Altersvollrente, Altersteilrente, § 42 SGB VI

§ 42 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch – SGB VI – bietet Versicherten die Möglichkeit, eine Altersrente entweder als Vollrente oder als Teilrente in Anspruch zu nehmen.

Während bis zum 31.12.2016 bei einer Teilrente nur drei gesetzlich festgelegten „Stufen“ (zwei Drittel, die Hälfte oder ein Drittel der Vollrente) gewählt werden konnten, kann ab dem 01.01.2017 durch die Änderung im Rahmen des Flexirentengesetzes (Gesetz zur Flexibilisierung des Übergangs vom Erwerbsleben in den Ruhestand) die Teilrente stufenlos gewählt werden. Es wurden daher die Möglichkeiten verbessert, dass eine Teilrente mit einem Hinzuverdienst flexibler miteinander kombiniert werden können.

Recht ab 01.01.2017

Nach § 42 Abs. 2 SGB VI haben Versicherte ab dem 01.10.2017 die Möglichkeit, die Höhe der Teilrente grundsätzlich frei zu wählen. Dadurch kann von den Versicherten selbstbestimmter die Erwerbstätigkeit und der Rentenbezug kombiniert werden und es werden die individuellen Bedürfnisse stärker berücksichtigt.

Durch § 42 Abs. 2 Satz 2 SGB VI wurde klargestellt, dass eine Teilrente (für Zeiten bis 31.12.2022) nur insoweit frei gewählt werden konnte, als sich den Hinzuverdienstregelungen des § 34 Abs. 3 SGB VI keine niedrigere Teilrente ergab. Das heißt, dass die Teilrente nicht höher gewählt werden konnte, als eine Zahlung unter Berücksichtigung der Hinzuverdienstregelungen möglich ist (s. hierzu: Altersrente und Hinzuverdienstgrenzen). Allerdings konnte eine frei gewählte Teilrente niedriger sein, als die Rente, die sich unter Beachtung der Hinzuverdienstregelungen ergeben würde. Durch die Aufhebung der Hinzuverdienstgrenzen ab 01.01.2023, was im Rahmen des „Achten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze“ (8. SGB IV-Änderungsgesetz) erfolgte, hat diese Regelung ab dem Kalenderjahr 2023 keine Bedeutung mehr!

Eine frei gewählte Teilrente muss mindestens zehn Prozent und darf höchstens 99 Prozent der Vollrente betragen. Das heißt, es kann keine Teilrente mit einem geringeren Anteil als zehn Prozent gewählt werden, wenngleich sich eine solche Teilrente unter Beachtung der Hinzuverdienstregelungen ergeben kann.

Mit Urteil vom 14.09.2021 (Az.: L 6 R 199/19) hat das Bayerische Landessozialgericht entschieden, dass eine höchstmögliche Teilrente 99,99 Prozent betragen kann. Damit widersprachen die Richter der zweiten sozialgerichtlichen Instanz der Auffassung der Rentenversicherungsträger, dass eine Teilrente höchstens (genau) 99 Prozent betragen darf.

§ 42 Abs. 3 SGB VI verpflichtet Arbeitgeber dazu, mit einem Arbeitnehmer, der eine Teilrente beanspruchen möchte, die Möglichkeiten eines entsprechenden Teilzeitarbeitsplatzes zu erörtern. Der Arbeitgeber hat zu Vorschlägen, die ein Versicherter bezüglich des Teilzeitarbeitsplatzes für seinen Arbeitsbereich unterbreitet, Stellung zu nehmen.

Auswirkungen einer Altersteilrente

Vor Erreichen der Regelaltersgrenze besteht bei einem Bezug einer Altersrente grundsätzlich immer Rentenversicherungspflicht, wenn diese z. B. aufgrund einer Beschäftigung oder einer nicht erwerbsmäßigen Pflegetätigkeit, also nach den allgemeinen Vorschriften, eintreten sollte.

Nach Erreichen der Regelaltersrente (nach Ablauf des Monats, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wurde), besteht ebenfalls keine Rentenversicherungsfreiheit, wenn „nur“ eine Teilrente wegen Alters bezogen wird. Das heißt, dass im Falle eines Altersteilrentenbezug auch ab Erreichen der Regelaltersgrenze Rentenversicherungspflicht aufgrund einer Beschäftigung oder einer nicht erwerbsmäßigen Pflegetätigkeit besteht.

