Die Erstattungsvoraussetzungen nach § 210 SGB VI

In § 210 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) wird geregelt, in welchen Fällen Rentenversicherungsbeiträge erstattet werden können, welche zu Recht entrichtet wurden.

Bei der Rechtsvorschrift des § 210 SGB VI werden verschiedene Fallkonstellationen unterschieden, bei denen eine Rückerstattung der Rentenversicherungsbeiträge möglich ist. Dies ist für folgende Personenkreise der Fall:

Grundsätzliches

Damit zu Recht gezahlte Beiträge zur Rentenversicherung erstattet werden (sofern die Anspruchsvoraussetzungen für die Erstattung vorliegen), muss dies beantragt werden. Dies ergibt sich aus § 210 Abs. 1 Satz 1 SGB VI; hier ist geregelt, dass die Beitragserstattung nur auf Antrag erfolgt. Das bedeutet, dass es sich bei einem entsprechenden Antrag nicht nur um eine reine Willenserklärung handelt, sondern um eine gesetzliche Anspruchsvoraussetzung. Sollte der Anspruch auf Beitragserstattung aufgrund des Todes eines Versicherten (entsprechend § 210 Abs. 1 Nr. 3 SGB VI) entstehen, entsteht der Erstattungsanspruch mit dem Tod, sofern alle weiteren Voraussetzungen hierfür erfüllt werden.

Dadurch, dass es sich bei der Beitragserstattung um eine Antragsleistung handelt, verdeutlicht der Gesetzgeber, dass zu Recht entrichtete Beiträge niemals von Amts wegen von den Rentenversicherungsträgern erstattet werden.

Die Fälligkeit zu erstattender Rentenversicherungsbeiträge ergibt sich aus § 41 Erstes Buch Sozialgesetzbuch. Sobald sämtliche Anspruchsvoraussetzungen für die Beitragserstattung erfüllt sind, wird der Erstattungsanspruch fällig.

Ein Antrag auf Beitragserstattung kann solange zurückgenommen werden, bis der Bescheid hierüber bindend geworden ist. Dies ist entsprechend § 77 Sozialgerichtsgesetz (SGG) damit bis zum Ablauf der Widerspruchsfrist möglich. Sollte es zwischenzeitlich zu einer Auszahlung der Beiträge gekommen sein, wird die Antragsrücknahme erst mit der vollständigen Rückzahlung an den zuständigen Rentenversicherungsträger wirksam.

Durch eine erfolgte Beitragserstattung wird, wie dies in § 210 Abs. 6 SGB VI beschrieben ist, das bisherige Versicherungsverhältnis aufgelöst. Wird ein Antrag gestellt, kann sich dieser nur auf alle bislang entrichteten Beiträge beziehen. Es ist nicht möglich, den Antrag auf einzelne Beitragszeiten oder auf bestimmte Teile der Beiträge zu beschränken.

Zu erstattende Beiträge

Hat ein Versicherter einen Anspruch auf Beitragserstattung, werden nur die Beiträge – und hier nur die Versichertenanteile erstattet. Wurden Beiträge ohne Beteiligung des Versicherten gezahlt, können diese nicht erstattet werden. Hierbei handelt es sich z. B. um Beiträge, welche

  • von der Pflegekasse aufgrund einer nicht erwerbsmäßigen Pflege,
  • vom Arbeitgeber für Geringverdiener,
  • von der Kranken- oder Unfallversicherung aufgrund des Bezugs von Krankengeld oder Verletztengeld, welches aus der Leistung der Bundesagentur für Arbeit berechnet wurde,
  • aufgrund einer Nachversicherung (§ 181 Abs. 5 SGB VI)

geleistet wurden.

Die Erstattung in Höhe der vom Versicherten gezahlten Beiträge erfolgt nur dann, wenn sie auch die Hälfte der Beiträge getragen haben. So werden beispielsweise auch Beiträge, die wegen einer selbstständigen Tätigkeit oder freiwilligen Versicherung gezahlt wurden, entsprechend § 210 Abs. 3 Satz 3 SGB VI nur zur Hälfte erstattet. Eine Ausnahme ist allerdings, wenn sich der Arbeitnehmer aufgrund eines Midijobs (Beschäftigung mit einem Entgelt innerhalb der Gleitzone) nicht genau in Höhe der Hälfte der Beiträge beteiligt hat. Bei diesen Beschäftigungen innerhalb der Gleitzone (monatliches Entgelt 400,01 Euro bis 800,00 Euro) erfolgt die Erstattung immer zur Hälfte.

