Bitte beachten Sie, dass die Beiträge in dieser Kategorie das Pflegerecht bis 2016 beschreiben.

Das aktuelle Pflegerecht ab 2017 finden Sie unter Pflegeversicherung Leistungsrecht ab 2017

Zusätzliche Betreuungsleistungen nach § 45b SGB XI

Versicherte, deren Alltagskompetenz im Sinne des § 45a Elftes Buch Sozialgesetzbuch – SGB XI – eingeschränkt ist, können zusätzliche Betreuungsleistungen beanspruchen. Die Leistungen stehen damit sowohl Pflegebedürftigen zu, die in eine Pflegestufe (Pflegestufe I bis III) eingestuft sind als auch Versicherten, die zwar im Bereich der Grundpflege (Körperpflege, Ernährung, Mobilität) als auch in der hauswirtschaftlichen Versorgung einen Hilfebedarf haben, welcher nicht die Einstufung in die Pflegestufe I rechtfertigt (wird oftmals als „Pflegestufe 0“ bezeichnet).

Die zusätzlichen Betreuungsleitungen sind Bestandteil der häuslichen Pflege.

Wann die Alltagskompetenz bei einem Versicherten im Sinne des § 45a SGB XI eingeschränkt ist, kann unter: Versicherte mit erheblichem allgemeinen Betreuungsbedarf nachgelesen werden.

Die zusätzlichen Betreuungsleistungen müssen bei der zuständigen Pflegekasse beantragt werden. Wird ein entsprechender Antrag (hier halten die Pflegekassen entsprechende Antragsvordrucke vor) gestellt, wird die Pflegekasse die Anspruchsvoraussetzungen unter Einschaltung des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung prüfen und einen Bescheid erstellen. Sollten bereits zusätzliche Betreuungsleitungen in Anspruch genommen worden sein, ohne dass im Vorfeld ein Antrag gestellt wurde, kann dieser Nachweis bei der Pflegekasse eingereicht werden. Dies wird von der Pflegekasse als Antrag gewertet.

Ab Januar 2015 besteht ein Anspruch auf die zusätzlichen Betreuungsleistungen auch für Versicherte ohne eingeschränkter Alltagskompetenz, wenn mindestens die Pflegestufe I bestätigt wurde. In diesem Fall besteht ein Anspruch auf monatlich 104,00 Euro (Grundbetrag).

Leistungsinhalt und Leistungserbringer

Sinn und Zweck der zusätzlichen Betreuungsleistungen ist, dass die Pflegepersonen bzw. die pflegenden Angehörigen mit dem Leistungsangebot entlastet werden. Hierzu wird ein Zuschuss für gesetzlich normierte Sachleistungsangebote von der zuständigen Pflegekasse gewährt.

Der Betrag, welcher im Rahmen der zusätzlichen Betreuungsleistungen (kurz: ZBL) zur Verfügung gestellt wird, kann für Aufwendungen geleistet werden, welche im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme von Leistungen

  • durch zugelassene Pflegedienste entsteht, sofern es sich hier nicht um Leistungen der Grundpflege und hauswirtschaftlichen Versorgung, sondern um besondere Angebote der allgemeinen Anleitung und Betreuung handelt,
  • der Kurzzeitpflege,
  • der Tages- oder Nachtpflege oder
  • der nach Landesrecht anerkannten niedrigschwelligen Betreuungsangebote, die nach § 45 c gefördert oder förderungsfähig sind

entstehen.

Die zusätzlichen Betreuungsleistungen können für die Kurzzeitpflege, Tages- und Nachtpflege (teilstationäre Pflege) beansprucht werden, um diese Leistungen über einen längeren Zeitraum in Anspruch zu nehmen oder auch in einer höheren Frequenz zu beanspruchen. Bei den Einrichtungen wird nicht gefordert, dass diese für den Personenkreis ein speziell ausgerichtetes Leistungsangebot bereit stellen. Dadurch, dass die zusätzlichen Betreuungsleistungen für die Aufwendungen in diesen Einrichtungen verwendet werden können, steht vielmehr die Entlastung der Angehörigen bzw. der Pflegepersonen und die infrastrukturfördernden Effekte im Mittelpunkt. Zu den im Rahmen der zusätzlichen Betreuungsleistungen erstattungsfähigen Eigenbelastungen gehören die Entgelte für Unterkunft und Versorgung sowie die Investitionskosten, welche der Versicherte zu tragen hat. Ebenfalls können entstehende Fahrkosten im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme der Kurzzeitpflege über die zusätzlichen Betreuungsleistungen übernommen werden.

