Beitragssatz steigt zum 01.01.2019 um 0,5 Prozent auf 3,05 Prozent

Bereits im Mai 2018 hatte der Bundesgesundheitsminister Jens Spahn (CDU) angedeutet, dass der Beitragssatz zur Sozialen Pflegeversicherung angehoben werden muss. Das Bundeskabinett hat am 10.10.2018 dem Gesetzesentwurf (Referentenentwurf vom 27.09.2018 zum „Gesetz zur Anpassung des Beitragssatzes in der sozialen Pflegeversicherung 2019" – Pflegeversicherungs-Beitragssatzanpassungsgesetz 2019 – kurz: „BSAG“) zugestimmt und damit beschlossen, dass der Beitragssatz um 0,5 Prozentpunkte zum 01.01.2019 angehoben wird. Am 29.11.2018 hat schließlich noch der Bundestag die Beitragssatzerhöhung mit den Stimmen von Union und SPD und gegen die Stimmen von FDP, AfD und der Linken (die Grünen haben sich enthalten) zum 01.01.2019 verabschiedet.

Durch die nun beschlossene Beitragssatzerhöhung liegt der Beitragssatz ab dem 01.01.2019 bei 3,05 Prozent, welcher solidarisch von den Arbeitnehmern und Arbeitgebern finanziert wird. Rentner und Selbstständige müssen den Beitragssatz zur Pflegeversicherung selbstständig aufbringen.

Zu den 3,05 Prozent kommt noch der sogenannte Kinderlosenzuschlag in Höhe von 0,25 Prozentpunkte, den kinderlose Versicherte ab dem vollendeten 23. Lebensjahr leisten müssen. Der Kinderlosenzuschlag ist von den Versicherten stets alleine zu leisten. Eine Beteiligung des Arbeitgebers am Kinderlosenzuschlag erfolgt nicht. Für kinderlose Versicherte ist mit der Beitragssatzerhöhung von 0,5 Prozent ein Gesamt-Beitrag von 3,30 Prozent zu leisten.

Der Beitragssatz der Sozialen Pflegeversicherung ist gesetzlich in § 55 Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) geregelt und wird vom Gesetzgeber bestimmt. Daher gilt für alle Pflegekassen, welche stets „unter dem Dach“ der Krankenkasse errichtet sind, im Bundesgebiet ein einheitlicher Beitragssatz.

Notwendigkeit der Beitragssatzerhöhung

Letztmals wurde der Beitragssatz zur Sozialen Pflegeversicherung zum 01.01.2017 um 0,2 Prozentpunkte angehoben. Diese Beitragssatzerhöhung wurde mit der großen Pflegereform (Pflegestärkungsgesetz II) umgesetzt, im Rahmen dessen es unter anderem zu einer Neu-Definition des Pflegebegriffes kam – hier wurden die bisherigen Pflegestufe in Pflegegrade überführt – und auch die Leistungen deutlich ausgeweitet wurden. Neben dem erweiterten und verbesserten Leistungskatalog führt auch die demographische Entwicklung zu immer weiter steigenden Ausgaben bei der Pflegeversicherung.

Die Beitragssatzerhöhung zum 01.01.2019 wird aufgrund von Mehrausgaben erforderlich. Nach den aktuellen Berechnungen wird die Pflegeversicherung bis Jahresende 2018 ein Defizit von 3,1 Milliarden Euro verbuchen. Würde es zu keiner Anhebung des Beitragssatzes kommen, würde sich das Defizit bis zum Jahr 2022 auf fast fünf Milliarden Euro erhöhen.

Bis Jahresende 2018 werden sich den Berechnungen zufolge die Rücklagen der Pflegeversicherung auf vier Milliarden Euro abschmelzen.

Damit die Beitragssatzerhöhung in der Pflegeversicherung abgefedert wird, soll in den anderen Sozialversicherungszweigen geprüft werden, ob dort ein Senkungspotenzial vorliegt. Beispielsweise wurde diskutiert, die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung zu senken. Diese Beitragssatzsenkung könnte sogar mehr als 0,3 Prozent ausmachen.

Tragung des Beitrages

Der Beitrag in Höhe von 3,05 Prozent der beitragspflichtigen Einnahmen wird nach § 58 Abs. 1 SGB XI von den versicherungspflichtig Beschäftigten, die in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert sind, und ihren Arbeitgebern jeweils zur Hälfte getragen. Das bedeutet, dass ab dem 01.01.2019 Arbeitgeber und Beschäftigte die Beiträge in Höhe von jeweils 1,525 Prozent, welche aus dem beitragspflichtigen Arbeitsentgelt berechnet werden, zahlen müssen.

Der Kinderlosenzuschlag (Beitragszuschlag für Kinderlose) in Höhe von 0,25 Prozent ist stets von den Versicherten alleine zu tragen. Hier erfolgt keine Beteiligung durch den Arbeitgeber.

Rentner müssen den gesamten Pflegeversicherungsbeitrag alleine aufbringen. Hier erfolgt keine Beteiligung seitens des Rentenversicherungsträgers, wie dies bei den Krankenversicherungsbeiträgen der Fall ist.

Ebenfalls müssen auch Selbstständig und freiberuflich Tätige den Pflegeversicherungsbeitrag alleine aufbringen.

Besonderheit in Sachsen

Im Bundesland Sachsen gibt es bei der Beitragstragung eine Besonderheit. An dem ab 01.01.2019 geltenden Beitragssatz von 3,05 Prozent werden die Arbeitgeber sich nicht mit 50 Prozent beteiligen müssen. Die Arbeitgeber übernehmen in Sachsen vom Gesamtbeitrag 1,025 Prozent, während die Arbeitnehmer/Beschäftigten 2,025 Prozent übernehmen müssen.

Dass der Beitragssatz in Sachsen nicht zu jeweils 50 Prozent von den Arbeitgebern und Arbeitnehmern aufgebracht wird, hat damit zu tun, dass in diesem Bundesland kein Feiertag gestrichen wurde, welcher grundsätzlich auf einen Arbeitstag fällt. In den übrigen Bundesländern wurde zum Ausgleich der Mehrbelastung für die Arbeitgeber der Buß- und Bettag gestrichen. Aufgrund der Nicht-Streichung eines Feiertages musste von den Beschäftigten im Jahr 1995 (in diesem Jahr wurde die Soziale Pflegeversicherung eingeführt) der Pflegeversicherungsbeitrag vollständig alleine finanziert werden; dies waren damals 1,0 Prozent. Daher werden die Arbeitnehmer noch heute bei der Tragung des Pflegeversicherungsbeitrags zusätzlich mit 0,5 Prozent belastet bzw. die Arbeitgeber mit 0,5 Prozent entlastet.

Die Entwicklung des Pflegebeitrags

Folgende Grafik zeigt die Entwicklung des Beitragssatzes zur Pflegeversicherung seit Einführung des Sozialversicherungszweigs im Jahr 1995:

entwicklung pflegebeitrag

Rentenversicherung

Rentenversicherung

Gesetzliche Rentenversicherung

Krankenversicherung

Krankenversicherung

Gesetzliche Krankenversicherung

Pflegeversicherung

Pflegeversicherung

Gesetzliche Pflegeversicherung

Unfallversicherung

Unfallversicherung

Gesetzliche Unfallversicherung