ergäbe, dass die Merkmale, die für eine unselbständige Tätigkeit sprächen, so beherrschend seien, dass die Gesichtspunkte, die für eine Selbständigkeit angeführt werden könnten, in den Hintergrund träten. Für eine selbständige Tätigkeit des Beigeladenen zu 1. könne angeführt werden, dass die Klägerin sein Einsatzgebiet nicht ohne seine Zustimmung verändern konnte und es unbezahlte Ausfallzeiten (Zeiträume zwischen den Verträgen) gegeben habe. Weiter, dass nach den vorgelegten Verträgen nur eine Höchstdauer der Tätigkeit ("bis zu Tage") laut Ziffer 2 der Verträge vereinbart war, die Höhe der Vergütung von der Arbeitsmenge abhing und nach Erfüllung sämtlicher Verpflichtungen durch den Beigeladenen zu 1. und nach einer abschließenden Rechnungslegung erfolgte (Ziffer 5 der Verträge), weiter, dass der Beigeladene zu 1. eine recht üppige Vorauszahlung erhielt und er zur Rechnungslegung unter Ausweisung von Umsatzsteuer verpflichtet war (Ziffer 5 der "Abrechnungshinweise zu Gutachter- und Beraterverträgen"). Aus den "Allgemeinen Vertragsbedingungen für Gutachter- und Beraterverträge" in der hier maßgeblichen Fassung vom Juni 1999 gehe zudem hervor, dass eine Abnahme/Leistungsbestätigung durch den Auftragsverantwortlichen erfolgen musste, die mit der Schlussrechnung vorzulegen war (Ziffer 8.1 der AVBG). Zudem hatte der Beigeladene nach Ziffer 7 der AVBG für seinen Versicherungsschutz selbst zu sorgen und Kosten für den Abschluss von Kranken-, Lebens- und Unfallversicherungen wurden von der Klägerin nicht erstattet.

Demgegenüber seien jedoch folgende Merkmale dominant, welche auf eine abhängige Beschäftigung hindeuteten: Der Beigeladene zu 1. habe die Ausreisedaten mit der Klägerin abstimmen müssen (Ziffer 2 der Verträge), wobei die Klägerin zur Ausreise ihre "vorherige ausdrückliche" Zustimmung erteilen musste. Weiter sei der Beigeladene zu 1. verpflichtet gewesen, zu einem festgelegten Datum einen Kurzbericht vorzulegen (Ziffer 3 der Verträge). Auch wurden ihm Reise- und Fahrtkosten erstattet. Er sei verpflichtet gewesen, die Abrechnungsformulare der Klägerin zu verwenden und hatte hierbei noch die "Abrechnungshinweise zu Gutachter- und Beraterverträgen" zu beachten. Aus dem "Merkblatt für Gutachter/innen" ergäbe sich, dass die Arbeitsmittel dem Beigeladenen vom WFP gestellt wurden, lokale Erstattungen vom WFP vorgenommen wurden und das WFP bei der Beschaffung und Abwicklung (Zölle, Registrierungsdokumente) behilflich war. Dabei stelle die Einbindung des WFP (anstelle der Klägerin selbst) keinen Umstand dar, der für die Klägerin spreche, sondern verdeutliche nur die enge Bindung zwischen Klägerin und WFP, die sich auf den Beigeladenen zu 1. auswirkte. Aus dem Merkblatt ergäbe sich des Weiteren, dass der Beigeladene zu 1. "Gespräche mit Gutachtern zur Abstimmung des WFP-Einsatzes mit anderen in der Region/dem Land laufenden GTZ-Vorhaben vor und nach dem Einsatz" führe und einen Bericht an das WFP, an die Klägerin und an das Bundesministerium für Wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung abgeben musste.

