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Deckenlifter ist Hilfsmittel

Das Bundessozialgericht bestätigte mit Urteil vom 12.08.2009 unter dem Aktenzeichen B 3 P 4/08 R, dass ein Deckenlifter ein Hilfsmittel ist, welches von der Gesetzlichen Pflegeversicherung übernommen werden muss. Damit revidierte das höchste Sozialgericht die Entscheidung der Pflegekasse, dass ein Deckenlifter leistungsrechtlich als wohnumfeldverbessernde Maßnahme einzustufen ist.

Hintergrund

Die Leistungsvorschriften des Elften Buch Sozialgesetzbuch – SGB XI – sehen einen Anspruch auf wohnumfeldverbessernde Maßnahmen (Recht bis 2016) vor. Sofern die Anspruchsvoraussetzungen hierfür vorliegen, kann sich die Pflegekasse an den Kosten der Umbaumaßnahmen mit einem Betrag in Höhe von maximal 2.557,00 Euro beteiligen. Da gerade Umbaumaßnahmen meist kostenintensiv sind, entsteht in diesem Bereich eine relativ hohe finanzielle Eigenbelastung.

Um wohnumfeldverbessernde Maßnahmen handelt es sich dann, wenn diese einen größeren Eingriff in die Bausubstanz erfordern. So ist zum Beispiel die Installation einer Rampe, eine Türvergrößerung oder die Anpassung der Sitzhöhe eines Klosettbeckens durch Einbau eines Sockels eindeutig der Wohnumfeldverbesserung nach § 40 Abs. 4 SGB XI zuzuordnen.

Die Leistungsvorschriften sehen aber auch die Übernahme von Hilfsmitteln vor. Für die Versicherten werden, sofern die Leistungsvoraussetzungen für das Hilfsmittel vorliegen, die Kosten grundsätzlich in voller Höhe übernommen. Es entsteht „lediglich“ ein Eigenanteil von zehn Prozent der Kosten, maximal in Höhe von 25,00 Euro pro Hilfsmittel.

Hilfsmittel sind beispielsweise Notrufsysteme, Badewannenlifter und Pflegebetten.

Während in bestimmten Bereichen eine eindeutige Zuordnung zu den wohnumfeldverbessernden Maßnahmen bzw. Hilfsmitteln möglich ist, sind andere Bereiche hinsichtlich der Zuordnung wieder schwierig. Doch genau hier hat die korrekte Zuordnung für die Pflegebedürftigen aus finanziellen Gründen eine hohe Bedeutung.

Der Klagefall

In einem Fall eins 16jährigen, geistig und körperlich schwer behinderten, Jungen hat die zuständige Pflegekasse einen Antrag auf Kostenübernahme für eine Deckenliftanlage abgelehnt. Die Pflegekasse stufte die Deckenlifter als wohnumfeldverbessernde Maßnahme ein. Da für den Pflegebedürftigen durch die Pflegekasse bereits der maximale Leistungsbetrag von 2.557,00 Euro für andere Umbaumaßnahmen gewährt wurde, konnte aus deren Sicht keine Kostenbeteiligung für den Deckenlifter erfolgen.

Die Eltern des Jungen, die die Vertretung von den Sozialgerichten übernahmen, sahen im Gegensatz zur Pflegekasse einen Anspruch auf Kostenübernahme. Sie begründeten ihre Auffassung damit, dass der Deckenlifter nicht als wohnumfeldverbessernde Maßnahme eingestuft werden kann, da dieser mit nur wenigen Dübeln und Schrauben installiert wird. Bei der beantragten Leistung handelt es sich vielmehr um ein Hilfsmittel.

Der Auffassung des Klägers schloss sich das Bundessozialgericht mit Urteil vom 12.08.2009 (Az. B 3 P 4/08 R) an. Anders als z. B. ein Treppenlift wird eine Deckenliftanlage nach Installation nicht ein fester Bestandteil der Wohnung. Da er lediglich mit einigen Dübeln und Schrauben montiert wird, kann dieser bei einem Umzug auch problemlos in eine neue Wohnung mitgenommen werden, so die Richter des BSG. Zusammenfassend stellte das BSG fest, dass mit der Installation der Deckenliftanlage kein wesentlicher Eingriff in die Bausubstanz erforderlich ist.

Bereits mit Urteil vom 12.06.2008 hat das Bundessozialgericht unter dem Aktenzeichen B 3 P 6/07 R in einem ähnlichen Fall entschieden, dass ein Deckenlifter keine wohnumfeldverbessernde Maßnahme ist – s. Deckenlifter zählen nicht zur Wohnumfeldverbesserung.

Da die Deckenliftanlage insgesamt 6.244,10 Euro kostete, konnte durch die Zuordnung des Lifters als Hilfsmittel seitens der Pflegekasse dieser Betrag übernommen werden, während bei einer Zuordnung als Wohnumfeldverbesserung die Kosten hierfür der Versicherte selbst hätte übernehmen müssen.

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