Zur vollen Erstattung kommt es hingegen bei Höherversicherungsbeiträgen.

Erstattung an Versicherte, die nicht versicherungspflichtig sind und kein Recht zur freiwilligen Versicherung haben

Mit § 210 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI werden die Erstattungsvoraussetzungen für Versicherte geregelt, die in der Gesetzlichen Rentenversicherung nicht versicherungspflichtig sind und auch kein Recht zur freiwilligen Versicherung haben. Danach müssen beide Anspruchsvoraussetzungen erfüllt werden. Es ist damit nicht ausreichend, wenn nur keine Rentenversicherungspflicht oder nur kein Recht auf eine freiwillige Rentenversicherung besteht.

Da rentenversicherungspflichtige Personen grundsätzlich kein Recht auf eine Beitragserstattung haben, kann ein entsprechender Erstattungsantrag erst nach dem Ende der Versicherungspflicht gestellt werden. Da der Anspruch auf eine freiwillige Rentenversicherung für nahezu alle Personenkreise möglich ist, kann die Beitragserstattung nach § 210 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI nur noch für ausländische Versicherte mit einem gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland in Frage kommen, bei denen zugleich aufgrund der zwischen- und überstaatlichen Regelungen kein Recht zur freiwilligen Versicherung besteht. Seit dem 11.08.2010 ist durch die Änderungen durch das Dritte Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze von der freiwilligen Versicherung nämlich nur noch dieser Personenkreis ausgeschlossen. Größtenteils wird das Recht zur freiwilligen Versicherung für ausländische Versicherte mit gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland durch die über- und zwischenstaatlichen Sozialversicherungsabkommen ausgeschlossen.

Besteht ein Recht auf die Beitragserstattung, erfolgt diese nicht direkt nach dem Ausscheiden aus der Rentenversicherungspflicht und der entsprechenden Antragstellung. § 210 Abs. 2 SGB VI regelt, dass die Beitragserstattung frühestens 24 Monate nach dem Ausscheiden aus der Versicherungspflicht erfolgen kann, sofern nicht erneut Rentenversicherungspflicht eingetreten ist.

Mit dieser zweijährigen Wartefrist möchte der Gesetzgeber erreichen, dass die Anspruchsberechtigten nicht voreilig hiervon Gebrauch machen und somit eine Mindest-Bedenkzeit hinnehmen müssen.

Erstattung an Versicherte, die die Regelaltersgrenze erreicht und die allgemeine Wartezeit nicht erfüllt haben

Mit § 210 Abs. 2 SGB VI wird die Beitragserstattung für Versicherte ermöglicht, die die Regelaltersgrenze erreicht haben, aber nicht die allgemeine Wartezeit erfüllen.

Die Regelaltersgrenze lag bis zum Jahr 2011 generell beim vollendeten 65. Lebensjahr und wird seit dem Jahr 2012 schrittweise auf das vollendete 67. Lebensjahr angehoben. Für Versicherte der Geburtsjahrgänge ab 1964 liegt die Regelaltersgrenze einheitlich beim vollendeten 67. Lebensjahr. Welche Regelaltersgrenze für welchen Geburtsjahrgang gilt, kann unter Regelaltersrente | Anhebung Regelaltersgrenze nachgelesen werden.

Ab Erreichen der Regelaltersgrenze kann der Anspruch auf die Regelaltersrente dann nicht bestehen, wenn die allgemeine Wartezeit nicht erfüllt wird. Daher räumt der Gesetzgeber diesem Personenkreis die Beitragserstattung ein. Die allgemeine Wartezeit beträgt fünf Jahre; auf diese werden Beitrags- und Ersatzzeiten angerechnet (vgl. § 51 Abs. 1 und Abs. 4 SGB VI). Die allgemeine Wartezeit kann allerdings auch durch die Zahlung von freiwilligen Rentenversicherungsbeiträgen erreicht (aufgefüllt) werden. Daher können die Betroffenen zwischen der Beitragserstattung wählen oder einen Anspruch auf die Regelaltersrente durch die Zahlung von (ggf. geringen) freiwilligen Beiträgen realisieren.