Auswirkungen einer Altersvollrente

Wird eine Altersvollrente vor Erreichen der Regelalters bezogen, besteht – sofern die allgemeinen Voraussetzungen hierfür erfüllt werden – immer Rentenversicherungspflicht (z. B. aufgrund einer Beschäftigung).

Nach Erreichen der Regelaltersrente (nach Ablauf des Monats, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wurde), besteht bei einem Bezug einer Altersvollrente Rentenversicherungsfreiheit. Arbeitnehmer können allerdings auf diese Rentenversicherungsfreiheit verzichten, damit aus dem Arbeitsentgelt weiterhin von Arbeitgeber und Beschäftigten Rentenversicherungsbeiträge entrichtet werden, welche sich dann auch rentensteigernd auswirken. In diesem Fall spricht man von der „Aktivierung der Arbeitgeberbeiträge“.

Zu- und Abschläge bei Entgeltpunkten

Wird eine Altersrente vorzeitig – vor Erreichen der jeweiligen Altersgrenze – in Anspruch genommen, müssen Rentenabschläge in Kauf genommen werden. Diese betragen je Monat der vorzeitigen Inanspruchnahme 0,3 Prozentpunkte. Wird eine Altersrente, bei der Rentenabschläge in Abzug zu bringen sind, nur als Teilrente beansprucht, wird nur auf den Teil der Rente ein Abschlag berechnet, der tatsächlich in Anspruch genommen wird. Für den „restlichen“ Teil der Rente, die später abgerufen wird, werden geringere oder gar keine Rentenabschläge berechnet.

Unter Umständen kann auch ein Bezug einer Altersteilrente nach Erreichen der Regelaltersgrenze vorteilhaft sein. In diesen Fällen wird auf den Teil der Altersrente, der nach Erreichen der Regelaltersgrenze beansprucht wird, ein Zuschlag an Entgeltpunkten berechnet bzw. zusätzliche Beitragszeiten bei der Rentenberechnung berücksichtigt.

Recht bis 31.12.2016

Wurde von einem Versicherten eine Teilrente gewählt, konnte diese nach den gesetzlich vorgegebenen Möglichkeiten gewählt werden. Es bestand die Möglichkeit, die Teilrente in Höhe:

  • von zwei Dritteln der Vollrente
  • der Hälfte der Vollrente oder
  • von einem Drittel der Vollrente

zu beanspruchen.

Gleitender Übergang in die Rente

Mit diesen Wahlmöglichkeiten hatten Versicherte der Gesetzlichen Rentenversicherung schon nach den bis Dezember 2016 geltenden rechtlichen Vorschriften die Möglichkeit, den Übergang vom Erwerbsleben in die Rente gleitend zu gestalten. So konnten Versicherte schon nach den bisherigen – wenngleich unflexibleren – Regelungen neben einer Altersteilrente noch weiterhin aktiv am Erwerbsleben teilnehmen.

Je nachdem, welche Altersteilrente in Anspruch genommen wurde, bestimmte sich die Hinzuverdienstgrenze. Je kleiner der Anteil der Altersteilrente war, desto höher war die Hinzuverdienstgrenze nach § 34 Abs. 2 SGB VI. Das bedeutete allerdings auch, falls ein Versicherter eine Vollrente wählte und gleichzeitig (vor Erreichen der Regelaltersgrenze) einen Hinzuverdienst erzielte, dass der Rentenversicherungsträger von Amts wegen prüfen musste, ob noch eine Zahlung der Altersrente als Teilrente in Betracht kommt.

Ausüben des Wahlrechts

Ein Versicherter konnte sein Wahlrecht bezüglich des Bezugs einer Vollrente bzw. einer Teilrente beliebig oft ausüben. Es war auch möglich, mehrmals entweder zwischen Vollrente und Teilrente bzw. zwischen den einzelnen Teilrenten zu wechseln. Ein Wechseln zwischen den Teilrenten kann insbesondere dann in Betracht kommen, wenn sich der Hinzuverdienst ändert und die jeweils geltenden Hinzuverdienstgrenzen über- bzw. unterschritten werden.

Übergangsvorschriften

Für Versicherte, die vor dem 02.12.1926 geboren wurden, gilt nach § 302 SGB VI noch eine Übergangsvorschrift. Wenn diese Versicherten bereits am 31.12.1991 einen Anspruch auf eine Rente aus eigener Versicherung hatten, wurde diese ab dem 01.01.1991 ausschließlich als Regelaltersrente geleistet. Diese Rente kann nicht als Teilrente, sondern ausschließlich als Vollrente beansprucht werden. Jedoch gelten in diesen Fällen auch keine Hinzuverdienstgrenzen.

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