Rechengrößen in der Sozialversicherung 2018

(endgültige Zahlen der Jahresentgeltgrenzen und der Beitragsbemessungsgrenzen für 2018)

Das Bundeskabinett hat am 27.09.2017 die Verordnung über die Rechengrößen in der Sozialversicherung für das Jahr 2018 beschlossen. Folgend sind die endgültigen Sozialversicherungswerte bzw. Rechengrößen für das Jahr 2018 aufgeführt. Maßgebend war die Einkommensentwicklung im Jahr 2016. Diese betrung in den alten Bundesländern 2,33 Prozent und in den neuen Bundesländern 3,11 Prozent.

Die meisten Sozialversicherungswerte werden immer zum Jahreswechsel erhöht. Damit wird das Sozialversicherungssystem den aktuellen Entwicklungen der Wirtschaft angepasst, insbesondere wird durch die Anpassung der Werte die Inflation berücksichtigt.

Neben den Beitragsbemessungsgrenzen kommt es auch zu einer Anpassung der Bezugsgröße. Die Beitragsbemessungsgrenzen bilden den Entgeltwert dar, aus dem maximal die zu entrichtende Beiträge berechnet werden. In der Kranken- und Pflegeversicherung stieg die Beitragsbemessungsgrenze von 52.200 Euro im Jahr 2017 ab 01.01.2018 auf 53.100 Euro. In der Gesetzlichen Renten- und Arbeitslosenversicherung kam es in den alten Bundesländern zu einer Erhöhung von 76.200 Euro auf 78.000 Euro und in den neuen Bundesländern von 68.400 Euro auf 69.600 Euro.

Die Bezugsgröße wurde von 35.700 Euro in den alten Bundesländern bzw. 31.920 Euro in den neuen Bundesländern zum 01.01.2018 auf 36.540 Euro bzw. 32.340 Euro erhöht. Anhand der Bezugsgröße werden weitere Entgeltgrenzen bzw. Leistungsbeträge abgeleitet.

Versicherungspflichtgrenze Krankenversicherung und Pflegeversicherung

jährlich: 59.400,00 € | monatlich 4.950,00 €

Besondere Versicherungspflichtgrenze Krankenversicherung und Pflegeversicherung

(Arbeitnehmer, die bereits am 31.12.2002 versicherungsfrei waren)

jährlich: 53.100,00 € | monatlich 4.425,00 €

Beitragsbemessungsgrenze Krankenversicherung:

jährlich 53.100,00 € | monatlich: 4.425,00 €

Beitragsbemessungsgrenze Renten- und Arbeitslosenversicherung:

  • alte Bundesländer monatlich 6.500,00 €
  • alte Bundesländer jährlich 78.000,00 €
  • neue Bundesländer monatlich 5.800,00 €
  • neue Bundesländer jährlich 69.600,00 €

Beitragsbemessungsgrenze knappschaftliche Rentenversicherung:

  • alte Bundesländer monatlich 8.000,00 €
  • alte Bundesländer jährlich 96.000,00 €
  • neue Bundesländer monatlich 7.150,00 €
  • neue Bundesländer jährlich 85.800,00 €

Bezugsgröße

  • Bezugsgröße monatlich (West) 3.045,00 €
  • Bezugsgröße jährlich (West) 36.540,00 €
  • Bezugsgröße monatlich (Ost) 2.695,00 €
  • Bezugsgröße jährlich (Ost) 32.340,00 €

Geringfügig Beschäftigte bundeseinheitlich: 450,00 €

Geringverdienergrenze bundeseinheitlich: 325,00 €

Beitragssätze Sozialversicherung bundeseinheitlich:

Pflegeversicherung: 2,55%, Kinderlosenzuschlag 0,25%

  • Arbeitgeberanteil: 1,275% / Arbeitnehmeranteil: 1,275%, zzgl. evtl Kinderlosenzuschlag
  • Ausnahme Sachsen: Arbeitgeberanteil: 0,775% / Arbeitnehmeranteil 1,775%, zzgl. evtl. Kinderlosenzuschlag

Rentenversicherung: 18,6%, knappschaftliche Rentenversicherung: 24,7%

Arbeitslosenversicherung: 3,0%

Krankenversicherung: bundeseinheitlich bei allen gesetzlichen Kassen identisch

  • allgemeiner Beitragssatz: 14,6%, zuzüglich kassenindividueller Zusatzbeitrag
  • ermäßigter Beitragssatz: 14,0%, zuzüglich kassenindividueller Zusatzbeitrag

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