Alkohol und Feier

Auswirkungen auf gesetzlichen UV-Schutz durch Rauschmittelgenuss

Im Falle eines Versicherungsfalles der Gesetzlichen Unfallversicherung (Arbeitsunfall, Wegeunfall oder Berufskrankheit) leistet grundsätzlich der zuständige Unfallversicherungsträger die nach dem Siebten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) vorgesehenen Leistungen. In der Praxis kommt es allerdings oftmals vor, dass der Unfall durch die Einnahme eines Rauschmittels verursacht wurde und sich daher die Frage stellt, ob dennoch ein gesetzlicher Unfallversicherungsschutz besteht.

Keine Auswirkung auf den Unfallversicherungsschutz hat, wenn der Versicherte von einem unter Rauschmitteleinfluss stehenden Verursacher geschädigt wird. In diesem Fall werden die gesetzlich vorgesehenen Leistungen gewährt.

Schwieriger fällt allerdings die Beurteilung aus, wenn der geschädigte Versicherte selbst Rauschmittel konsumiert hat.

Bei der Beurteilung des gesetzlichen Unfallversicherungsschutzes bei einem Rauschmitteleinsatz war in der Vergangenheit fast ausschließlich der Alkoholkonsum betroffen. Mehr und mehr stellt sich allerdings auch die Frage nach den versicherungsrechtlichen Konsequenzen bei einem Drogenkonsum oder berauschend wirkenden Medikamenten.

Einfluss von Alkohol während beruflicher Tätigkeit

In der Gesetzlichen Unfallversicherung besteht der Versicherungsschutz für die Versicherten, die ihre Arbeit mindestens nach dem mutmaßlichen Willen des Arbeitgebers verrichten und die Arbeit auch dem Unternehmen dienen kann. Ist dies nicht mehr möglich, kann auch kein Versicherungsschutz mehr bestehen. Die Risikosphäre eines Unternehmers erfasst daher nicht die durch Trunkenheit ausgehenden Gefahren.

Wie auch das Bundessozialgericht in zahlreichen Urteilen bestätigt, ist das Bestehen eines Unfallversicherungsschutzes danach zu beurteilen, ob ein Versicherten trotz des Alkoholgenusses noch in der Lage war, eine zielgerichtete Beschäftigung auszuüben. Diesbezüglich wird zwischen Unfällen aufgrund von Volltrunkenheit und trunkenheitsbedingten Unfällen ohne Volltrunkenheit unterschieden.

Trunkenheitsbedingter Unfall ohne Volltrunkenheit

Ereignet sich ein trunkenheitsbedingter Unfall ohne dass Volltrunkenheit vorliegt, besteht grundsätzlich noch ein Unfallversicherungsschutz. Durch den Alkoholgenuss kam es in diesen Fällen nur zu einem Leistungsabfall, nicht jedoch zu einem Leistungsausfall. Das heißt, dass der Versicherte noch in der Lage war, eine ernstliche Arbeit zu leisten.

Sollte der Alkoholkonsum allerdings die rechtlich alleinige wesentliche Ursache für den Unfall gewesen sein, liegt kein Unfallversicherungsschutz mehr vor. In diesem Fall sind die Unfallsituation und das Verhalten des Versicherten vor und während des Unfalls zu prüfen. Es muss dann eine Bewertung erfolgen, ob sich der Unfall nur wegen des Alkoholkonsums ereignete, also typisch für einen Menschen ist, der unter Alkoholeinfluss steht. Dabei müssen andere Ursachen ausgeschlossen werden können, z. B. wenn der Unfall auch auf andere Ursachen wie Übermüdung, Unaufmerksamkeit oder Leichtsinn zurückzuführen ist.

Sofern ein Alkoholgenuss die alleine Ursache für den Unfall ist, besteht für bestimmte Personengruppen dennoch ein gesetzlicher Unfallversicherungsschutz, wenn der Alkoholgenuss im unmittelbaren Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit steht. Gleiches gilt auch, wenn der Alkoholgenuss wegen der Tätigkeit in erheblichem Umfang unvermeidbar ist. So besteht für Spirituosenvertreter, Barmixer, Barfrauen, Weinprüfer und teilweise auch für Handelsvertreter ein gesetzlicher Unfallversicherungsschutz, wenn die alleinige Ursache des Unfalls der Alkoholgenuss war.

Unfall durch Volltrunkenheit

Bei einer Volltrunkenheit besteht kein gesetzlicher Unfallversicherungsschutz mehr. Hier geht die Rechtsprechung davon aus, dass der Beschäftige zu keiner Tätigkeit mehr fähig ist, die dem Unternehmen ernstlich noch dient. Das heißt, dass die Volltrunkenheit zu einem Leistungsausfall bzw. zu einer Arbeitsunfähigkeit führt. Damit kann sich auch der Unfall nicht mehr infolge einer versicherten Tätigkeit ereignen.

