GKV-Beitragssätze werden zum 01.01.2015 abgesenkt

Seit Januar 2009 liegt der allgemeine Beitragssatz in der Gesetzlichen Krankenversicherung bundeseinheitlich für alle Krankenkassen bei 15,5 Prozent. In diesem Beitragssatz ist der Sonderbeitrag, welcher von den Versicherten alleine aufgebracht werden muss, in Höhe von 0,9 Prozent enthalten.

Durch das GKV-FQWG (GKV-Finanzstruktur- und Qualitäts-Weiterentwicklungsgesetz) wird der allgemeine Beitragssatz (§ 241 SGB V) zum 01.01.2015 auf 14,6 Prozent abgesenkt. Der ermäßigte Beitragssatz (§ 243 SGB V) wird von bislang 14,9 Prozent auf 14,0 Prozent abgesenkt.

Durch die Absenkung des allgemeinen und ermäßigten Beitragssatzes entfällt ab Januar 2015 der Sonderbeitrag von 0,9 Prozent. Dafür wird ein einkommensabhängiger Zusatzbeitrag geschaffen.

Folgen der Änderungen

Durch den Entfall des Sonderbeitrages wird ab dem Jahr 2015 der Beitrag aus dem allgemeinen bzw. dem ermäßigten Beitragssatz wieder solidarisch von den Versicherten und den Arbeitgebern (jeweils zur Hälfte) getragen. Die gesetzlich bestimmten Beitragssätze von 14,6 Prozent bzw. 14,0 Prozent fallen weiterhin nicht in die Satzungsautonomie der Krankenkassen, sodass diese ausschließlich durch den Gesetzgeber geändert werden können.

Reichen einer Krankenkasse die Beitragseinnahmen aus den reduzierten Beitragssätzen nicht mehr aus, muss diese Zusatzbeiträge erheben. Die Zusatzbeiträge werden mittels eines einkommensabhängigen Beitragssatzes (Prozentsatzes) erhoben. Die im Jahr 2011 mit dem GKV-Finanzierungsgesetz, kurz: GKV-FinG, eingeführten Zusatzbeiträge werden damit wieder aufgegeben. Im gleichen Zug entfällt ab dem Jahr 2015 die Möglichkeit der Krankenkassen, dass diese an ihre Mitglieder Prämien auszahlen können, soweit die Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds nicht vollständig benötigt werden. Dadurch, dass die einkommensunabhängigen Zusatzbeiträge entfallen, wird auch das steuerfinanzierte Sozialausgleichsverfahren nicht mehr benötigt. Der durchschnittliche Zusatzbeitrag lag seit Einführung des steuerfinanzierten Sozialausgleichsverfahrens immer bei 0,00 Euro, sodass dieser bislang nie in der Praxis zur Anwendung kam (Näheres hierzu unter: Zusatzbeiträge und Sozialausgleich).

Der neue Zusatzbeitrag

Der neue einkommensabhängige Zusatzbeitrag wird den Krankenkassen als Instrument gegeben, einen zusätzlichen Finanzbedarf durch zu niedrige Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds zu generieren. Die Zusatzbeiträge – diese werden von den Mitgliedern alleine getragen – muss jede einzelne Krankenkasse entsprechend § 194 Abs. 1 Nr. 4 SGB V individuell in ihrer Satzung regeln. Eine Obergrenze für die Zusatzbeiträge gibt es nicht. Die Zusatzbeiträge müssen in der Höhe erhoben werden, damit zusammen mit den Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds und den sonstigen Einnahmen die voraussichtlich zu leistenden Ausgaben inklusive der Auffüllung der Rücklage gedeckt werden.

Ein Zusatzbeitrag ist originärer Bestandteil des Krankenversicherungsbeitrages. Damit gelten für den Zusatzbeitrag die gleichen Regelungen bezüglich Fälligkeit und Zahlung wie für den allgemeinen bzw. ermäßigten Beitragssatz. Im Falle der Erhebung eines Zusatzbeitrages gilt dieser dann auch für alle Mitglieder dieser Krankenkasse; es sind also keine besonderen Personengruppen von der Zahlungsverpflichtung ausgenommen.

Sofern die Beiträge jedoch regelmäßig von Dritten geleistet werden, kommt nicht der kassenindividuelle Zusatzbeitrag, sondern der durchschnittliche Zusatzbeitrag zum Tragen. Dieser durchschnittliche Zusatzbeitrag gilt dann auch, wenn eine Krankenkasse keinen Zusatzbeitrag erheben sollte. Als Personengruppen, bei denen der durchschnittliche Zusatzbeitrag zum Tragen kommt, die Beiträge also regelmäßig von Dritten getragen werden, können beispielhaft die Bezieher von Arbeitslosengeld II, Teilnehmer an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, Auszubildende in einer außerbetrieblichen Einrichtung im Rahmen eines Berufsausbildungsvertrages nach dem Berufsausbildungsgesetz und Versicherungspflichtige, deren Mitgliedschaft nach § 192 Abs. 1 Nr. 3 SGB V fortbesteht, weil ihnen von einem Rehabilitationsträger Verletzten- oder Übergangsgeld gezahlt wird, genannt werden.

