Der UV-Schutz ehrenamtlicher Pflegepersonen nach § 2 Abs. 1 Nr. 17 SGB VII

Die Leistungen der Sozialen Pflegeversicherung hat der Gesetzgeber nach dem Grundsatz „ambulant vor stationär“ ausgelegt. Das heißt, dass der Leistungskatalog so gestaltet ist, dass ein Pflegebedürftiger so lange wie möglich in seinem häuslichen Bereich verbleiben kann und die stationäre Pflege weitgehend vermieden wird. In diesem Zusammenhang werden auch Pflegepersonen, die eine ehrenamtliche – nicht erwerbsmäßige – Pflege ausüben, sozialversicherungsrechtlich abgesichert. Hierzu gehört unter anderem die Renten- und Arbeitslosenversicherungspflicht der Pflegepersonen, für die die Pflegekasse die Beiträge entrichtet, aber auch die Absicherung der Pflegetätigkeit im System der Gesetzlichen Unfallversicherung.

Nach § 2 Abs. 1 Nr. 17 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) sind in der Gesetzlichen Unfallversicherung Pflegepersonen gesetzlich versichert, die einen Pflegebedürftigen mindestens in Pflegegrad 2 im Sinne der §§ 14 und 15 Abs. 3 SGB XI pflegen. Die versicherte Tätigkeit erstreckt sich auf alle pflegerischen Maßnahmen in den in § 14 Abs. 2 SGB XI genannten Bereichen und auf die Hilfen bei der Haushaltsführung nach § 18 Abs. 5a Satz 3 Nr. 2 SGB XI.

Betroffene Pflegepersonen

Von der Unfallversicherungspflicht werden nicht die Pflegepersonen erfasst, die partiell ehrenamtlich in Pflegetätigkeiten involviert sind. § 44 Abs. 2a SGB XI regelt, dass nur Pflegepersonen im Sinne des § 19 SGB XI in Betracht kommen, die einen Pflegebedürftigen mindestens in Pflegegrad 2 pflegen. Die Pflege muss zudem im häuslichen Bereich des Pflegebedürftigen ausgeübt werden. Wie auch bei der Renten- und Arbeitslosenversicherungspflicht kann sich eine Pflegeperson nicht aussuchen, ob sie vom Unfallversicherungsschutz der Gesetzlichen Unfallversicherung erfasst werden möchte oder nicht. Die Versicherung kommt kraft Gesetzes zustande.

Aufgrund des Verweises auf § 19 SGB XI werden vom gesetzlichen Unfallversicherungsschutz Pflegepersonen erfasst, die einen Pflegebedürftigen nicht erwerbsmäßig in dessen häuslicher Umgebung pflegen. Dabei muss die Pflegetätigkeit wenigstens zehn Stunden wöchentlich, verteilt auf zwei Tage in der Woche verteilt sein.

Die gesetzlich geforderte Mindest-Pflegezeit von zehn Stunden wöchentlich, verteilt auf zwei Tage in der Woche kann auch durch die Ausübung mehrerer nicht erwerbsmäßiger Pflegetätigkeiten erreicht werden.

Ehrenamtliche Pflegetätigkeiten sind solche, die unentgeltlich erfolgen. Das heißt, dass die Pflegetätigkeit nicht erwerbsmäßig ausgeübt werden darf bzw. dass die Pflegeperson die Pflegetätigkeit unentgeltlich ausüben muss. Unentgeltlich bedeutet allerdings nicht, dass die Pflegeperson überhaupt kein Entgelt erhalten darf. Bei Verwandten bzw. nahen Familienangehörigen wird stets eine unentgeltliche Pflegetätigkeit angenommen, ohne dass eine finanzielle Zuwendung beachtet wird. Sollte es sich um andere Pflegepersonen handeln, z. B. Nachbarn, Freunde, Bekannte, ist die Unentgeltlichkeit gegeben, wenn die Pflegeperson ein Entgelt erhält, welches das Pflegegeld entsprechend des Pflegegrades des Pflegebedürftigen nicht überschreitet.