Es besteht bei einer Volltrunkenheit auch kein Unfallversicherungsschutz mehr, wenn andere Einflüsse – z. B. betriebsbedingte Gefahren – für den Unfall mitverantwortlich waren. Gleiches gilt, wenn der betrunkene Beschäftigte von Kollegen nach Hause gefahren wird; weder auf dem Betriebsgelände noch auf dem Nach-Hause-Weg besteht ein Unfallversicherungsschutz.

Ein gesetzlicher Unfallversicherungsschutz kann sich allerdings dann ergeben, wenn ein erkennbar volltrunkener Beschäftigter vom Unternehmer im Gefahrenbereich des Unternehmens belassen wird und dieser seiner Fürsorgepflicht nicht nachkommt.

Es muss bei allen Unfällen geprüft werden, ob sich dieser aufgrund Volltrunkenheit mit einem kompletten Leistungsausfall oder „nur“ aufgrund einer Trunkenheit mit einem Leistungsabfall ereignet hat. Hierzu dienen Zeugenaussagen oder Tatsachenfeststellungen.

Beispiele:

  • Bei einem Schlosser, der mit einem Blutalkoholgehalt von 1,93 Promille nach Schichtende die Treppe herabgestürzt ist, hat das Bundessozialgericht (BSGE 45, 176) einen Versicherungsschutz bestätigt. Der Alkoholkonsum war nicht wesentlich der alleinige Grund für das Ausgleiten auf der Treppe.
  • Bei einem Gastwirt, der mit einem Blutalkoholgehalt von 3,0 Promille auf der Treppe der Gastwirtschaft gestürzt ist, wurde das Vorliegen eines Versicherungsschutzes verneint, da nach Zeugenaussagen der Unfallhergang von alkoholbedingten Gleichgewichts-, Koordinations- und Konzentrationsstörungen geprägt war.
  • Bei einem Gipser wurde ein Arbeitsunfall anerkannt, der mit einem Blutalkoholgehalt von 1,5 Promille in einem Rohbau tödlich abstürzte. Hier sah das Bundessozialgericht (BSGE 13, 9) die wesentliche Ursache des Sturzes darin, dass die Luke, durch die er stürzte, nicht gesichert war (was eigentlich der Fall hätte sein müssen).

Einfluss von Alkohol im öffentlichen Straßenverkehr

Sollte sich ein Unfall im öffentlichen Straßenverkehr ohne Volltrunkenheit ereignen, ist auch hier grundsätzlich vorerst von einem Leistungsabfall auszugehen. In diesem Fall muss geprüft werden, ob der Alkoholgenuss Auswirkungen auf die Verkehrstüchtigkeit hatte.

Absolute Verkehrsuntüchtigkeit

In diesen Fällen mit Einfluss von Alkohol im Straßenverkehr wird zwischen einer absoluten und einer relativen Verkehrsuntüchtigkeit unterschieden. Hinsichtlich der absoluten und relativen Verkehrsuntüchtigkeit wird wiederum unterschieden, ob es sich um einen motorisierten Verkehrsteilnehmer oder um einen Radfahrer handelt.

Bei motorisierten Verkehrsteilnehmern liegt die absolute Verkehrsuntüchtigkeit vor, wenn eine Blutalkoholkonzentration von mindestens 1,1 Promille vorliegt. Bei Radfahrern liegt dieser Wert bei mindestens 1,6 Promille. Für Fußgänger gibt keinen konkrete Promillegrenze.

Liegt eine absolute Verkehrsuntüchtigkeit vor, ist deswegen der Unfallversicherungsschutz nicht generell ausgeschlossen. Der Alkoholkonsum muss die alleinige Ursache für den Unfall gewesen sein. Es besteht auch weiterhin bei einer absoluten Verkehrsuntüchtigkeit der Versicherungsschutz, wenn der Alkoholkonsum nicht ursächlich für den Unfall war. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn

  • ein anderer Verkehrsteilnehmer bei einer roten Ampel auf das Auto des Verunfallten fährt,
  • ein Reifen platzt oder ein Reh auf die Fahrbahn läuft und es daher zum Unfall kommt oder wenn
  • ein Ast oder anderer Gegenstand auf die Windschutzscheibe fällt.

Relative Verkehrsuntüchtigkeit

Eine relative Verkehrsuntüchtigkeit liegt vor, wenn zum Unfallzeitpunkt die Blutalkoholkonzentration unter 1,1 Promille lag oder nicht festgestellt werden konnte. Bei der relativen Verkehrsuntüchtigkeit besteht der Unterschied zur absoluten Verkehrsuntüchtigkeit, dass in diesen Fällen zusätzlich zu ermitteln ist, ob es – neben dem Blutalkoholgehalt – noch weitere Punkte gibt, die dafür sprechen, dass der Unfall aufgrund des Alkoholkonsums eingetreten ist. Berücksichtigt wird hier insbesondere das Verhalten des Verunfallten vor dem Unfallereignis, wie z. B. ob er mit erhöhter Geschwindigkeit oder in Schlangenlinien gefahren ist oder es zu plötzlichen Bremsmanövern kam.