Muss eine Krankenkasse einen Zusatzbeitrag erheben, besteht die Verpflichtung zur rechtzeitigen Information der Mitglieder. Es muss auf das Sonderkündigungsrecht nach § 175 Abs. 4 SGB V hingewiesen werden, ebenso auf die Übersicht der Zusatzbeiträge, welche vom GKV-Spitzenverband geführt wird (s. https://www.gkv-spitzenverband.de/service/krankenkassenliste/krankenkassen.jsp). § 242 Abs. 5 SGB V verpflichtet die Krankenkassen, den jeweils aktuellen Zusatzbeitrag an den GKV-Spitzenverband zu übermitteln.

Beispielberechnung für Beiträge eines Arbeitnehmers

Ein Arbeitnehmer erhält ein monatliches Brutto-Arbeitsentgelt von 2.800,00 Euro. Der Zusatzbeitrag seiner Krankenkasse liegt bei 0,8 Prozent, der allgemeine Beitragssatz (nach § 241 SGB V) liegt bei 14,6 Prozent.

Berechnung:

Arbeitgeberanteil: 2.800,00 Euro x 7,3% = 204,40 Euro

Arbeitnehmeranteil: 2.800,00 Euro x 7,3% = 204,40 Euro
Zusatzbeitrag: 2.800,00 Euro x 0,8% = 22,40 Euro

Arbeitnehmeranteil gesamt: (204,40 Euro + 22,40 Euro =) 226,80 Euro

Der Arbeitgeber muss aus dem Brutto-Arbeitsentgelt damit 204,40 Euro aufbringen, der Arbeitnehmer leistet einen Beitrag von insgesamt (inkl. Zusatzbeitrag) 226,80 Euro, sodass insgesamt (Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteil) 431,20 Euro zu entrichten sind.

Der Zusatzbeitrag für Rentner

Auch Rentner müssen aus ihrer Rentner einen Zusatzbeitrag leisten, den die zuständige Krankenkasse erhebt. Die Zusatzbeiträge, welche aus der Rente geleistet werden müssen, werden vom zuständigen Rentenversicherungsträger einbehalten und entsprechend der gesetzlichen Regelung des § 255 Abs. 1 Satz 1 SGB V mit den übrigen Krankenversicherungsbeiträgen abgeführt.

Eine Besonderheit gibt es allerdings bei den Zusatzbeiträgen, welche aus der Rente – und auch aus Versorgungsbezügen nach § 229 Abs. 1 SGB V – zu leisten sind. Die erstmalige Erhebung oder eine Veränderung eines Zusatzbeitrages wird erst mit einer zweimonatigen Verzögerung umgesetzt. Das heißt, dass der Zusatzbeitrag bzw. neue Zusatzbeitrag erst vom ersten Tag des zweiten auf die Veränderung folgenden Kalendermonats gilt. Diese zweimonatige zeitversetzte Berücksichtigung des (neuen) Zusatzbeitrages wurde eingeführt, damit den Rentenkassen eine entsprechende Vorlaufzeit für die technische Umsetzung gegeben wird, welche diese benötigen.

Durchschnittlicher Zusatzbeitrag 2015 bei 0,9 Prozent

Am 15.10.2014 hat der Schätzerkreis der Gesetzlichen Krankenversicherung die voraussichtliche Finanzentwicklung des Gesundheitsfonds bis Jahresende 2015 geschätzt. Wie jedes Jahr wurden auch im Herbst 2014 die voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben des laufenden und des folgenden Jahres geschätzt, die auf die gesetzlichen Krankenkassen zukommen. Aufgrund dieser Schätzung wird unter anderem der „durchschnittliche Zusatzbeitrag“ durch das Bundesministerium für Gesundheit festgelegt.

Durch die Abschaffung des bisherigen Sonderbeitrages von 0,9 Prozent bzw. aufgrund der Beitragssatzsenkung von 15,5 Prozent auf 14,6 Prozent fehlen den gesetzlichen Krankenkassen im Jahr 2015 etwa 11 Milliarden Euro. Da steigende Ausgaben im Umfang von 4,1 Prozent erwartet werden, werden den Krankenkassen etwa 11,2 Milliarden Euro fehlen. Zu diesem Defizit kommt die Gegenüberstellung der voraussichtlichen Einnahmen in Höhe von 198,3 Milliarden Euro inklusive des Bundeszuschusses von 11,5 Milliarden Euro und der voraussichtlichen Ausgaben von 209,5 Milliarden Euro. Damit ist rein rechnerisch ein Zusatzbeitrag von 0,9 Prozentpunkte im Durchschnitt erforderlich. Der Schätzerkreis wies allerdings darauf hin, dass die Versicherten dennoch mit einer Beitragsentlastung rechnen können, da die Krankenkassen den Zusatzbeitrag ab 2015 wieder selbst festlegen müssen und diese den Wert in Abhängigkeit ihrer finanziellen Ausstattung unterschreiten werden. Einige Krankenkassen haben bereits angekündigt, einen Zusatzbeitrag von unter 0,9 Prozent zu erheben.

Langfristig gehen die Experten von einer deutlichen Steigerung des Zusatzbeitrages aus. Dies begründet sich einerseits in der zu erwartenden Kostensteigerungen, andererseits in der gesetzlichen Fixierung des Arbeitgeberanteils am Beitrag.

Bildnachweis: © K.-U. Häßler - Fotolia

Rentenversicherung

Rentenversicherung

Gesetzliche Rentenversicherung

Krankenversicherung

Krankenversicherung

Gesetzliche Krankenversicherung

Pflegeversicherung

Pflegeversicherung

Gesetzliche Pflegeversicherung

Unfallversicherung

Unfallversicherung

Gesetzliche Unfallversicherung