Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeitarbeit
Eine besondere Altersrente, welche der Leistungskatalog der Gesetzlichen Rentenversicherung vorsieht, ist die „Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit“. Hierbei handelt es sich um eine eigenständige Altersrente, deren Rechtsgrundlage § 237 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI).
Im April 2023 bezogen insgesamt 1.490.680 Versicherte die „Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit“.
Anspruchsvoraussetzungen im Überblick
Einen Anspruch auf die Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeit haben Versicherte,
- die vor dem 01.01.1952 geboren sind,
- mindestens das 60. Lebensjahr vollendet haben,
- in den letzten zehn Jahren vor Beginn der Rente acht Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben,
- die Wartezeit von 15 Jahren erfüllt haben
und entweder
- bei Beginn der Rente arbeitslos sind und nach Vollendung eines Lebensalters von 58 Jahren und 6 Monaten insgesamt 52 Wochen arbeitslos waren oder Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus bezogen haben
oder
- die Arbeitszeit auf Grund von Altersteilzeitarbeit im Sinne von § 2 und § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Altersteilzeitgesetzes für mindestens 24 Kalendermonate vermindert haben.
Arbeitslosigkeit
Für die Altersrente wegen Arbeitslosigkeit muss bei Beginn der Rente eine Arbeitslosigkeit vorliegen. Ebenfalls muss der Versicherte nach Vollendung eines Alters von 58 Jahren und sechs Monaten arbeitslos gewesen sein oder Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus bezogen haben.
Hier empfiehlt es sich, die Arbeitslosigkeit bei der Agentur für Arbeit anzuzeigen und sich hierüber eine Bescheinigung ausstellen zu lassen. Die Meldung sollte im Turnus von drei Monaten jeweils wiederholt werden. Und zwar auch dann, wenn kein Anspruch auf Leistungen besteht.
Lesen Sie hierzu:
- Altersrente wegen Arbeitslosigkeit nur bei Meldung bei Agentur für Arbeit
- Keine rentenrechtliche Berücksichtigung von Arbeitslosigkeit ohne Meldung
Altersteilzeit
Eine Altersteilzeitarbeit begründet einen Rentenanspruch – sofern die weiteren Voraussetzungen vorliegen – wenn nach Vollendung des 55. Lebensjahres für mindestens 24 Kalendermonate die Arbeitszeit vermindert wurde. Während dieser Zeit muss der Arbeitgeber den früheren Netto-Verdienst auf mindestens 70% aufstocken und Beiträge zur Gesetzlichen Rentenversicherung aus mindestens 90% des früheren Bruttoentgeltes entrichten.
Anhebung der Altersgrenze von 60 Jahren
Durch das im Dezember 2003 beschlossene RV-Nachhaltigkeitsgesetz wird die Altersgrenze von 60 Jahren angehoben.
Seit dem Jahr 2006 wird für Versicherte der Geburtsjahrgänge 1946 bis 1951 die Altersgrenze für die vorzeitige Inanspruchnahme der Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit wie folgt angehoben:
Geburtsmonat/ | Anhebung um Monate | Vorzeitige Inanspruchnahme möglich ab Alter | |
Jahr | Monat | ||
01/1946 | 1 | 60 | 1 |
02/1946 | 2 | 60 | 2 |
03/1946 | 3 | 60 | 3 |
04/1946 | 4 | 60 | 4 |
05/1946 | 5 | 60 | 5 |
06/1946 | 6 | 60 | 6 |
07/1946 | 7 | 60 | 7 |
08/1946 | 8 | 60 | 8 |
09/1946 | 9 | 60 | 9 |
10/1946 | 10 | 60 | 10 |
11/1946 | 11 | 60 | 11 |
12/1946 | 12 | 61 | 0 |
01/1947 | 13 | 61 | 1 |
02/1947 | 14 | 61 | 2 |
03/1947 | 15 | 61 | 3 |
04/1947 | 16 | 61 | 4 |
05/1947 | 17 | 61 | 5 |
06/1947 | 18 | 61 | 6 |
07/1947 | 19 | 61 | 7 |
08/1947 | 20 | 61 | 8 |
09/1947 | 21 | 61 | 9 |
10/1947 | 22 | 61 | 10 |
11/1947 | 23 | 61 | 11 |
12/1947 | 24 | 62 | 0 |
01/1948 | 25 | 62 | 1 |
02/1948 | 26 | 62 | 2 |
03/1948 | 27 | 62 | 3 |
04/1948 | 28 | 62 | 4 |
05/1948 | 29 | 62 | 5 |
06/1948 | 30 | 62 | 6 |
07/1948 | 31 | 62 | 7 |
08/1948 | 32 | 62 | 8 |
09/1948 | 33 | 62 | 9 |
10/1948 | 34 | 62 | 10 |
11/1948 | 35 | 62 | 11 |
12/1948 | 36 | 63 | 12 |
1949 bis 1951 | 36 | 63 | 0 |
Ausnahmen:
Von der Erhöhung der Altersgrenzen sind Versicherte, die vor dem 01.01.1946 geboren sind, nicht betroffen.
