Rentenanspruch und Hinzuverdienstgrenzen nach § 34 SGB VI

Bitte beachten Sie, dass die folgenden Ausführungen lediglich für die Zeiten bis 31.12.2022 gelten! Ab dem 01.01.2023 wurden die Hinzuverdienstgrenzen für Altersrente (sowohl für Altersrente vor Erreichen der Regelaltersgrenze – sogenannte Altersfrührentner – als auch für Altersrentner nach Erreichen der Regelaltersgrenze) im Rahmen des „Achten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze“ (8. SGB IV-Änderungsgesetz) vollständig aufgehoben. Das heißt, es kann ab dem Kalenderjahr 2023 zu keiner Rentenkürzung aufgrund eines Hinzuverdienstes mehr kommen!


Hat ein Versicherter der Gesetzlichen Rentenversicherung die Anspruchsvoraussetzungen für eine Altersrente (Altersvollrente, Altersteilrente) erfüllt, forderte § 34 Abs. 2 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch – SGB VI – für Zeiten bis 31.12.2022 noch, dass bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze die Hinzuverdienstgrenzen nicht überschritten wurden. Bei der Rechtsvorschrift des § 34 Abs. 3 SGB VI handelte es sich damit um die negative Anspruchsvoraussetzung für den Anspruch auf eine Altersrente vor Erreichen der der Regelaltersgrenze.

Die Regelaltersgrenze liegt bei Versicherten, die bis einschließlich 1946 geboren wurden, beim vollendeten 65. Lebensjahr. Ab dem Jahr 2012 wird die Regelaltersgrenze schrittweise angehoben. Versicherte ab dem Jahrgang 1964 können die Regelaltersaltersrente dann erst ab dem vollendeten 67. Lebensjahr beanspruchen – s. Regelaltersrente | Anhebung Regelaltersgrenze.

Aufgrund des Flexirentengesetzes (Gesetz zur Flexibilisierung des Übergangs vom Erwerbsleben in den Ruhestand) kam es bei den Hinzuverdienstgrenzen ab Juli 2017 zu vollständig neuen Regelungen.

Recht ab Juli 2017

Hinzuverdienstgrenze bei Vollrente

Ab dem 01.07.2017 muss bei Bezug einer Altersfrührente, also eines Altersrentenbezugs vor Erreichen der Regelaltersgrenze, eine kalenderjährliche Hinzuverdienstgrenze in Höhe von 6.300,00 Euro beachtet werden. Die bislang geltenden monatlichen Hinzuverdienstgrenzen wurden durch eine kalenderjährliche Hinzuverdienstgrenze ersetzt. Damit haben die Betroffenen eine größere Flexibilität, wie der Hinzuverdienst über das Kalenderjahr hinweg erzielt wird.

Sollte es zu einer Überschreitung der kalenderjährlichen Hinzuverdienstgrenze von 6.300,00 Euro kommen, wird der übersteigende Anteil stufenlos auf die Altersrente zu 40 Prozent angerechnet.

Als weiterer Berechnungsschritt wurde noch ein sogenannter „Hinzuverdienstdeckel“ eingeführt. Mit der Berechnung des Hinzuverdienstdeckels kann es zu einer weiteren Rentenkürzung kommen. Dies ist dann der Fall, wenn die (nach der Einkommensanrechnung) gekürzte Altersrente zusammen mit dem Hinzuverdienst den Hinzuverdienstdeckel überschreitet. Berechnet wird der Hinzuverdienstdeckel, indem die höchste Entgeltpunktzahl der letzten 15 Jahre vor Rentenbeginn mit der jährlichen Bezugsgröße multipliziert wird.

Beispiel:

Ein Altersrentner bezieht (vor Erreichen der Regelaltersgrenze) eine monatliche Rente in Höhe von 1.350,00 Euro. Der kalenderjährliche Hinzuverdienst beträgt 18.200,00 Euro. Der individuelle Hinzuverdienstdeckel wurde auf 2.400,00 Euro berechnet.

