Mögliche Maßnahmen nach § 40 Abs. 4 SGB XI
Die gesetzlichen Pflegekassen können einen Zuschuss von bis zu 4.000 Euro (bis Dezember 2014: 2.557 Euro) für eine wohnumfeldverbessernde Maßnahme übernehmen. Voraussetzung für die Bezuschussung zur Wohnumfeldverbesserung ist nach der gesetzlichen Vorschrift (§ 40 Abs. 4 SGB XI), dass die Wohnumfeldverbesserung zur Pflegeerleichterung im häuslichen Bereich beiträgt oder diese durch die Maßnahme überhaupt erst ermöglicht wird. Eine Zuschussgewährung ist im Einzelfall auch dann möglich, wenn dadurch beim Pflegebedürftigen eine möglichst selbstständige Lebensführung wieder hergestellt werden kann. Lesen Sie hierzu auch: Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen, Recht bis 2016.
Mögliche Maßnahmen der Wohnumfeldverbesserung
Folgende Maßnahmen, deren Voraussetzungen für eine Zuschussgewährung für die Wohnumfeldverbesserung nach § 40 Abs. 4 SGB XI im Einzelfall zu prüfen sind, kommen grundsätzlich in Betracht:
Aufzug
Einbau eines Personenaufzuges bzw. Anpassung eines Aufzuges an die Bedürfnisse des Pflegebedürftigen, z. B. durch Vergrößerung der Türen, ebenerdiger Zugang oder Installation einer Schalterleiste in Greifhöhe.
Treppe
Installation von Handläufen – ggf. an beiden Seiten der Treppe – die gut zu umfassen sind. Einbau von Treppenliftern und Rampen. Reduzierung von Stolpergefahr an den Treppen durch Stufenmarkierungen an den Treppenstufen.
Briefkasten
Für Rollstuhlfahrer kann der Briefkasten abgesenkt werden, damit sich dieser in Greifhöhe befindet.
Orientierungshilfe
Schaffung von Orientierungshilfe – beispielsweise durch ertastbare Hinweise im Wohnbereich – für sehbehinderte Menschen.
Bettzugang
Schaffung eines freien Bettzugangs durch entsprechende Umbaumaßnahmen.
Bodenbelag
Austausch bzw. Verwendung eines rutschhemmenden Bodenbelages
Steckdosen/Lichtschalter/Heizungsventile
Anbringung von Steckdosen und Lichtschalter, die vom Bett aus zu erreichen sind bzw. sich in Greifhöhe befinden.
Heizung
Austausch von Gas-, Kohle-, Öl- oder Holzöfen und Ersatz mit anderen, z. B. elektrischen Heizgeräten, wenn dadurch der Hilfebedarf aufgrund des Entfalls des Heizmaterials wegfällt.
Türen, Schwellen, Türanschläge
Zum Beispiel Türvergrößerungen, Installation von Türen mit pneumatischem Türantrieb, Abbau von Türschwellen, Einbau einer Gegensprechanlage, Abbau von Türschwellen, Einbau von Sicherungstüren, wenn damit bei desorientierten Menschen eine Fremd- oder Selbstgefährdung erreicht wird. Als weiteres Beispiel kann die Absenkung eines vorhandenen Türspions genannt werden.
Fenster
Installation von Rollläden, die elektrisch betrieben werden, wenn durch einen kühleren Raum eine Beschwerdelinderung des Pflegebedürftigen erreicht wird und der Pflegebedürftige nur in diesem Raum sich aufhalten kann.
Absenkung der Fenstergriffe.
Kücheneinrichtung
Höhenveränderung bei Kühlschrank, Herd, Arbeitsplatte, Spüle als Sitzarbeitsplätze.
Absenkung – ggf. sogar maschinell – der Küchenoberschränke.
Schaffung einer unterfahrbaren Kücheneinrichtung bei Rollstuhlfahrern
Einbau von herausfahrbaren Unterschränken.
Armaturen
Verlängerter Hebel, Schlauchbrause oder Schlaufe an den Armaturen.
Einbau von Warmwassergeräten, sofern der Pflegebedürftige keine Warmwasserquellen erreicht oder ein warmes Wasser nicht aufbereitet werden kann.
Badewanne
Einstiegshilfen in die Badewanne, sofern damit ein wesentlicher Eingriff in die Bausubstanz verbunden ist.
Duschplatz
Sofern der Einstieg in die Badewanne selbst unter Einsatz von Hilfsmitteln nicht mehr möglich ist, kann ein Duscheinbau bezuschusst werden.
Schaffung einer Dusche mit bodengleichen Zugang.
Waschtisch
Anpassung der Waschtischhöhe, damit dieser auch aus sitzender Position aus dem Rollstuhl heraus erreicht und bedient werden kann.
Toilette
Einbau eines Sockels, damit die Sitzhöhe des Klosettbeckens angepasst wird.
Einrichtungsgegenstände
Anpassung der Höhe der Einrichtungsgegenstände
Reorganisation der Wohnung
Hier kann die Wohnung entsprechend umorganisiert werden, wenn diese auf einen anderen Personenkreis (z. B. auf junge Bewohner) ausgerichtet ist. Dies kann beispielsweise durch die Umnutzung der vorhandenen Räume geschehen.
Auch ein Stockwerktausch kann im Einzelfall erfolgen, wenn auf der Etage des Pflegebedürftigen – z. B. in Einfamilienhäusern – das Schlafzimmer und das Bad in den oberen Etagen eingerichtet ist.