Stellen Versicherte einen Antrag auf Beitragserstattung, weil die allgemeine Wartezeit für die Regelaltersrente nicht erfüllt wird, muss der zuständige Rentenversicherungsträger auf die Möglichkeit einer freiwilligen Beitragszahlung (zur Erfüllung der allgemeinen Wartezeit) hinweisen.

Sollten sich Versicherte für die Beitragserstattung ab Erreichen der Regelaltersgrenze entscheiden, weil die allgemeine Wartezeit nicht erfüllt wird, gilt die zweijährige Wartezeit nach § 210 Abs. 2 SGB VI nicht.

Erstattung an Versicherte, die versicherungsfrei oder von der Rentenversicherungspflicht befreit wurden und die allgemeine Wartezeit nicht erfüllen

Die Möglichkeit, dass Versicherte, die rentenversicherungsfrei oder von der Rentenversicherungspflicht befreit wurde und zugleich die allgemeine Wartezeit nicht erfüllen, die Rentenversicherungsbeiträge erstattet bekommen können, ist in § 210 Abs. 1a SGB VI geregelt. Diese Vorschrift wurde mit dem Dritten Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch vom 05.08.2010 eingeführt und ist am 11.08.2010 in Kraft getreten. Durch diese Regelung wird weiterhin ermöglicht, dass versicherungsfreie und von der Versicherungspflicht befreite Personen, sofern die allgemeine Wartezeit nicht erfüllt wird, eine Beitragserstattung geltend machen können.

Versicherungsfreie Personen sind beispielsweise Richter und Beamte auf Lebenszeit, Berufssoldaten und Personen, die nicht nur für eine begrenzte Zeit von der Versicherungspflicht befreit sind. Dies ergibt sich aus dem Umkehrschluss des § 210 Abs. 1a Satz 3 SGB VI.

Die Beitragserstattung ist damit für

  • Soldaten auf Zeit,
  • rentenversicherungsfreie Beamte oder Richter auf Zeit oder auf Probe,
  • rentenversicherungsfreie Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst und für
  • Personen, die nur temporär von der Rentenversicherungspflicht befreit sind (beispielsweise Arbeitgeber mit nur einem Auftraggeber)

ausgeschlossen. Das Hessische Landessozialgericht hat in diesem Zusammenhang mit Urteil vom 30.08.2016, Az.: L 5 R 301/15 ausgeführt, dass ein hauptamtlicher Bürgermeister auf Zeit keine Rentenversicherungsbeiträge erstattet bekommen kann, s. Keine Beitragserstattung für Beamte auf Zeit.

Ebenfalls ist nach § 210 Abs. 1a Satz 2 SGB VI eine Beitragserstattung für Personen ausgeschlossen, die wegen Geringfügigkeit einer Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit sind.

Damit für den hier genannten Personenkreis eine Beitragserstattung möglich ist, darf die allgemeine Wartezeit nicht erfüllt werden. Das bedeutet, dass keine rentenrechtlichen Zeiten mit Pflicht- und Ersatzzeiten im Umfang von fünf Jahren vorhanden sein dürfen. Auch hier gilt zu beachten, dass die Wartezeit ggf. durch Versicherungszeiten im Ausland erfüllt werden kann, welche aufgrund über- und zwischenstaatlichen Regelungen anerkannt werden.

Sollte eine versicherungsfreie oder von der Versicherungspflicht befreite Person von ihrem Recht auf freiwillige Versicherung Gebrauch machen, ist dies ein Ausschluss für die Geltendmachung einer Beitragserstattung. Allerdings ist eine freiwillige Beitragszahlung während einer Rentenversicherungsfreiheit oder Befreiung von der Rentenversicherungspflicht von Beamten oder Richter auf Zeit oder Probe, Soldaten auf Zeit und Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst kein Ausschluss für die Beitragserstattung.