Berechnung:

Mit dem Hinzuverdienst von 18.200,00 Euro wird der zulässige Hinzuverdienst von 6.300,00 Euro um 11.900,00 Euro überschritten. 40 Prozent hiervon werden damit auf die monatliche Rente angerechnet, dies ist ein Betrag von (11.900,00 Euro x 40 Prozent / 12 Monate) 396,67 Euro. Die monatliche Rente wird demnach von 1.350,00 Euro auf 953,33 Euro reduziert.

Prüfung Hinzuverdienstdeckel:

Die (gekürzte) Rente von 953,33 Euro und der Hinzuverdienst von (18.200,00 Euro / 12 Monate) 1.516,67 Euro betragen addiert 2.470,00 Euro. Damit wird der Hinzuverdienstdeckel um 70,00 Euro überschritten. Dies hat zur Folge, dass die berechnete gekürzte Rente von 953,33 Euro nochmals um 70,00 Euro auf (953,33 Euro abzgl. 70,00 Euro) 883,33 Euro reduziert wird.

In diesem Beispiel hat der Rentner nach der Einkommensanrechnung und unter Berücksichtigung des Hinzuverdienstdeckels einen monatlichen Rentenanspruch von 883,33 Euro.

Ab Erreichen der Regelaltersgrenze kommt es zu keiner Einkommensanrechnung mehr.

Hinzuverdienstgrenze bei Teilrenten

Die Altersrente kann auch aktiv als Teilrente beantragt werden, wenn diese nicht bereits aufgrund der Überschreitung der Hinzuverdienstgrenze als solche geleistet wird. Als Teilrente kann jeder beliebige Prozentsatz gewählt werden, mindestens jedoch zehn Prozent und maximal 99 Prozent (nach dem Urteil des Bayerischen Landessozialgericht vom 14.09.2021, Az. L 6 R 199/19 sogar bis maximal 99,99 Prozent). Zugleich ist zu beachten, dass die Teilrente nicht höher sein darf, als sich unter Berücksichtigung des Hinzuverdienstes ergibt.

Da es bei einem Hinzuverdienst bis zu 6.300,00 Euro zu keiner Rentenkürzung kommt, besteht die Beschränkung des Hinzuverdienstes bei Teilrenten nur durch die Anwendung des Hinzuverdienstdeckels (s. oben). Der Hinzuverdienstdeckel wird durch Multiplikation der höchsten Entgeltpunktzahl der letzten 15 Jahre vor Rentenbeginn mit der Bezugsgröße errechnet. Sollte dann der Hinzuverdienst zusammen mit der (Teil-)Rente den Hinzuverdienstdeckel überschreitet, kommt es zu einer Rentenkürzung. Das bedeutet, dass bei einer geringeren Rente ein größerer Spielraum für den Hinzuverdienst bleibt, bis der errechnete Betrag des Hinzuverdienstdeckels erreicht wird.

Was als Hinzuverdienst bei den Altersfrührenten gilt

Was als Hinzuverdienst bei den Altersfrührenten angerechnet wird, wird in § 34 Abs. 3b SGB VI geregelt. Danach muss ein Arbeitsentgelt (aus einer Beschäftigung), ein Arbeitseinkommen (aus einer selbstständigen Tätigkeit) und einer vergleichbares Einkommen berücksichtigt werden. Werden mehrere dieser Einkommensarten erzielt, sind diese Einkünfte zusammenzurechnen. Als vergleichbares Einkommen kommen beispielsweise Bezüge aus einem öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnis (z. B. Bezüge von parlamentarischen Staatssekretären oder Ministern), Entschädigungen für Abgeordnete und das Vorruhestandsgeld in Betracht.

Durch § 34 Abs. 3b Satz 3 SGB VI wird in Nr. 1 explizit beschrieben, dass das Entgelt, das eine Pflegeperson von einem Pflegebedürftigen erhält nicht als Hinzuverdienst berücksichtigt werden darf, wenn dieses das Pflegegeld (entsprechend des Pflegegrades, dem der Pflegebedürftige zugeordnet ist) nicht übersteigt. Nach § 34 Abs. 3b Satz 3 Nr. b SGB VI wird das Entgelt, das ein behinderter Mensch von dem Träger der Einrichtung erhält, ebenfalls nicht als Hinzuverdienst angerechnet.