Aus den AVBG ergäben sich des Weiteren eine Vielzahl von Pflichten des Beigeladenen zu 1., die für eine abhängige Beschäftigung sprechen. So sei der Beigeladene zu 1. danach im Falle einer notwendig werdenden Verlängerung des Aufenthaltes im Einsatzland gehalten gewesen, rechtzeitig mit ausführlicher Begründung die Zustimmung der Klägerin einzuholen. Die Klägerin habe jederzeit den Stand und die Ergebnisse der Auftragsdurchführung prüfen können und der Beigeladene zu 1. habe die dafür notwendigen Unterlagen bereithalten und die erforderlichen Auskünfte erteilen müssen. Er habe auf Verlangen der Klägerin auch dem Bundesminister für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung sowie weiteren von der Klägerin beauftragten Person oder Organisationen Auskunft geben und Prüfungen ermöglichen müssen. Weiter hätten die AVBG vorgesehen, dass der Beigeladene zu 1. der Klägerin an allen in Erfüllung des Vertrages entstandenen und beschafften in- und ausländischen Schutzrechten, Schutzrechtsanmeldungen, Erfindungen, Konstruktionsunterlagen, Verfahren, Unterlagen und Arbeitsergebnissen ein unwiderrufliches, unentgeltliches übertragbares und ausschließliches Nutzungsrecht hinsichtlich aller Nutzungsarten übertragen habe. Veröffentlichungen durch den Beigeladenen zu 1. hätten der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Klägerin auch nach Beendigung des Auftragsverhältnisses bedurft. Die Unterlagen und Arbeitsergebnisse seien von dem Beigeladenen zu 1. in der Regel 10 Jahre nach Abnahme bzw. Ende der vertraglichen Einsatzzeit aufzubewahren und auf Verlangen der Klägerin zur Einsichtnahme zu übergeben gewesen. Die Klägerin habe die sofortige Rückkehr aus dem Einsatzland verlangen können, wenn ein wichtiger Grund vorgelegen habe. Nach den glaubhaften Angaben des Beigeladenen zu 1. habe dieser während seiner "Selbständigkeit" die gleiche Tätigkeit ausgeübt, wie während der Zeit, die er bei der Klägerin als Arbeitnehmer verbracht hatte. Dass der Beigeladene zu 1. regelmäßige Arbeitszeiten hatte, ergebe sich zwar nicht aus den abgeschlossenen Verträgen. Ein Indiz für die Richtigkeit der Angabe des Beigeladenen zu 1. sei, dass er, was zumindest für zwei der vier vorgelegten Verträge nachgewiesen sei, jeweils die Höchstdauer der möglichen Arbeitstage ableistete und damit die maximal mögliche Vergütung erzielte. Von einem Weisungsrecht der Klägerin gegenüber dem Beigeladenen zu 1. sei auszugehen, da die Klägerin selbst in einem Kooperationsverhältnis mit dem WFP gestanden habe und die dortigen Vorgaben unter anderem mit Hilfe des Beigeladenen zu 1. erfüllen musste. Aus diesem Grund sei auch davon auszugehen, dass die Einstellung von Vertretern der Zustimmung der Klägerin bedurfte, wie der Beigeladene zu 1. angegeben habe.

Aus alledem werde deutlich, dass der Beigeladene zu 1. in den Betrieb der Klägerin eingegliedert gewesen sei und die Klägerin mit seiner Hilfe ihre Verpflichtungen gegenüber dem WFP erfüllte. Ein unternehmerisches Handeln des Beigeladenen zu 1. habe nicht bestanden. Maßgeblich für ein Unternehmerrisiko sei in erster Linie, ob eigenes Kapital und/oder die eigene Arbeitskraft mit der Gefahr auch eines Verlustes eingesetzt werde, der Erfolg des Einsatzes der sachlichen oder persönlichen Mittel also ungewiss sei. Hier habe die Klägerin neben der Vergütung, deren Höhe bei Ableistung der Arbeitszeit und nach der "Abnahme/Leistungsbestätigung" feststand, Reise- und Fahrtkosten erstattet. Die Arbeitsmittel seien vom WFP bereitgestellt worden. Somit sei nicht nur die Vergütung bei Erfüllung der dargestellten Voraussetzung sicher gewesen, sondern es seien bei dem Beigeladenen zu 1. auch keine eigene Kosten für die Auftragserfüllung verblieben.