Die Beitragserstattung kann von Versicherten, die versicherungsfrei oder von der Rentenversicherungspflicht befreit wurden und die allgemeine Wartezeit nicht erfüllen erst nach Ablauf von 24 Kalendermonaten nach Ausscheiden aus der Versicherungspflicht geltend gemacht werden, sofern zwischenzeitlich nicht erneut Versicherungspflicht eingetreten ist.

Erstattung an Hinterbliebene, die keinen Anspruch auf eine Rente wegen Todes haben

Mit § 210 Abs. 3 SGB VI wird die Erstattung von zu Recht entrichteter Beiträge an Hinterbliebene geregelt, die keinen Anspruch auf eine Rente wegen Todes realisieren können, weil die allgemeine Wartezeit nicht erfüllt wird. Als Hinterbliebene in diesem Sinne kommen Witwen, Witwer, Waisen und überlebende Lebenspartner in Betracht.

Da es sich bei dem Personenkreis, welcher in § 210 Abs. 3 SGB VI aufgeführt ist, um eine abschließende Aufzählung handelt, sind Eltern und frühere Ehegatten vom Anspruch auf eine Erstattung zu Recht gezahlter Beiträge ausgeschlossen.

Was den Anspruch auf Beitragserstattung für Witwen und Witwer betrifft, ist für den Beitragserstattungsanspruch entscheidend, dass zum Zeitpunkt des Todes eine rechtsgültige Ehe bestand. Dies gilt auch analog für Lebenspartner; hier muss zum Zeitpunkt des Todes eine Lebenspartnerschaft im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes bestanden haben. Ohne Bedeutung ist, wie lange zum Zeitpunkt des Todes die Ehe bzw. Lebenspartnerschaft bestand (wie dies beispielsweise im Falle einer Witwen-/Witwerrente zur Prüfung einer evtl. Versorgungsehe erfolgt).

Eine Besonderheit gilt für Lebenspartner. Diese haben dann keinen Anspruch auf Beitragserstattung, wenn ein entsprechender Anspruch für eine Witwe/einen Witwer besteht. Gleiches gilt für Halbwaisen, wenn ein Anspruch für eine Witwe/einen Witwer oder einen überlebenden Lebenspartner besteht.

Waisen haben dann keinen Anspruch auf eine Beitragserstattung, wenn diese aus anderen Gründen als der nicht erfüllten Wartezeit keinen Anspruch auf eine Waisenrente realisieren können. Dies deshalb, weil die Beitragserstattung den grundsätzlich entgangenen Hinterbliebenenrentenanspruch ausgleichen soll. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn ein Waise zum Zeitpunkt des Todes des Versicherten die Altersgrenze für den Anspruch auf eine Waisenrente erreicht hat. Näheres zu den Halb- und Vollwaisenrenten kann unter Waisenrente nachgelesen werden.

Sollten mehrere Waisen vorhanden sein, steht der Anspruch auf Beitragserstattung den Waisen zu gleichen Teilen zu.

Die Beitragserstattung kommt für die genannten Hinterbliebenen nur dann in Betracht, wenn die allgemeine Wartezeit für die Hinterbliebenenrente nicht erfüllt ist. Die allgemeine Wartezeit beträgt fünf Jahre. Allerdings sollte in diesem Zusammenhang beachtet werden, dass die allgemeine Wartezeit in bestimmten Fällen auch vorzeitig erfüllt werden kann. Wann dies der Fall ist, wird in § 53 SGB VI beschrieben. Dies ist z. B. dann der Fall, wenn der Versicherte wegen eines Arbeitsunfall oder einer Berufskrankheit verstorben ist. Ebenfalls kann die allgemeine Wartezeit erfüllt werden, wenn ausländische Zeiten dazu führen, dass diese aufgrund über- und zwischenstaatlichen Regelungen angerechnet werden können.

Die zweijährige Wartezeit des § 210 Abs. 2 SGB VI gilt nicht für den Erstattungsanspruch an Hinterbliebene, die keinen Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente realisieren können.

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