Beitragssatz wird ab Januar 2018 auf 18,6 Prozent gesenkt

Seit Januar 2015 beträgt der Beitragssatz zur Gesetzlichen Rentenversicherung 18,7 Prozent. Am 22.11.2017 hat das Bundeskabinett beschlossen, dass der Beitragssatz ab dem 01.01.2018 auf 18,6 Prozent – also um 0,1 Prozentpunkte – gesenkt wird. Grund hierfür sind weiter steigende Beschäftigtenzahlen und die Steigerungen beim Lohnzuwachs.

In der knappschaftlichen Rentenversicherung sinkt der Beitragssatz ab dem 01.01.2018 ebenfalls um 0,1 Prozentpunkte, nämlich von 24,8 Prozent auf 24,7 Prozent.

Zu der Beitragssatzsenkung zum 01.01.2018 kommt es, weil der Schätzerkreis für die Rentenversicherung zum Jahresende 2018 bei einem Beitragssatz von 18,7 Prozent Nachhaltigkeitsrücklagen von mehr als 1,5 Monatsausgaben prognostiziert hat. Daher hatte sich kürzlich auch der Bundesvorstandsvorsitzende der Deutschen Rentenversicherung, Herr Alexander Gunkel und die Präsidentin der Deutschen Rentenversicherung Bund, Frau Gundula Roßbach für eine Beitragssatzsenkung ausgesprochen.

Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze

Für Versicherte mit einem hohen Einkommen, wird sich die Beitragslast zur Gesetzlichen Rentenversicherung aufgrund der Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenzen erhöhen. Die Beitragsbemessungsgrenzen erhöhen sich zum 01.01.2018 von monatlich 6.350 Euro auf 6.500 Euro in den alten Bundesländern und von monatlich 5.700 Euro auf 5.800 Euro in den neuen Bundesländern.

Damit liegt der Beitragsbemessung eine höhere Beitragsbemessungsgrundlage zugrunde, welche mit höheren monatlichen Beiträge einhergeht.

Tragung des Beitragssatzes

Der Beitragssatz wird von Arbeitgebern und Arbeitnehmern solidarisch – jeweils zur Hälfte – getragen. Freiwillig Rentenversicherte müssen den Beitrag zur Gesetzlichen Rentenversicherung alleine aufbringen.

Die Rechtsgrundlage

Der Beitragssatz der Gesetzlichen Rentenversicherung ist in § 158 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) gesetzlich geregelt. Nach dieser Rechtsvorschrift sollen die Beitragssätze durch Verordnung, welche nach § 160 SGB VI durch die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates erfolgen soll, festgesetzt.

Durch die Festsetzung des Beitragssatzes wird auch der Zuwachs beim Bundeszuschuss, welche das System der Gesetzlichen Rentenversicherung erhält, beeinflusst. Ebenfalls hat der Beitragssatz einen Einfluss auf die Anpassung der Renten im darauf folgenden Jahr.

Durch die Festsetzung des Beitragssatzes soll gewährleistet werden, dass die Einnahmen und Ausgaben der Rentenversicherung ausgeglichen werden. Darüber hinaus muss gewährleistet werden, dass die Nachhaltigkeitsrücklage in der allgemeinen Rentenversicherung zum Jahresende im Umfang zwischen 0,2 und 1,5 Monatsausgaben zu eigenen Lasten – also nach Abzug von Erstattungen – vorhanden ist. Durch die Nachhaltigkeitsrücklage werden unterjährige Einnahmeschwankungen ausgeglichen.

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