Ausschluss

Die zusätzlichen Betreuungsleistungen können nicht für zusätzliche Pflegesachleistungen, welche durch zugelassene Pflegedienste oder Pflegefachkräfte erbracht werden, beansprucht werden. Der Gesetzgeber möchte dadurch verhindern, dass die Pflegedienste zu der Vergütung für die „normalen“ Pflegesachleistungen zusätzlich eine Erschwerniszulage geltend machen (vgl. Bundestags-Drucksache 14/6949 zu § 45b SGB XI).

Ebenfalls können die Leistungen nicht für die Verhinderungspflege (Urlaubspflege) nach § 39 SGB XI beansprucht werden. Denn dadurch könnten dann Aufwendungen für die Betreuung durch Freunde, Nachbarn usw. ersetzt werden, was der Gesetzgeber ebenfalls ausschließen möchte.

Zugelassene Pflegedienste

Die Leistungen der zusätzlichen Betreuungsleistungen können durch zugelassene Pflegedienste mit besonderen Angeboten der allgemeinen Anleitung erbracht werden. Das bedeutet, dass im Rahmen dieser Leistung keine grundpflegerischen Hilfeleistungen und hauswirtschaftliche Versorgung abgerechnet werden können.

Niedrigschwellige Betreuungsangebote

Als niedrigschwellige Betreuungsangebote kommen insbesondere die folgenden Leistungen in Frage:

  • Familienentlastende Dienste
  • Helferinnenkreise zur stundenweisen Entlastung pflegender Angehöriger/Lebenspartner bzw. Pflegepersonen im häuslichen Bereich
  • Betreuungsgruppen für Menschen mit erheblichem allgemeinen Betreuungsbedarf (beispielsweise die Alzheimergruppen)
  • Tagesbetreuung in Kleingruppen oder Einzelbetreuung
  • Agenturen zur Vermittlung von Betreuungsleistungen für Pflegebedürftige mit erheblichem allgemeinen Betreuungsbedarf

Damit eine Leistungserbringung der niedrigschwelligen Betreuungsangebote möglich ist, muss das Angebot entsprechend § 45c SGB XI gefördert bzw. förderungsfähig sein. Die niedrigschwelligen Betreuungsangebote werden durch das jeweilige Land bzw. einer vom Land bestimmten Stelle auf der Grundlage einer Rechtsverordnung konkretisiert.

Höhe der Betreuungsleistungen

Die zusätzlichen Betreuungsleistungen betragen für Versicherte, deren Alltagskompetenz erheblich eingeschränkt ist, monatlich 100,00 Euro, für die Zeit ab Januar 2015 104,00 Euro (Grundbetrag). Versicherte, deren Alltagskompetenz im erhöhten Maße eingeschränkt ist, erhalten die Betreuungsleistungen in Höhe von monatlich 200,00, für die Zeit ab Januar 2015 208,00 Euro.

Übertragung ins folgende Kalenderhalbjahr

Wird der zustehende Anspruch auf Betreuungsleistungen in einem Kalenderjahr nicht bzw. nicht vollständig beansprucht/ausgeschöpft, kann der nicht verbrauchte Betrag in das folgenden Kalenderhalbjahr übertragen werden. Für die Übertragung nicht in Anspruch genommener Leistungsansprüche muss kein gesonderter Antrag gestellt werden. Stellt die Pflegekasse fest, dass noch zu übertragende Leistungsansprüche des vergangenen Kalenderjahres vorhanden sind, werden die Aufwendungen vorrangig aus diesen Leistungsansprüchen geleistet.

Beispiel:

Ein Versicherter, dessen Alltagskompetenz erheblich eingeschränkt ist, nimmt im Jahr 2015 die zusätzlichen Betreuungsleistungen im Umfang von 1.000 Euro in Anspruch. Vom Gesamtanspruch (1.248 Euro) können damit noch 248 Euro in das folgende Kalenderhalbjahr übertragen werden. Es können also noch 248 Euro bis zum 30.06.2016 aus dem Jahr 2015 beansprucht werden.

Hinweis: Bis zum 30.06.2008 betrugen die Betreuungsleistungen (ohne Unterscheidung zwischen einer erheblich oder in erhöhtem Maße eingeschränkten Alltagskompetenz) 460,00 Euro jährlich.

Weitere Leistungen ab Januar 2013

Ab dem 01.01.2013 sieht das Pflege-Neuausrichtungsgesetz (PNG) vor, dass neben den zusätzlichen Betreuungsleistungen für Versicherte mit eingeschränkter Alltagskompetenz weitere Leistungen im ambulanten Bereich geleistet werden können. So wird beispielsweise für die Betroffenen zusätzlich ein Pflegegeld, eine erhöhte Pflegesachleistung oder Kombinationsleistung gewährt.Ebenfalls können nun auch für Versicherte in der Pflegestufe 0 Verhinderungspflege, Pflege-Hilfsmittel und wohnumfeldverbessernde Maßnahmen gewährt werden.

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