Ausgeschlossene Maßnahmen nach § 40 Abs. 4 SGB XI
Nach § 40 Abs. 4 SGB XI bezuschusst die zuständige Pflegekasse wohnumfeldverbessernde Maßnahmen, wenn dadurch die häusliche Pflege erheblich erleichtert oder ermöglicht wird. Eine weitere Möglichkeit der Bezuschussung besteht dann, wenn durch die Wohnumfeldverbesserung beim Pflegebedürftigen eine weitestgehend selbstständige Lebensführung erreicht wird (s. auch Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen, Recht bis 2016).
Maßnahmen, die eine standardmäßige Ausstattung der Wohnung des Pflegebedürftigen erreichen und Modernisierungsmaßnahmen sind grundsätzlich von der Möglichkeit einer Zuschussgewährung durch die Pflegekasse ausgeschlossen.
Grundsätzlich ausgeschlossene Maßnahmen
Speziell fallen folgende Maßnahmen nicht unter eine bezuschussungsfähige Wohnumfeldverbesserung:
- Allgemeine Modernisierungsmaßnahmen
- Beseitigung von Feuchtigkeitsschäden
- Brandschutzmaßnahmen
- Rollstuhlgarage
- Ausstattung der Wohnung mit einer Waschmaschine, einem Kühlschrank oder mit einem Telefon
- Schönheitsreparaturen (Ersetzen von Oberbelägen, Anstreicharbeiten, Tapezieren von Decken und Wänden
- Reparatur schadhafter Treppenstufen
- Elektrischer Antrieb einer Markise
- Verbesserung des Schallschutzes und Wärmedämmung
- Austausch der Warmwasseraufbereitung und der Heizungsanlage
- Herstellung einer funktionsfähigen Beleuchtung im Eingangsbereich und im Treppenhaus