Behindertengerechte Terrassentür Leistung nach § 40 Abs. 4 SGB XI
§ 40 Abs. 4 Elftes Buch Sozialgesetzbuch – SGB XI – regelt den Anspruch für Pflegebedürftige, dass sich die Soziale Pflegeversicherung an Maßnahmen zur Besserung des individuellen Wohnumfeldes mit subsidiären finanziellen Zuschüssen beteiligt. Wird eine Maßnahme erforderlich, um das individuelle Wohnumfeld eines Pflegebedürftigen zu verbessern, kann die Pflegekasse einen maximalen Zuschuss von 2.557 Euro gewähren. Die Maßnahme muss erforderlich sein, damit für den Pflegebedürftigen im Einzelfall die häusliche Pflege ermöglicht oder erleichtert wird.
Im Gemeinsamen Rundschreiben zu den leistungsrechtlichen Vorschriften zum SGB XI haben die Spitzenverbände der Pflegekassen unter Punkt 8 zu § 40 Abs. 4 SGB XI einen Katalog aufgenommen, welcher bezuschussungsfähige wohnumfeldverbessernde Maßnahmen erhält. Bei diesem Katalog handelt es sich um keine abschließende Aufzählung, sodass eine Pflegekasse bei jedem Antrag zu überprüfen hat, ob durch die Maßnahme die Voraussetzungen des § 40 Abs. 4 SGB XI vorliegen. So musste das Sozialgericht Dortmund per Urteil über einen Streitfall entscheiden, in dem einer Pflegebedürftigen ein Zuschuss für eine behinderungsgerechte Terrassentür von der Pflegekasse abgelehnt wurde.
Umbau eines Küchenfensters
Eine Pflegebedürftige beantragte den Umbau eines Küchenfensters. Dieses sollte in eine behinderungsgerechte Terrassentür umgebaut werden, damit von der Versicherten die Terrasse ohne fremde Hilfe mit dem Rollstuhl erreicht werden kann. Die zuständige Pflegekasse, die Pflegekasse Knappschaft-Bahn-See, lehnte eine Kostenbeteiligung der beantragten Umbaumaßnahme ab. Dazu führte die Pflegekasse aus, dass eine Terrasse nicht zum individuellen Wohnumfeld im Sinne des § 40 Abs. 4 SGB XI gehöre und die Umbaumaßnahme nicht zur selbstständigen Lebensführung der Pflegebedürftigen erforderlich sei.
Das von der Pflegebedürftigen angestoßene Sozialgerichtsverfahren war erfolgreich. Mit Urteil vom 12.03.2010 entschied das Sozialgericht Dortmund (Az. S 39 KN 98/08 P), dass die Terrasse zum individuellen Wohnumfeld der Pflegebedürftigen gehöre. Damit können notwendige Umbaumaßnahmen zur selbstständigen Nutzung der Terrasse auch im Rahmen des § 40 Abs. 4 SGB XI bezuschusst werden. Die Lebensführung der Klägerin wird durch den Umbau des Küchenfensters insoweit verbessert, dass sie mit ihrem Rollstuhl und ohne Hilfestellung die Terrasse erreichen kann. Daher hat die beklagte Pflegekasse die Kosten nach den gesetzlichen Vorschriften zu bezuschussen.
Gartenbereich gehört nicht zum individuellen Wohnumfeld
Während eine Terrasse noch zum individuellen Wohnumfeld eines Pflegebedürftigen gehört, zählt der Garten hierzu nicht mehr. Werden Umbaumaßnahmen erforderlich, um in den Garten zu gelangen, kann seitens der Sozialen Pflegeversicherung hierzu kein Zuschuss nach § 40 Abs. 4 SGB XI geleistet werden. Eine Ausnahme ergibt sich jedoch bei Kindern und Jugendlichen. In diesen Fällen kommt die Rechtsprechung zu dem Ergebnis, dass notwendige Umbaumaßnahmen, z. B. das Anlegen eines barrierefreien Zugangs, von der Pflegekasse nach § 40 Abs. 4 SGB XI bezuschusst werden können – s. hierzu: Wohnumfeldverbesserung, barrierefreier Gartenzugang für Kinder.