Abgabe- und Fälligkeitstermine für das Jahr 2016
§ 28f Abs. 3 Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV) regelt, dass der Arbeitgeber der Einzugsstelle einen Beitragsnachweisdatensatz übermitteln muss. Die Übermittlung muss spätestens zwei Arbeitstage vor Fälligkeit der Beiträge erfolgen.
Der Fälligkeitstag der Sozialversicherungsbeiträge ist entsprechend § 23 Abs. 1 Satz 2 SGB IV am drittletzten Bankarbeitstag des Monats, in dem die Beschäftigung, mit der das Arbeitsentgelt erzielt wird, ausgeübt wurde bzw. als ausgeübt gilt. Folglich ist der Beitragsnachweis am fünftletzten Bankarbeitstag des Monats der Einzugsstelle zu übermitteln. Da der Beitragsnachweis zu Beginn des fünftletzten Bankarbeitstags bei der Einzugsstelle eingegangen sein muss, muss die Übermittlung bis spätestens 0:00 Uhr dieses Tages erfolgt sein.
Folgende Abgabetermine für den Beitragsnachweisdatensatz und Fälligkeitstermine gelten für das Kalenderjahr 2016:
Eingang Beitragsnachweis | Zahlungseingang |
25. Januar 2016 | 27. Januar 2016 |
23. Februar 2016 | 25. Februar 2016 |
23. März 2016 | 29. März 2016 |
25. April 2016 | 27. April 2016 |
25. Mai 2016 | 27. Mai 2016 |
24. Juni 2016 | 28. Juni 2016 |
25. Juli 2016 | 27. Juli 2016 |
25. August 2016 | 29. August 2016 |
26. September 2016 | 28. September 2016 |
25. Oktober 2016 | 27. Oktober 2016 |
24. November 2016 | 28. November 2016 |
23. Dezember 2016 * | 28. Dezember 2016 * |
* Der 24. Dezember und der 31. Dezember gelten nicht als bankübliche Arbeitstage.
Einzug der Beiträge im Lastschriftverfahren
Mit dem 01.02.2014 hat das SEPA-Lastschriftverfahren das bis dahin geltende nationale Lastschriftverfahren abgelöst. Für eine Übergangszeit bis zum 31.07.2014 war es möglich, dass noch die bisherigen Altformate im Zahlungsverkehr genutzt werden konnten.
Grundsätzlich sieht das SEPA-Lastschriftverfahren eine sogenannte Pre-Notification (Vorabankündigung) des Zahlungsempfängers an den Zahler vor, der vor dem Versand der Lastschrift an das Kreditinstitut erfolgt. Diese Pre-Notification muss sowohl beim ersten Abruf als auch bei einer Änderung des abzubuchenden Betrags erfolgen.
Die Voraussetzungen der Pre-Notification sind mit der Übermittlung des Beitragsnachweisdatensatzes als erfüllt anzusehen, da seitens des Arbeitgebers der abzubuchende Betrag durch den Beitragsnachweis mitgeteilt wird und sich der Zeitpunkt der Fälligkeit durch die gesetzlichen Vorschriften ergibt.
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