Sterbegeld und Erstattung Überführungskosten | § 64 SGB VII
Die Ansprüche, die von Hinterbliebenen beim Tod eines Versicherten gegenüber der Gesetzlichen Unfallversicherung geltend gemacht werden können, sind in § 63 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (kurz: SGB VII) beschrieben. Nach § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VII haben danach Hinterbliebene einen Anspruch auf Sterbegeld und nach § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VII auf die Erstattung evtl. Überführungskosten.
Während in der Gesetzlichen Krankenversicherung bereits im Jahr 2004 die Leistung „Sterbegeld“ aus dem Leistungskatalog gestrichen wurde, sieht die Gesetzliche Unfallversicherung eine solche Leistung vor. Der Anspruch gegenüber der Gesetzlichen Unfallversicherung besteht allerdings nur dann, wenn infolge eines Versicherungsfalls der Tod eingetreten ist. Die Versicherungsfälle in der Gesetzlichen Unfallversicherung sind die Arbeitsunfälle, Wegeunfälle und Berufskrankheiten.
Sterbegeld
Rechtsgrundlage für das Sterbegeld von der Gesetzlichen Unfallversicherung ist § 54 Abs. 1 SGB VII. Danach haben die Hinterbliebenen einen Anspruch auf Sterbegeld in Höhe von einem Siebtel der im Zeitpunkt des Todes geltenden Bezugsgröße.
Als Hinterbliebene kommen die Witwen, Witwer, Kinder, Stiefkinder, Pflegekinder, Geschwister, Enkel, aber auch frühere Ehegatten und Verwandte der aufsteigenden Linien in Frage. Seit dem 01.01.2005 kommen auch Lebenspartner und Lebenspartnerinnen nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG) in Frage.
Dadurch, dass das Sterbegeld in Höhe von einem Siebtel der Bezugsgröße geleistet wird und diese Rechengröße jährlich angepasst wird, erhöht sich auch das Sterbegeld von Jahr zu Jahr. Im Kalenderjahr 2025 beträgt die (jährliche) Bezugsgröße 44.940 Euro. Die Übersicht über die jährlich geltenden Bezugsgrößen kann unter Bezugsgröße nachgelesen werden. Folglich beträgt das Sterbegeld im Kalenderjahr 2025 bzw. für alle Todesfälle, welche aufgrund eines Versicherungsfalles der Gesetzlichen Unfallversicherung eintreten, 6.420 Euro.
Ab dem Jahr 2025 gibt es bei der Bezugsgröße keine Unterscheidung zwischen dem Westen (Rechtskreis West) und dem Osten (Rechtskreis Ost) mehr. Die bis 31.12.2024 bestehende Unterscheidung zwischen den zwei Rechtskreisen führte dazu, dass es für West und Ost bis zum Kalenderjahr 2024 unterschiedliche Leistungsbeträge gab. Ab dem Kalenderjahr 2025 gibt es nur noch einen Leistungsbetrag für das Sterbegeld für das gesamte Bundesgebiet.
Das Sterbegeld im Überblick
Jahr | Höhe des Stergeldes | |
2025 | 6.420 Euro | |
Höhe (West) | Höhe (Ost) | |
2024 | 6.060 Euro | 5.940 Euro |
2023 | 5.820 Euro | 5.640 Euro |
2022 | 5.640 Euro | 5.400 Euro |
2021 | 5.640 Euro | 5.340 Euro |
2020 | 5.460 Euro | 5.160 Euro |
2019 | 5.340 Euro | 4.920 Euro |
2018 | 5.220 Euro | 4.620 Euro |
2017 | 5.100 Euro | 4.560 Euro |
2016 | 4.980 Euro | 4.320 Euro |
2015 | 4.860 Euro | 4.140 Euro |
Das Sterbegeld in Höhe von einem Siebtel der monatlichen Bezugsgröße wird unabhängig vom bisherigen Verdienst des Verstorbenen geleistet. Damit ist die Leistung auch absolut unabhängig von der Höhe der Beitragszahlung, welche (vom Arbeitgeber) geleistet wurde. Das Sterbegeld wird daher auch dann in der genannten Höhe geleistet, wenn beispielsweise ein Kind im Kindergarten, ein Schüler in der Schule oder ein Student in der Hochschule einen tödlichen Unfall erlitten hat. Ebenfalls wird das Sterbegeld in der genannten Höhe unabhängig davon geleistet, wie hoch die tatsächlichen Bestattungskosten waren.
Das Sterbegeld wird nach § 64 Abs. 3 SGB VII an denjenigen Berechtigten geleistet, der die Bestattungskosten getragen hat.
Überführungskosten
Neben dem Sterbegeld können nach § 64 Abs. 2 SGB VII auch Überführungskosten geleistet werden. Voraussetzung hierfür ist, dass der Tod nicht am Ort der ständigen Familienwohnung des Versicherten eingetreten ist. Zudem muss sich der Versicherte an dem „fremden“ Ort aus Gründen aufgehalten haben, welche entweder mit der versicherten Tätigkeit oder auch mit den Folgen des Versicherungsfalls im Zusammenhang stehen, aufgehalten haben. Als Überführungskosten gelten die Kosten, welche vom Ort, an dem der Tod eingetreten ist zum Bestattungsort anfallen.
Analog wie das Sterbegeld, werden nach § 64 Abs. 3 SGB VII die Überführungskosten an denjenigen Berechtigten geleistet, der die Kosten getragen hat.
Hinterbliebenenrenten
Verstirbt ein Versicherter aufgrund eines Versicherungsfalls der Gesetzlichen Unfallversicherung werden neben dem Sterbegeld und den Überführungskosten auch Hinterbliebenenrenten geleistet. So können hier Witwen- bzw. Witwerrenten und Waisenrenten gewährt werden. Eine Besonderheit in der Gesetzlichen Unfallversicherung sind die Renten an Verwandte der aufsteigenden Linie; dies sind die sogenannten Elternrenten.
Näheres zu den Anspruchsvoraussetzungen der einzelnen Hinterbliebenenrenten erläutern auch registrierte Rentenberater, die für eine Beratung unabhängig von den Unfallversicherungsträgern zur Verfügung stehen. Nehmen Sie mittels dem Kontaktformular Kontakt mit einem Rentenberater auf.
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