Gegen das ihr am 26. April 2007 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 10. Mai 2007 Berufung eingelegt.

Die Klägerin hat zunächst folgende Dokumente vorgelegt: Verfahrensregeln der Zusammenarbeit zwischen GTZ-Büros und den Botschaften der Bundesrepublik Deutschland im jeweiligen Gastland vom 24. Juni 1996 nebst Runderlass des Auswärtigen Amtes der Bundesrepublik Deutschland vom 24. Juni 1996, Generalvertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Gesellschaft für technische über die Durchführung von Maßnahmen der technischen Zusammenarbeit vom 19. November 2003 einschließlich besonderer Vereinbarungen zu diesem Vertrag gem. § 17 und Anlage zu § 12 des Generalvertrages. Auf Anforderung des Senats hat die Klägerin weiter vorgelegt den von dem Beigeladenen zu 1. erstellten Kurzbericht vom Juni 2000 über seine Tätigkeit vom 20. April bis 21. Juni 2000 (Bl. 171 Gerichtsakte). Der Kurzbericht ist überschrieben mit "Unterstützung des UN-WFP durch GTZ-Fachkräfte". In dem Kurzbericht heißt es, die Tätigkeit sei im Rahmen des Projektes ETH 2488 erfolgt. Es gebe eine Übereinkunft über die institutionelle Zusammenarbeit zwischen dem World Food Programm der Vereinten Nationen (WFP) und der Deutschen Gesellschaft für technische Zusammenarbeit. Nach einem Jahr erfolgreicher Zusammenarbeit mit dem Verbindungsbüro zwischen dem Agrarministerium (MOA) Äthiopiens und dem WFP habe der Koordinator des WFP um eine einjährige Verlängerung des bestehenden Beratervertrages gebeten. Daraufhin sei eine zweimonatige Vertragsverlängerung bis 21. Juni 2000 erfolgt. Nach einer zweimonatigen Unterbrechung solle sich dann ein neuer Vertrag für 10 Monate vom 22. September 2000 bis 22. Juni 2001 anschließen. Das UN WFP Country Office stelle die Arbeitsmittel (Büro, PC, Transport für Dienstreisen) zur Verfügung und sei bei der Beschaffung und Umschreibung offizieller Dokumente behilflich. In dem Kurzbericht werden die Aufgabenbeschreibungen (Terms of Reference, ToR) in englischer Sprache (Übersetzung Bl. 203 Gerichtsakte) wiedergegeben. Darin heißt es, der Berater habe im Großen und Ganzen die Aufgabe, Technische Unterstützung für laufende Projektaktivitäten in den begünstigten Regionen zu leisten. Er habe konkret die Aufgabe, die Anwendung von innovativen Techniken/Technologien, durch deren Einsatz das Leben der begünstigten Bauern in den Projektgebieten verbessert wird, anzustoßen und zu fördern. Bei Umsetzung dieses generellen Ziels sei der Berater verpflichtet, im Einzelnen aufgeführte Aufgaben durchzuführen. Der Text führt hierzu aus, dass u. a. ein Pilotmodell zur Produktivitätsverbesserung, in dem Viehhaltung, Waldwirtschaft, Ackerbau und nachhaltige Landnutzung integriert sind, zu entwerfen sei, dass die Regionen bei der Ausarbeitung von praktischen Entwürfen und der Anwendung der Techniken/Technologien in ausgewählten Bereichen nach den Anforderungen des Produktivitätsmodels zu unterstützen seien, dass kontinuierlich Supervision, Monitoring und technische Backstopping-Unterstützung erfolgen solle. Weiter heißt es, der Berater ist dem NPSU- und dem UN-WFP-Koordinator gegenüber verantwortlich (NPSU ist das Verbindungsbüro zwischen dem Nationalen Agrarministerium und der WFP; der Verfasser). In der Liste der durchgeführten Aktivitäten heißt es in dem Kurzbericht des Beigeladenen zu 1., dass zu den ausgeübten Tätigkeiten die Berichterstattung an NPSU und UN-WFP-Koordinatoren gehört habe, weiter Arrangements zur Verlängerung der GTZ Konsultation mit UN-WFP.