Besonderheit Aufwandsentschädigung aus Ehrenamt

Sollte ein Altersfrührentner Aufwandsentschädigungen aus einem Ehrenamt in der Sozialversicherung oder Kommunalpolitik erhalten, werden diese nicht als Hinzuverdienst berücksichtigt. Von dieser Regelung sind z. B. ehrenamtliche Bürgermeister, Gemeinderäte oder Stadträte betroffen. Die gesetzliche Grundlage hierfür ist § 302 Abs. 7 SGB VI, welche bislang bis zum 30.09.2017 befristet war und schließlich bis 30.09.2020 verlängert wurde.

Sollte die Aufwandsentschädigung allerdings als Ersatz für einen konkreten Verdienstausfall bezogen werden, wird diese als Hinzuverdienst bei der Altersfrührente berücksichtigt.

Prognose des Hinzuverdienstes

Der Hinzuverdienst, der bei einer Altersfrührente berücksichtigt wird, wird durch den zuständigen Rentenversicherungsträger zunächst im Rahmen er vorausschauenden Betrachtung (Prognose) ermittelt. Neben den Angaben des Rentenbeziehers selbst können auch Arbeitsverträge, Arbeitgeberbescheinigungen, Bescheinigungen des Steuerberaters oder der letzte Einkommensteuerbescheid als Grundlage herangezogen werden. Die Prognose gilt dann grundsätzlich bis zum 30.06. des folgenden Kalenderjahres.

Zum 01.07. erfolgt dann eine neue Bestimmung des voraussichtlichen kalenderjährlichen Hinzuverdienstes. Eine neue Prognose ist entbehrlich, wenn davon auszugehen ist, dass sich der Hinzuverdienst nicht oder ohne Auswirkungen auf den Anspruch auf die Altersfrührente verändert hat.

Durch § 34 Abs. 3e SGB VI wird Versicherten ermöglicht, dass auch unterjährige Hinzuverdienständerungen berücksichtigt und eine neue Prognose erstellt wird. Sofern der neue voraussichtliche kalenderjährliche Hinzuverdienst um mindestens zehn Prozent als der bislang prognostizierte Hinzuverdienst niedriger ist, soll der Rentenanspruch bzw. die Rentenhöhe entsprechend angepasst werden. Gleiches gilt auch, wenn der Hinzuverdienst vollständig wegfällt. Mit dieser Regelung möchte der Gesetzgeber übermäßige finanzielle Belastungen der betroffenen Altersfrührentner vermeiden.

Sollte ein Hinzuverdient hinzukommen oder um mindestens zehn Prozent über dem bislang prognostizierten Hinzuverdienst liegen, soll dieser ebenfalls auf Antrag berücksichtigt werden. Der neue, höhere Hinzuverdienst wird dann für die Zukunft berücksichtigt; es kommt zu keinen unterjährigen Rentenrückforderungen.

Rückwirkende Überprüfung

Durch § 34 Abs. 3d SGB VI wird geregelt, dass es jährlich zum 01.07. zu einer rückwirkenden Überprüfung des Hinzuverdienstes kommt. Begonnen wird mit dem Kalenderjahr, welches dem Jahr der erstmaligen Hinzuverdienstberücksichtigung folgt. Der Rentenversicherungsträger nimmt hier also eine sogenannte „Spitz-Abrechnung“ vor, im Rahmen derer der tatsächlichen Hinzuverdienst des letzten Kalenderjahres ermittelt und festgestellt wird, ob sich rückwirkend eine Änderung beim Rentenanspruch ergibt. Sollte dies nicht der Fall sein, bleibt es bei der bisherigen Rentenberechnung. Sofern sich hingegen jedoch eine Änderung ergibt, werden die bisherigen abweichenden Rentenbescheide aufgehoben. In der Folge kommt es entweder zu einer Rentennachzahlung (wenn der prognostizierte Hinzuverdienst über dem tatsächlichen Hinzuverdienst lag) oder zu einer Rentenrückforderung (wenn der prognostizierte Hinzuverdienst unter dem tatsächlichen Hinzuverdienst lag).

Erreicht ein Versicherter in einem Jahr die Regelaltersgrenzen, werden bei der „Spitz-Abrechnung“ das Kalenderjahr davor und die Monate bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze einbezogen.