Häusliche Umgebung

Die Pflege muss für den gesetzlichen Unfallversicherungsschutz nach § 2 Abs. 1 Nr. 17 SGB VII in der häuslichen Umgebung des Pflegebedürftigen ausgeübt werden. Dabei gilt jedoch ein erweiterter Häuslichkeitsbegriff. So ist die Pflege in der häuslichen Umgebung auch dann erfüllt, wenn diese im Haushalt der Pflegeperson oder im Haushalt einer dritten Person durchgeführt wird. Auch die Pflege in einem Altenwohnheim oder einer Altenwohnung gilt als „häusliche Umgebung“ des Pflegebedürftigen. Ohne Bedeutung ist in diesem Zusammenhang, ob der Pflegebedürftige seinen Haushalt selbstständig führen kann oder nicht.

Wird die Pflege jedoch in einer vollstationären Pflegeeinrichtung oder in Einrichtungen wie Werkstätten oder Wohnheimen für behinderte Menschen, Internaten oder Schulen ausgeführt, fällt dies nicht unter den Begriff der „häuslichen Umgebung“, sodass hierdurch kein Unfallversicherungsschutz für die Pflegeperson begründet wird.

Mindestens Pflegegrad 2

Zum 01.01.2017 wurden die bislang geltenden Pflegestufen in Pflegegrade überführt. Seitdem kennt die Soziale Pflegeversicherung insgesamt fünf Pflegegrade, welche den Grad der Selbstständigkeit und der Fähigkeiten abbilden.

Voraussetzung für den Unfallversicherungsschutz ist, dass der Pflegebedürftige mindestens dem Pflegegrad 2 zugeordnet ist. Sollte „nur“ eine Zuordnung zum Pflegegrad 1 bestehen, kommt für die Pflegeperson kein gesetzlicher Unfallversicherungsschutz zustande. Der Pflegegrad 1 bedeutet, dass bei dem Pflegebedürftigen nur geringe Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder Fähigkeiten vorliegen, weshalb in diesem Pflegegrad auch nur ein eingeschränkter Leistungsumfang zur Verfügung steht.

Näheres zum Pflegegrad 1 unter: Pflegegrad 1 | Leistungsansprüche

Maßgebend für die Zuordnung zu einem Pflegegrad ist der Bescheid der zuständigen Pflegekasse. Der Unfallversicherungsträger selbst entscheidet nicht über die Zuordnung zu einem Pflegegrad und damit ob diese gesetzliche Voraussetzung für den Unfallversicherungsschutz erfüllt ist.

Der gesetzliche Unfallversicherungsschutz besteht auch dann, wenn die Leistungen aus der Sozialen Pflegeversicherung ruhen. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn der Pflegebedürftige die Pflegeleistungen aus der Gesetzlichen Unfallversicherung bezieht, da die Pflegebedürftigkeit aufgrund eines Arbeitsunfalls eingetreten ist.

Versicherte Pflegetätigkeiten

§ 2 Abs. 1 Nr. 17 SGB XI verweist hinsichtlich der versicherten Pflegetätigkeiten auf § 14 Abs. 2 SGB XI und § 18 Abs. 5a Satz 3 SGB XI. Das bedeutet, dass nur die in diesen zwei Rechtsvorschriften genannten Pflegetätigkeiten vom gesetzlichen Unfallversicherungsschutz erfasst werden.

§ 14 Abs. 2 SGB XI nennt die Bereiche, welche auch für die Bestimmung des Pflegegrades maßgebend sind. Dies sind die folgenden Bereiche:

  • Mobilität: z. B. Hilfe beim Treppensteigen, beim Fortbewegen innerhalb des Wohnbereichs oder beim Umsetzen.
  • Kognitive und kommunikative Fähigkeiten: z. B. Hilfe bei Gedächtnisspielen und beim Lesen.
  • Verhaltensweisen und psychische Problemlagen: z. B. Beruhigung bei Angstzuständen oder Wahnvorstellungen, Schutz des Pflegebedürftigen vor selbstschädigenden Verhaltens.
  • Selbstversorgung: z. B. Hilfe beim Waschen, Duschen oder Baden, beim An- und Auskleiden und bei der mundgerechten Zubereitung der Nahrung oder beim Eingießen von Getränken, bei der Benutzung der Toilette.
  • Bewältigung von krankheits- und therapiebedingten Anforderungen und Belastungen: z B. Hilfe beim Kathederwechsel, Verbandswechsel und Wundversorgung, Begleitung auf Hin- und Rückwegen zu Arzt- und Therapiebesuchen.
  • Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte: z. B. Hilfen bei der Gestaltung und Planung des Tageablaufs, Hilfen bei Interaktionen mit anderen Menschen.

