Die Elternrente der Gesetzlichen Unfallversicherung

Nach § 63 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch – SGB VII – leisten die gesetzlichen Unfallversicherungsträger unter anderem Hinterbliebenenrenten, wenn der Tod infolge eines Versicherungsfalls eingetreten ist. Eine besondere Rente, deren Anspruchsvoraussetzungen in § 69 SGB VII näher definiert sind, ist die „Rente an Verwandte der aufsteigenden Linie“. Diese Rente wird auch als „Elternrente“ bezeichnet.

Bei der Rente handelt es sich um eine Hinterbliebenenrente, welche aufgrund des Todes des Versicherten für die Angehörigen eine Unterhaltsersatzfunktion erfüllt.

Anspruchsvoraussetzungen

Ein Anspruch auf die Rente an Verwandte der aufsteigenden Linie besteht, wenn der Verstorbene zur Zeit des Todes aus seinem Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen die Hinterbliebenen entweder wesentlich unterhalten hat oder diese ohne den Versicherungsfall wesentlich unterhalten worden wären.

Unterhalt

Der Unterhalt gilt in diesem Zusammenhang als wesentlich, wenn durch ihn eine auskömmliche Lebensführung ermöglicht wird. Da der Unterhalt wesentlich aus dem Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen bestritten werden musste, stellt der Gesetzgeber mit dieser Regelung klar, dass andere Einkünfte, welche der Verstorbene z. B. aus Vermietung, Verpachtung und Kapitalvermögen erzielte und zur Unterhaltsleistung heranzog, in diesem Zusammenhang nicht zählen.

Anders als in anderen Bereichen muss der Unterhalt nicht mehr als 50 Prozent (vom Hundert) des Bedarfs ausmachen. Jedoch muss der geschuldete Unterhalt so erheblich sein, dass sich für den/die Berechtigten die Unterhaltssituation durch die Unterhaltsleistungen des Verstorbenen entscheidend verbessert hat.

Der Unterhalt kann nach dem Urteil des Bundessozialgerichts vom 19.05.1978 (Az. 8 RU 102/77) sowohl als Geldleistung oder Sachleistung als auch in Form von Arbeit erbracht worden sein. Hier ist maßgebend, dass Unterhaltsanspruch aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen besteht. Sollte der Unterhaltsanspruch nur aufgrund freiwilliger oder vertraglicher Grundlage bestehen, begründet dies keinen Rentenanspruch.

Hinterbliebene

Als Hinterbliebene im Sinne dieser Rente bzw. als Verwandte der aufsteigenden Linie kommen die Eltern, Großeltern, Eltern von nichtehelichen Kindern, Adoptiveltern und unter Umständen auch die Ur-Großeltern in Betracht. Nach § 69 Abs. 2 Satz 2 SGB VII stehen – obwohl es sich hier um keine Verwandten handelt – den Eltern die Stief- oder Pflegeeltern gleich. In dem Fall, dass aus der aufsteigenden Linie mehrere Verwandte verschiedenen Grades vorhanden sein sollten, gehen die näheren Verwandten den entfernteren Verwandten vor.

Höhe der Rente

Die Hinterbliebenenrente beträgt nach § 69 Abs. 4 SGB VII

  • 20 Prozent (vom Hundert) des Jahresarbeitsverdientes für einen Elternteil und
  • 30 Prozent (vom Hundert) des Jahresarbeitsverdienstes für ein Elternpaar.

Als Jahresarbeitsverdienst, der in § 82 SGB VII definiert ist, gilt der Gesamtbetrag der Arbeitsentgelte nach § 14 SGB IV und des Arbeitseinkommens nach § 15 SGB IV des Versicherten in den zwölf Kalendermonaten vor dem Monat, in dem der Versicherungsfall eingetreten ist. Maximal wird als Jahresarbeitsverdienst das Zweifache der (jährlichen) Bezugsgröße berücksichtigt, welche zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls maßgebend war. Die Satzung der Unfallversicherungsträger kann allerdings eine höhere Obergrenze bestimmen (vgl. § 85 Abs. 2 SGB VII), sodass hier auch eine höhere Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Elternrente maßgebend sein kann.

Wird die Rente für ein Elternpaar in Höhe von 30 Prozent geleistet und verstirbt ein Elternteil, erhält der überlebende Elternteil die volle Elternrente noch für den Sterbemonat und die drei folgenden Kalendermonate (Sterbevierteljahr) weitergezahlt. Danach wird erst die Rente auf 20 Prozent reduziert.

Sofern bei einem Elternteil die Voraussetzungen für mehrere Elternrenten vorliegen, ist nur die höchste Rente zu leisten. Für den Fall, dass beide Höhen gleich hoch sind, wird die Rente aufgrund des zuerst verstorbenen Versicherten geleistet.

Anpassung der Rente

Mit § 95 SGB VII wird geregelt, dass die vom Jahresarbeitsverdienst abhängigen Geldleistungen der Gesetzlichen Unfallversicherung (mit Ausnahme des Verletzten- und Übergangsgeldes) jeweils zum gleichen Zeitraum, zu dem die Renten der Gesetzlichen Rentenversicherung angepasst werden, ebenfalls angepasst werden.

Da die Rente an Verwandte der aufsteigenden Linie nach dem Jahresarbeitsverdienst berechnet wird, unterliegt auch diese Renten den Dynamisierungsregelungen. Das bedeutet, dass auch diese Rente der allgemeinen Einkommensentwicklung angepasst werden.

Die Dynamisierung erfolgt jährlich zum 01.07. um den Prozentsatz, um den auch die Renten der Gesetzlichen Rentenversicherung angepasst werden. Eine Übersicht der jährlichen Rentenanpassungen ist unter Rentendynamisierungen aufrufbar.

In der Gesetzlichen Unfallversicherung wird der Jahresarbeitsverdienst, welcher der Berechnung der Geldleistungen – hier der Rente an Verwandte der aufsteigenden Linie – zugrunde liegt, dynamisiert. Aus diesem dynamisierten Jahresarbeitsverdienst wird dann wieder die Rentenhöhe errechnet.

Anspruchsbeginn und Anspruchsdauer

Ein Anspruch auf die Rente an Verwandte der aufsteigenden Linie kann, sofern hierfür die Voraussetzungen vorliegen, bereits vom Todestag an bestehen. Die Rente wird solange gezahlt, wie von den Hinterbliebenen ein Unterhaltsanspruch wegen Unterhaltsbedürftigkeit – ohne den Tod – hätte geltend gemacht werden können.

Hinweis

Neben der Gesetzlichen Unfallversicherung sehen auch die Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) die Leistung einer Rente an Verwandte der aufsteigenden Linie vor. Die Leistung kommt dann in Betracht, wenn ein Beschädigter an den Folgen einer Schädigung verstorben ist.

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