Meldung zur GUV ab 2009 auch für Gesellschafter-Geschäftsführer
§ 28a Abs. 12 SGB IX wurde mit dem Zweiten Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV) und anderer Gesetze vom 21.12.2008 geändert. Aufgrund der Änderung muss ein erweiterter Personenkreis seitens des Arbeitgebers gemeldet werden. Bisher bestand für Arbeitgeber die Pflicht, eine DEÜV-Meldung (DEÜV: Datenerfassungs- und Übermittlungsverordnung) nur dann zu erstellen, wenn der Beschäftigte in mindestens einem Sozialversicherungszweig versicherungspflichtig war.
Mit dem 01.01.2009 wurde die Gesetzliche Unfallversicherung in das Meldeverfahren der „Verordnung über die Erfassung und Übermittlung von Daten für die Träger der Sozialversicherung“ (DEÜV) integriert. Dies hat zur Folge, dass Arbeitgeber nun auch Entgeltmeldungen für die Personen abgeben müssen, die ausschließlich in der Unfallversicherung als Beschäftigte gelten.
Betroffen sind zum Beispiel Gesellschafter-Geschäftsführer, die abweichend von § 7 SGB IV wegen des Satzungsrechts der Berufsgenossenschaft als Beschäftigte gelten.
Neuer Personengruppenschlüssel
Für die Entgeltmeldung der Personen, die ausschließlich in der Unfallversicherung versicherungspflichtig sind, wurde ein neuer Personengruppenschlüssel eingeführt. Der Personengruppenschlüssel ist der PGR 190.