Sollte es zu einer Rentenrückforderung kommen, werden nach § 34 Abs. 3g SGB VI überzahlte Rentenbeträge bis zu 200 Euro direkt von der Rente einbehalten, sofern der Rentenbezieher hierzu sein Einverständnis abgibt. Dies wird bereits in den entsprechenden Antragsunterlagen der Rentenversicherungsträger abgefragt. Ansonsten wird der zuständige Rentenversicherungsträger die überzahlten Rentenbeträge vom Rentner zurückfordern.

Sonderregelung in den Jahren 2020 bis 2022 aufgrund Corona-Pandemie

Im Jahr 2020 wurde aufgrund der Corona-Pandemie eine deutliche Anhebung der Hinzuverdienstgrenze vorgenommen. Da sowohl im medizinischen Bereich als auch in anderen systemrelevanten Bereichen aufgrund der Corona-Pandemie ein besonders hoher Personalbedarf besteht, möchte der Gesetzgeber erreichen, dass die Hinzuverdienstgrenze die betroffenen Altersfrührentner (Altersrentenbezieher vor Erreichen der Regelaltersgrenze) nicht daran hindert, ihre Arbeitskraft zur Verfügung zu stellen.

Am 25.03.2020 hat der Deutsche Bundestag das „Gesetz für den erleichterten Zugang zu sozialer Sicherung und zum Einsatz und zur Absicherung sozialer Dienstleister aufgrund des Coronavirus SARS-CoV-2“ (Sozialschutz-Paket) beschlossen. Die Zustimmung des Bundesrates erfolgte am 27.03.2020.

Im Jahr 2020 beträgt die Hinzuverdienstgrenze statt 6.300 Euro das 14-fache der monatlichen Bezugsgröße. Das bedeutet, dass die Hinzuverdienstgrenze im Jahr 2020 bei 44.590,00 Euro liegt. Gleichzeitig kommt die Regelung des Hinzuverdienstdeckels im Kalenderjahr 2020 nicht zur Anwendung.

Aufgrund der weiterhin bestehenden Corona-Pandemie wurde auch für das Jahr 2021 und 2022 die Hinzuverdienstgrenze auf das 14-fache der jährlichen Bezugsgröße angehoben. Das heißt, dass die Hinzuverdienstgrenze im Kalenderjahr 2021 und 2022 bei 46.060 Euro liegt. Auch die Anwendung des Hinzuverdienstdeckels erfolgt in den Kalenderjahren 2021 und 2022 nicht.

Die Anhebung der Hinzuverdienstgrenze für das Kalenderjahr 2022 auf 46.060,00 Euro bzw. die Nicht-Anwendung des Hinzuverdienstdeckels wird in § 302 Abs. 8 SGB VI geregelt. Diese Rechtsvorschrift lautet wie folgt:

§ 34 SGB VI findet in der Zeit vom 1. Januar 2021 bis 31. Dezember 2021/1. Januar 2022 bis 31. Dezember 2022 mit den Maßgaben Anwendung, dass

  1. der Betrag von 6.300 Euro durch den Betrag von 46.060 Euro ersetzt wird und
  2. der Hinzuverdienstdeckel keine Anwendung findet.

Hinzuverdienst und ehrenamtliche Tätigkeit

§ 302 Abs. 7 SGB VI enthält eine Sonderregelung, was den Hinzuverdienst aufgrund einer ehrenamtlichen Tätigkeit betrifft. Handelt es sich beim Hinzuverdienst um eine Aufwandsentschädigung für

  • kommunale Ehrenbeamte (dies sind z. B. ehrenamtliche Bürgermeister),
  • ehrenamtlich in kommunalen Vertretungskörperschaften Tätige (dies sind z. B. ehrenamtliche Gemeinde- oder Kreistagsmitglieder) oder
  • Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane, Versichertenälteste, Versichertenberater oder Vertrauenspersonen der Sozialversicherungsträger,

dann handelt es sich hierbei bis zum 30.09.2022 um keinen Hinzuverdienst, welcher bei den Altersfrührenten berücksichtigt wird. Sollte jedoch für den genannten Personenkreis ein Verdienstausfall ersetzt werden, wird die Aufwandsentschädigung hingegen als Hinzuverdienst berücksichtigt.