Ebenfalls erfolgt die Erhöhung der Altersgrenzen im Rahmen einer geschaffenen Vertrauensschutzregelung nicht für Versicherte,
- die vor dem 01.01.1952 geboren sind,
- die am 01.01.2004 arbeitslos waren oder
- deren Arbeitsverhältnis aufgrund einer Kündigung oder Vereinbarung, die vor dem 01.01.2004 erfolgt ist, nach dem 31.12.2003 beendet worden ist,
- deren letztes Arbeitsverhältnis vor dem 01.01.2004 beendet wurde und die am 01.01.2004 beschäftigungslos (im Sinne des § 118 Abs. 1 Nr. 1 SGB III) waren,
- vor dem 01.01.2004 Altersteilzeitarbeit im Sinne des AltersTZG vereinbart haben oder Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus bezogen haben.
Keine Auswirkungen aufgrund RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz
Aufgrund des RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz, mit dem die Altersgrenze für die Regelaltersrente von 65 auf 67 Jahren angehoben wird, ergeben sich für die Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit keine Auswirkungen.
Da die Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit nur noch die Versicherten bis einschließlich des Geburtsjahrgangs 1951 beziehen können und diese daher mittelfristig wegfällt, erfolgt hier keine weitere Anhebung – wie auch bei der Altersrente für Frauen – der Altersgrenze.
Hinzuverdienstgrenzen sind zu beachten
Bei Bezug der Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit müssen Hinzuverdienstgrenzen beachtet werden, solange der Versicherte die Regelaltersgrenze noch nicht erreicht hat. Die Regelaltersgrenze ist vom Geburtsjahrgang abhängig, da diese derzeit schrittweise auf das vollendete 67. Lebensjahr erhöht wird. Ab dem Geburtsjahrgang 1964 liegt die Regelaltersgrenze für alle Versicherten einheitlich beim vollendeten 67. Lebensjahr.
Die Hinzuverdienstgrenzen wurden ab Juli 2017 im Rahmen des RV-Flexibilisierungsgesetzes („Gesetz zur Flexibilisierung des Übergangs vom Erwerbsleben in den Ruhestand“) vollständig neu geregelt. Seitdem ist ein (rentenunschädlicher) Hinzuverdienst von kalenderjährlich 6.300,00 Euro möglich. Überschreitet der Hinzuverdienst die kalenderjährliche Grenze von 6.300,00 Euro, wird vom überschreitenden Betrag ein Zwölftel zu 40 Prozent auf die Rentenzahlung angerechnet. Es kommt damit nur noch zu einer gekürzten Rentenzahlung.
Gegebenenfalls ergibt sich nochmals eine Rentenkürzung, wenn der Hinzuverdienst mit der gekürzten Rente den sogenannten Hinzuverdienstdeckel überschreitet. Der Hinzuverdienst stellt sicher, dass der Rentner mit seiner Rente nicht mehr verdienen darf, als der höchste Verdienst in den letzten 15 Jahren war.
Gesetzlich geregelt sind die Hinzuverdienstgrenze und der Hinzuverdienstdeckel in § 34 SGB VI.
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