Ereignet sich auf einem Arbeitsweg im öffentlichen Straßenverkehr ein Unfall infolge Volltrunkenheit, besteht aufgrund des Leistungsausfalls auch hier – wie bei der eigentlichen beruflichen Tätigkeit – kein Unfallversicherungsschutz.

Der Unfallversicherungsschutz wird für den Fahrer selbst identisch beurteilt wie für den Beifahrer. Sollte also der Beifahrer unter Alkoholeinfluss stehen und deshalb sein Verhalten die allein wesentliche Ursache des Unfalls sein, besteht kein Versicherungsschutz.

Beispiele:

  • Ein Kraftfahrer fuhr mit einem Blutalkoholgehalt von 0,9 Promille auf einer gerade verlaufenden und trockenen Straße gegen zwei Bäume. Das Fahrzeug hatte keine Mängel und die Lichtverhältnisse waren gut. Hier sah das Landessozialgericht Hamburg keinen Versicherungsschutz, da der Unfall auf den Alkoholkonsum zurückzuführen ist.
  • Ein Fußgänger mit einem Blutalkoholgehalt von 1,4 bis 1,6 Promille hatte die Straße überquert und wurde von einem Auto erfasst, da die Entfernung und Geschwindigkeit des Fahrzeugs falsch eingeschätzt wurde. In diesem Fall bestätigte das Bundessozialgericht (BSGE 43, 293-295) den gesetzlichen Unfallversicherungsschutz, da auch im nüchternen Zustand diese Fehleinschätzung vorkommen kann.

Der Unfallversicherungsschutz wird auch nicht dadurch ausgedehnt, dass der Arbeitgeber eine eventuelle Fürsorgepflicht vernachlässigt hat. So hat das Hessische Landessozialgericht mit Urteil vom 13.05.2011 (L 9 U 154/09) keinen Versicherungsschutz für einen Beschäftigten bestätigt, der mit einer Blutalkoholkonzentration von 2,2 Promille tödlich verunglückt ist. Es handelt sich beim Alkoholmissbrauch um eine eigenverantwortliche Schädigung. Diesbezüglich liegt, sofern der Arbeitgeber den Alkoholmissbrauch nicht unterbunden wird, eine allenfalls untergeordnete Mitverursachung durch den Arbeitgeber vor.

Einfluss von Drogen und Medikamenten

Auch für Unfälle, welche sich aufgrund des Konsums von Drogen oder berauschend wirkenden Medikamenten ereignen, gelten die Grundsätze des Leistungsabfalls und Leistungsausfalls, die bei einem Alkoholkonsum gelten. Es ist daher auch in diesen Fällen zu prüfen, ob die Einnahme von Drogen bzw. von Medikamenten dazu geführt hat, dass der Versicherte seine Arbeit nicht mehr zielgerichtet ausüben konnte.

Sofern der Versicherte trotz der Einnahme von Drogen und Medikamenten noch eine zielgerichtete Tätigkeit ausüben konnte, ist zu prüfen, ob die rechtlich alleinige und wesentliche Ursache auf den Drogen- bzw. Medikamentenkonsum zurückzuführen ist.

Die Grenzwerte, welche für einen Alkoholkonsum im öffentlichen Straßenverkehr gelten, sind wissenschaftlich gesicherte Werte. Die Beurteilung im Hinblick auf den Drogen- oder Medikamentenkonsum stellt sich daher schwierig dar. Aus diesem Grund muss der zuständige Unfallversicherungsträger prüfen, ob es durch die Einnahme der Drogen bzw. Medikamente zu einer relativen Verkehrsuntüchtigkeit kam. Eine höchstrichterliche und gesicherte Rechtsprechung liegt nicht vor. Damit liegen hier auch keine genauen Beurteilungskriterien vor. In diesem Zusammenhang muss sich die Beurteilung des Versicherungsschutzes hauptsächlich noch auf die polizeilichen Feststellungen und die staatsanwaltlichen Ermittlungen stützen.

Das Bundessozialgericht hatte in einem Urteil (BSGE 59, 193) einmal entschieden, dass die Einnahme der Arzneimittel Valium und Betadorn die alleinige Unfallursache gewesen ist. Der tödlich Verunfallte kam in einer Rechtskurve innerhalb des Werksgeländes von der Straße ab. Die Gutachten, welche im Anschluss angefertigt wurden, kamen zu dem Ergebnis, dass die eingenommenen Arzneimittel eine besonders hohe potenzielle berauschende Wirkung haben, weshalb diesen die rechtlich alleinige und wesentliche Unfallursache zugeschrieben wurde.

Eines von wenigen Urteilen im Zusammenhang mit Drogenkonsum ist auch das Urteil des Bayerischen Obersten Landesgerichts (BayObLG NJW 1997, 1381), mit dem die Richter zu dem Ergebnis kamen, dass ein Haschischkonsum nicht zur Feststellung eines Fahrfehlers führen kann. Die erhebliche Beeinträchtigung des Reaktions- und Wahrnehmungsverhaltens kann auch nach der Fahrt festgestellt werden, z. B. Verhalten des Verunfallten bei der Polizeikontrolle.

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