Bei allen weiteren ehrenamtlich Tätigen, die nur eine Entschädigung des tatsächlich entstandenen Aufwands erhalten, handelt es sich ebenfalls um keinen Hinzuverdienst, wenn die Aufwandsentschädigung steuerfrei ist. Wird die Aufwandsentschädigung jedoch für die aufgewendete Zeit und Mühe an ehrenamtlich Tätige geleistet, ist diese grundsätzlich steuerpflichtig. Hierbei kann es sich somit um ein Arbeitsentgelt bzw. Arbeitseinkommen handeln, welches als Hinzuverdienst Berücksichtigung findet. Als Arbeitsentgelt wird das vom Arbeitgeber gemeldete Arbeitsentgelt als Hinzuverdienst berücksichtigt, da hierin der steuerfreie Betrag bereits abgezogen ist. Gleiches gilt beim steuerrechtlichen Gewinn, welcher vom Finanzamt im Einkommensteuerbescheid bereits berücksichtigt wurde. Bei der Bestimmung des Hinzuverdienstes werden dann die Gewinneinkünfte im Einkommensteuerbescheid als Hinzuverdienst bei den Altersfrührenten berücksichtigt.

Ab dem 01.10.2022 endet die o. g. Sonderregelung, weshalb ab diesem Zeitpunkt auch Aufwandsentschädigungen aus einem Ehrenamt in der Kommunalpolitik oder der Sozialversicherung bei den Hinzuverdienstgrenzen bei Altersfrührentner angerechnet werden. Die Aufwandsentschädigungen wird jedoch nicht als Hinzuverdienst berücksichtigt, soweit diese steuerfrei sind, beispielsweise wenn diese in der Höhe der Ehrenamtspauschale bzw. des Übungsleiterfreibetrags geleistet werden.


Recht bis Juni 2017

Hinzuverdienstgrenze bei Vollrente

Bei einer Vollrente lag die Hinzuverdienstgrenze in der Zeit vom 01.01.2013 bis 30.06.2017 bei monatlich 450,00 Euro. Zuvor lag die Hinzuverdienstgrenze in der Zeit vom 01.01.2008 bis 31.12.2012 bei 400,00 Euro monatlich.

Vom 01.01.2003 bis 31.12.2007 galt eine Hinzuverdienstgrenze von einem Siebtel der monatlichen Bezugsgröße. Da es aufgrund der unterschiedlichen Grenzen (Hinzuverdienstgrenze Altersvollrente/Minijobgrenze) in der Praxis zu Irritationen und ungewollten Rentenrückforderungen kam, hat der Gesetzgeber für die Zeit ab 01.01.2008 reagiert. Im Jahr 2007 lag die Hinzuverdienstgrenze beispielsweise bei monatlich 350,00 Euro, während die Minijobgrenze damals bei 400,00 Euro lag. Mit dem Siebten Gesetz zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze wurde die (rentenunschädliche) Hinzuverdienstgrenze für die Altersvollrente ab Januar 2008 auf monatlich 400,00 Euro angehoben.

Hinzuverdienstgrenze bei Teilrente

Eine Altersrente konnte in Höhe von einem Drittel, der Hälfte oder zwei Dritteln der Altersvollrente in Anspruch genommen werden – s. Altersvollrente | Altersteilrente. Bei einer Altersteilrente galten individuelle Hinzuverdienstgrenzen, da diese anhand der erzielten Entgeltpunkte vor Beginn der Rente errechnet werden.

Die Hinzuverdienstgrenzen betrugen bei einer Teilrente in Höhe von:

  • einem Drittel der Vollrente: 0,25
  • der Hälfte der Vollrente: 0,19
  • zwei Dritteln der Vollrente: 0,13

der monatlichen Bezugsgröße, multipliziert mit den erzielten Entgeltpunkten der letzten drei Kalenderjahre. Dabei gilt, dass als Entgeltpunkte immer mindestens 1,5 Entgeltpunkte zu berücksichtigen sind. Hat der Versicherte in den letzten drei Jahren vor Rentenbeginn mehr als 1,5 Entgeltpunkte erzielt, war die höhere Punktzahl bei der Berechnung maßgebend.