Vom gesetzlichen Unfallversicherungsschutz werden auch die Hilfen bei der Haushaltsführung entsprechend § 18 Abs. 5a Satz 3 Nr. 3 SGB XI erfasst. Hierzu gehören unter anderem die Erledigung von Einkäufen für den täglichen Bedarf, Wäschepflege, Aufräum- und Reinigungsarbeiten und die Zubereitung einfacher Mahlzeiten.

Die außerhäuslichen Aktivitäten, die in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit den pflegerischen Maßnahmen und den Hilfen bei der Haushaltsführung stehen, sind hingegen nicht gesetzlich unfallversichert. Diese außerhäuslichen Aktivitäten sind in § 18 Abs. 5a Satz 3 Nr. 1 SGB XI aufgeführt. Auf diese Rechtsvorschrift verweist § 2 Abs. 1 Nr. 17 SGB XI nicht.

Ebenfalls ist der unmittelbare Weg zur und von der Pflegetätigkeit, welche vom gesetzlichen Unfallversicherungsschutz erfasst wird, versichert (vgl. § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII).

Umfang des Versicherungsschutzes

Vom gesetzlichen Unfallversicherungsschutz werden grundsätzlich nur Körperschäden, jedoch keine Sachschäden im Zusammenhang mit der Pflegetätigkeit erfasst. Das heißt, dass der Versicherungsschutz für Arbeitsunfälle, Wegeunfälle und Berufskrankheiten infolge der ehrenamtlichen, nicht erwerbmäßigen Pflegetätigkeit besteht. Wenn sich ein diesbezüglicher Unfall im Zusammenhang mit der Pflegetätigkeit ereignet, spricht man auch von sogenannten „Pflegeunfällen“.

Ein Arbeitsunfall ist nach § 8 SGB VII ein Unfall, der sich infolge einer den Versicherungsschutz begründenden Tätigkeit – hier der Pflegetätigkeit – ereignet und der zu einem Gesundheitsschaden führt. Das Unfallereignis muss zeitlich begrenzt sein und von außen auf den Körper einwirken. Der Unfall muss eine körperliche Schädigung oder den Tod zur Folge haben.

Bei einem Wegeunfall handelt es sich um einen Unfall, den einen Pflegeperson auf dem Weg zum Ort oder vom Ort der Pflegetätigkeit erleidet.

Berufskrankheiten sind bestimmte Erkrankungen, wie während der Pflegetätigkeit durch gesundheitsschädliche Einwirkungen entstehen können. Denkbar sind hier z. B. Haut- oder Infektionskrankheiten.

Liegt ein Arbeitsunfall, ein Wegeunfall oder eine Berufskrankheit aufgrund einer Pflegetätigkeit vor, werden die Leistungen aus dem Leistungskatalog – sofern hierfür die Voraussetzungen vorliegen – der Gesetzlichen Unfallversicherung erbracht. Diese reichen von der ärztlichen Behandlung, der Kostenübernahme für Arznei- und Heilmittel bis hin zu Rehabilitationsmaßnahmen und Geldleistungen, wie Verletztengeld, Verletztenrente (Unfallrente) und Hinterbliebenenrente.

Zuständigkeit

Der gesetzliche Unfallversicherungsschutz einer Pflegeperson wird durch die Gemeinden sichergestellt. Hierbei ist der kommunale Versicherungsträger zuständig, in dessen Bereich die Pflegetätigkeit ausgeübt wird.

