Beitragssatz steigt auf 2,55 bzw. 2,80 Prozent

Zum 01.01.2017 wird der Beitragssatz zur Sozialen Pflegeversicherung um 0,2 Prozentpunkte angehoben. Es gilt dann ein Beitragssatz von 2,55 Prozent. Kinderlose Versicherte ab dem vollendeten 23. Lebensjahr müssen noch zusätzlichen den sogenannten Kinderlosenzuschlag zahlen, sodass der Beitragssatz dann bei insgesamt 2,80 Prozent liegt.

Der Beitragssatz der Sozialen Pflegeversicherung ist in § 55 Elftes Buch Sozialgesetzbuch gesetzlich geregelt und gilt einheitlich für alle Pflegekassen, welche unter dem Dach der gesetzlichen Krankenkassen errichtet sind.

Hintergrund

Die Erhöhung des Beitragssatzes um 0,2 Prozentpunkte zum 01.01.2017 wird mit dem Zweite Pflegestärkungsgesetz umgesetzt, welches bereits in Teilen zum 01.01.2016 in Kraft getreten ist. Das Zweite Pflegestärkungsgesetz wurde am 13.11.2015 vom Deutschen Bundestag beschlossen.

Die Erhöhung des Beitragssatzes steht in Verbindung mit der Einführung des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffes. Danach werden ab Januar 2017 die bisherigen drei Pflegestufen durch fünf Pflegegrade ersetzt. Während bei der Beurteilung zur Einstufung in eine Pflegestufe die körperlichen Gebrechen im Vordergrund standen (Recht bis Dezember 2016), steht bei der Beurteilung der Pflegegrade ab Januar 2017 der Grad der Selbstständigkeit im Vordergrund. Dadurch kommt es zu einer Ausweitung des Personenkreises, der Anspruch auf Pflegeleistungen hat. Zudem werden die Leistungsbeträge ausgeweitet.

Durch die Beitragssatzerhöhung stehen der Sozialen Pflegeversicherung zusätzlich etwa 2,4 Milliarden Euro jährlich zur Verfügung (0,1 Beitragssatzpunkte entsprechen zirka 1,2 Milliarden Euro).

Beitragssatz wird solidarisch getragen

Der Beitragssatz von 2,55 Prozent wird nach § 58 Abs. 1 SGB XI solidarisch – also je zur Hälfte – von den Arbeitgebern und Arbeitnehmern getragen. Der Kinderlosenzuschlag (Beitragszuschlag für Kinderlose) ist allerdings vom Beschäftigten alleine zu tragen. Das heißt, dass sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer ab dem 01.01.2017 mit jeweils 1,275 Prozent am Beitragssatz beteiligen.

Eine Ausnahme gibt es jedoch im Bundesland Sachsen: Hier beteiligt sich der Arbeitgeber mit insgesamt 0,775 Prozent am Beitragssatz, womit Arbeitnehmer 1,775 Prozent zuzüglich dem evtl. Kinderlosenzuschlag aufbringen müssen.

Bei Rentnern erfolgt beim Pflegeversicherungsbeitrag keine solidarische Beitragstragung von Rentenkassen und Rentnern, wie dies beim Krankenkassenbeitrag der Fall ist. Der Pflegeversicherungsbeitrag muss – wie auch der Kinderlosenzuschlag – von den Rentnern alleine aufgebracht werden.

Das neue Leistungsrecht

Das neue, ab Januar 2017 geltende Leistungsrecht kann unter Pflegeversicherung – Leistungsrecht ab 2017 nachgelesen werden.

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