Dadurch, dass die Hinzuverdienstgrenzen unter anderem anhand der Bezugsgröße berechnet wurden, stellte der Gesetzgeber schon mit den bis Juni 2017 geltenden Regelungen sicher, dass die Hinzuverdienstgrenze die Lohn-/Gehaltsentwicklung berücksichtigten und der Lohn-/Gehaltsentwicklung folgten.

Als Hinzuverdienst zählt jedes Einkommen aus einer abhängigen Beschäftigung oder einer selbstständigen Tätigkeit sowie vergleichbares Einkommen. Als vergleichbares Einkommen kommen insbesondere Bezüge aus einem öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnis (z. B. parlamentarische Staatssekretäre, Minister), Entschädigungen für Abgeordnete sowie Vorruhestandsgeld in Betracht.

Als Arbeitsentgelt im Sinne des Hinzuverdienstes bei Altersrente gilt nicht das Pflegegeld, welches eine Pflegeperson aufgrund ihrer ehrenamtlichen Pflegetätigkeit erbringt, sofern dieses das Pflegegeld entsprechend § 37 SGB XI nicht übersteigt. Ebenfalls gilt das Arbeitsentgelt, das ein behinderter Mensch von dem Träger einer in § 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VI genannten Einrichtung erhält, nicht als Hinzuverdienst.

Zweimaliges Überschreiten

Sowohl die Grenze für die Altersvollrente als auch die individuell errechneten Hinzuverdienstgrenzen konnten während eines Kalenderjahres bis zum Doppelten überschritten werden, ohne dass sich hierdurch Auswirkungen auf die Rentenzahlung ergaben. Weshalb die Hinzuverdienstgrenze (bis maximal zum Doppelten) überschritten wird, ist irrelevant. Die Überschreitung der Hinzuverdienstgrenze konnte also beispielsweise wegen der Gewährung von Sonderzahlungen (Urlaubsgeld, Weihnachtsgratifikation), saisonaler Mehrarbeit oder Überstundenvergütung erfolgen.

Das Kalenderjahr im Zusammenhang mit der Beurteilung des Überschreitens der Hinzuverdienstgrenze begann stets mit dem Rentenbeginn. Der Beginn einer Altersrente ist daher immer der Beginn des Kalenderjahres, welches für die Prüfung des Überschreitens der Hinzuverdienstgrenze herangezogen wurde. Sofern während des Rentenbezugs ein Wechsel von einer Vollrente zu einer Teilrente, von einer Teilrente zu einer Vollrente oder zwischen Teilrenten erfolgte, löste dies keinen geänderten Beginn des Kalenderjahres aus.

Hinzuverdienstgrenze und Beitrittsgebiet

In den Fällen, in denen neben der Altersrente ein Arbeitsentgelt bzw. Arbeitseinkommen aus einer Beschäftigung bzw. selbstständigen Tätigkeit im Beitrittsgebiet erzielt wurde, wurde die Hinzuverdienstgrenze ermittelt, indem die Bezugsgröße mit dem aktuellen Rentenwert (Ost) multipliziert und durch den aktuellen Rentenwert (West) dividiert wurde.

Übergangsvorschriften

Bis zum 31.12.1999 wurden die Hinzuverdienstgrenzen bei den Altersteilrenten noch nach anderen Berechnungsschemen berechnet. Bis dahin waren ausschließlich die erzielten Entgeltpunkte des letzten Jahres vor Beginn der Altersrente, mindestens jedoch 0,5 Entgeltpunkte, relevant. Der aktuelle Rentenwert wurde bei einer Teilrente in Höhe von:

  • einem Drittel der Vollrente mit 70
  • der Hälfte der Vollrente 52,5 und
  • zwei Dritteln der Vollrente: 35

multipliziert.

Rentner, die bereits vor dem 01.01.2000 eine Altersrente bezogen haben, haben das 65. Lebensjahr bereits im Dezember 2004 vollendet. Daher spielt die „alte“ Hinzuverdienstgrenze in der Praxis heute keine Rolle mehr.

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