In dem weiteren Kurzbericht des Beigeladenen zu 1. vom Juni 2001 (Bl. 204 Gerichtsakte) über seine Tätigkeit vom 1. September 2000 bis 30. Juni 2001 werden diese Terms of Reference wiederholt. In dem Abschnitt Vertragssituation wird ausgeführt, in dem 10-monatigen Vertrag sei die Sekundierung des GTZ-Beraters durch WFP an die NPSU weiter gelaufen. In der Auflistung der Aktivitäten/Events wird dargelegt, dass u. a. Modelle für ländliche Haushalte zum Erreichen einer nachhaltigen Produktion entworfen wurden, Haushaltsmitglieder fortgebildet, Versammlungen mit den zuständigen Distriktexperten in den Gehöften durchgeführt, diese Distriktexperten fortgebildet wurden, technische Richtlinien z.B. über kleinbäuerlichen Gemüsebau, Kartoffelanbau und Stallmist entworfen wurden und dass ein generelles Backstopping der regulären WFP-Aktivitäten zusammen mit dem NPSU-Koordinator erfolgte sowie die Berichterstattung an NPSU- und UN-WFP-Koordinatoren zu den Aufgaben gehörte.

Die Klägerin hat vorgetragen, der Beigeladene zu 1. sei während seiner Tätigkeit im Rahmen der abgeschlossenen Beraterverträge nicht in die GTZ-Struktur eingebunden gewesen sondern im Rahmen eines WFP-Programmes tätig gewesen. Die GTZ sei auch fachlich nicht in dieses Programm einbezogen gewesen. Ausweislich dem Anforderungsprofil/Leistungsbeschreibungen (ToR), die Bestandteil der Verträge gewesen seien, habe es sich um Aufgaben vorrangig konzeptioneller Art gehandelt, die zeit- und ortsungebunden erledigt hätten werden können. Dies spreche für eine selbständige Tätigkeit des Beigeladenen zu 2. Eine organisatorische Eingliederung seiner Person in den Betrieb der GTZ sei nicht erfolgt. Die zu erfüllenden Aufgaben wären ohne konkrete Arbeitsanweisung ergebnisbezogen beschrieben worden. Die konkrete Umsetzung/Erledigung dieser Aufgaben sei dem Beigeladenen zu 1. als selbständigem Mitarbeiter überlassen gewesen.

Kurz vor dem Termin zur mündlichen Verhandlung hat die Beklagte unter dem Datum 20. November 2009 jeweils an die Klägerin und den Beigeladenen zu 1. gerichtete gleichlautende Bescheide erlassen, die erst im Gerichtstermin vorgelegt worden sind. In diesen Bescheiden heißt es, der Bescheid vom 20. September 2002 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Februar 2005 werde dahingehend ergänzt, dass der Beigeladene zu 1. in den Zeiträumen 8. Februar 1999 – 7. Mai 1999, 21. Juni 1999 – 20. April 2000, 21. April 2000 – 21. Juni 2000 und 1. September 2000 – 30. Juni 2001 der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung unterliege. Versicherungspflicht bestehe dagegen wegen des Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze gemäß § 6 SGB V nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung und gemäß § 20 Abs. 1 SGB XI auch nicht in der sozialen Pflegversicherung. Die Versicherungspflicht beginne mit der Aufnahme der Beschäftigung.

Die Klägerin beantragt nunmehr,

das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 17. April 2007, den Bescheid der Beklagten vom 20. September 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Februar 2005 sowie den Bescheid vom 20. November 2009 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.

Die Beigeladenen äußern sich nicht zur Sache und stellen keine Anträge.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und Beklagtenakte Bezug genommen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.

Rentenversicherung

Rentenversicherung

Gesetzliche Rentenversicherung

Krankenversicherung

Krankenversicherung

Gesetzliche Krankenversicherung

Pflegeversicherung

Pflegeversicherung

Gesetzliche Pflegeversicherung

Unfallversicherung

Unfallversicherung

Gesetzliche Unfallversicherung