Für den Unfallversicherungsschutz müssen weder von der Pflegeperson noch vom Pflegebedürftigen Beiträge geleistet werden. Auch die zuständige Pflegekasse muss für den Versicherungsschutz – anders als bei der Renten- und Arbeitslosenversicherungspflicht von Pflegepersonen – keine Beiträge aufbringen. Die Leistungen, welche aufgrund des gesetzlichen Unfallversicherungsschutzes nach § 2 Abs. 1 Nr. 17 SGB VI aufgebracht werden müssen, sind nicht beitrags- sondern steuerfinanziert.

Hinweis

Ein gesetzlicher Unfallversicherungsschutz wegen Pflege kann auch dann bestehen, wenn dieser nicht wegen einer ehrenamtlichen Pflegetätigkeit nach § 2 Abs. 1 Nr. 17 SGB VII eintritt. So ist eine Pflegeperson – dann nach anderen Rechtsvorschriften – auch unfallversichert, wenn die Pflege:

  • im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses mit der Pflegebedürftigen Person,
  • durch Beschäftigte von ambulanten Pflegediensten oder durch Selbstständige,
  • in landwirtschaftlichen Haushalten oder
  • im Rahmen einer ehrenamtlichen Tätigkeit

erfolgt. In diesen Fällen sind dann auch unterschiedliche Zuständigkeiten bei den Unfallversicherungsträgern gegeben.

Recht bis 31.12.2016

Bis zum 31.12.2016 hat es keine gesetzlich festgelegte Mindestzeit gegeben, in der die Pflegetätigkeit für den Eintritt des Unfallversicherungsschutzes ausgeübt werden musste. Durch § 2 Abs. 1 Nr. 17 SGB VII waren die Pflegetätigkeiten im Bereich der Körperpflege, und – soweit sie überwiegend dem Pflegebedürftigen zugutekamen – in den Bereichen der Ernährung, Mobilität und hauswirtschaftlichen Versorgung gesetzlich unfallversichert.

Das Bundessozialgericht hatte mit Urteil vom 07.09.2004 (Az. B 2 U 46/03 R) entschieden, dass eine Pflegeperson auf dem Heimweg von der Pflegetätigkeit am 25.07.2001 unter dem gesetzlichen Unfallversicherungsschutz steht. Zu dem Rechtsstreit kam es, weil der beklagte Unfallversicherungsträger den Versicherungsschutz mit der Begründung verneint hat, da die Klägerin – nachdem die Pflegezeit bei unter 14 Stunden wöchentlich lag – nicht als Pflegeperson im Sinne des § 19 SGB XI anzusehen ist. Das Bundessozialgericht stellte jedoch mit Urteil vom 07.09.2004 fest, dass die Klägerin einen Arbeitsunfall im Sinne der Gesetzlichen Unfallversicherung als Pflegeperson erlitten hat. Die Regelung (bis 31.12.2016) des § 2 Abs. 1 Nr. 2 SGB VII bezog auch Pflegepersonen ein, die einen Pflegebedürftigen weniger als 14 Stunden wöchentlich pflegten. Demzufolge stand auch der Nachhauseweg unter dem Schutz der Gesetzlichen Unfallversicherung und die Klägerin hat am 25.07.2001 einen Wegeunfall erlitten.

In einem weiteren Rechtsstreit hat das Bundessozialgericht mit Urteil vom 09.11.2010 (Az. B 2 U 6/10 R) – s. hierzu auch Begleitung zum Arzt ist für Pflegeperson unfallversichert unfallversichert – entschieden, dass auch bei einer Begleitung des Pflegebedürftigen zum Arzt ein gesetzlicher Unfallversicherungsschutz besteht. Der Versicherungsschutz besteht auch dann, wenn sich der Unfall während einer Pflegetätigkeit ereignet, deren Teilbereich nicht bei der Pflegeeinstufung berücksichtigt wurde. Der Unfallversicherungsträger lehnte den Unfall nämlich als Arbeitsunfall deshalb ab, weil sich dieser während der Begleitung der Pflegebedürftigen zum Arzt ereignet hat und die Begleitung zum Arzt nicht zu den bei der Festlegung des Hilfebedarfs berücksichtigt wurde. Nach dem Urteil des Bundessozialgerichts ist einzig und allein ausschlaggebend, dass die Hilfe der Pflegebedürftigen zugutekommt.

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