Änderungen ab 2015, Abgabe- und Fälligkeitstermine 2015
Ab Januar 2015 bringt das GKV-Finanzstruktur- und Qualitäts-Weiterentwicklungsgesetz (kurz: GKV-FQWG) umfangreiche Änderungen, was die Finanzierung der Gesetzlichen Krankenversicherung betrifft. Der allgemeine Beitragssatz wird auf 14,6 Prozent, der ermäßigte Beitragssatz auf 14,0 Prozent festgesetzt. Der Sonderbeitrag in Höhe von 0,9 Prozent, welcher von den Versicherten alleine zu tragen ist, wird ersatzlos gestrichen und der Sozialausgleich wird abgeschafft. Die Krankenkassen können bzw. müssen, sofern die Finanzmittel aus dem gesenkten Beitragssatz nicht ausreichen, einen einkommensabhängigen Zusatzbeitrag erheben. Die Änderungen ab Januar 2015 haben auch Auswirkungen auf den Beitragsnachweis.
Beitragsnachweis
Die Höhe der zu zahlenden Gesamtsozialversicherungsbeiträge ist durch den Arbeitgeber als Beitragsnachweis durch Datenübertragung an die Einzugsstelle zu übermitteln. Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung bestimmen über den bundeseinheitlichen Aufbau der Datensätze für die Übermittlung von Beitragsnachweisen. Dies erfolgt in den „Gemeinsamen Grundsätzen zum Aufbau der Datensätze für die Übermittlung von Beitragsnachweisen durch Datenübertragung nach § 28b Abs. 2 SGB IV“, welche ab 01.01.2015 aufgrund der notwendigen Änderungen neu gefasst wurden.
Die Anpassung der Gemeinsamen Grundsätze berücksichtigt ab Januar 2015 den Wegfalls des Sozialausgleichs und die Berücksichtigung des einkommensabhängigen Zusatzbeitrags. Der Zusatzbeitrag ist im Beitragsnachweis gesondert aufzuführen, da hierfür gegenüber dem Gesundheitsfonds eine Nachweispflicht besteht. Das bedeutet, dass die für krankenversicherungspflichtige Arbeitnehmer abzuführenden Krankenversicherungsbeiträge unter der Beitragsgruppe 1000 (allgemein) bzw. 3000 (ermäßigt) ohne dem Zusatzbeitrag aufzuführen sind. Die Summen der Zusatzbeiträge sind in den neu geschaffenen Feldern auszuweisen.
Abgabe-/Fälligkeitstermine im Kalenderjahr 2015
Die Übermittlung des Beitragsnachweisdatensatzes muss spätestens zwei Arbeitstage vor Fälligkeit der Sozialversicherungsbeiträge erfolgen. § 23 Abs. 1 Satz 2 SGB IV (Viertes Buch Sozialgesetzbuch) regelt die Fälligkeit der Beiträge. Die Beiträge, welche aus dem Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zu messen sind, sind nach dieser Rechtsvorschrift spätestens am drittletzten Bankarbeitstag des Monats fällig, in dem die Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt wurde. Sollte eine Berechnung der tatsächlichen Beitragshöhe zum Fälligkeitstag noch nicht möglich sein, sind die Beiträge nach der voraussichtlichen Beitragsschuld zu begleichen. Eine eventuelle Differenz ist spätestens am drittletzten Bankarbeitstag des Folgemonats fällig.
Folgende Abgabetermine für den Beitragsnachweisdatensatz und Fälligkeitstermine gelten für das Kalenderjahr 2015:
Eingang Beitragsnachweis | Zahlungseingang |
26. Januar 2015 | 28. Januar 2015 |
23. Februar 2015 | 25. Februar 2015 |
25. März 2015 | 27. März 2015 |
24. April 2015 | 28. April 2015 |
22. Mai 2015 | 27. Mai 2015 |
24. Juni 2015 | 26. Juni 2015 |
27. Juli 2015 | 29. Juli 2015 |
25. August 2015 | 27. August 2015 |
24. September 2015 | 28. September 2015 |
26. Oktober 2015 | 28. Oktober 2015 |
24. November 2015 | 26. November 2015 |
22. Dezember 2015 * | 28. Dezember 2015 * |
Maßgeblich ist immer der Hauptsitz der Krankenkasse (Einzugsstelle).
* Der 24. Dezember und der 31. Dezember gelten nicht als bankübliche Arbeitstage.
Änderung Dauerbeitragsnachweis
Sollten Arbeitgeber einen Dauerbeitragsnachweis gemeldet haben, ist dieser auf jeden Fall aufgrund der Änderung der Beitragsbemessungsgrenzen und der oben beschriebenen Änderungen ab 01.01.2015 anzupassen. Hierbei sollte der neue Dauerbeitragsnachweis erst zum ersten Fälligkeitstermin des Jahres 2015 eingereicht werden. In diesem Zusammenhang sind auch evtl. Daueraufträge (sofern der Krankenkasse keine Einzugsermächtigung erteilt wurde) bei der Bank zu ändern.
Beitragsnachweis 2015 aktualisiert
Die Beitragsnachweise ab 2015 wurden aktualisiert. Diese enthalten keine Möglichkeiten der Korrekturen und keinen Sozialausgleich mehr. Dafür sind neue Datenfelder enthalten. Zudem gibt es zum Jahreswechsel 2014/2015 Übergangsregelungen.
Die neuen Beitragsnachweise haben die Versionsnummer 11 und dürfen bereits ab 01.12.2014 eingesetzt werden. Die bisherigen, alten Beitragsnachweise mit der Versionsnummer 10 dürfen noch bis 28.02.2015 verwendet werden; allerdings ist die Meldung der Zusatzbeiträge in diesen Fällen nachzuholen.
Korrektur-Beitragsnachweise
Bereits seit Januar 2014 waren die Korrektur-Beitragsnachweise nicht mehr zulässig. Hintergrund ist, dass die Beiträge nun ausnahmslos in den Gesundheitsfonds fließen. Bis zum 31.12.2014 können die Arbeitgeber Beitragskorrekturen aus den Vormonaten in Form von Ersatz- oder Differenzbeitragsnachweisen an die zuständige Krankenkasse übermitteln. Diese Möglichkeit besteht ab Januar 2015 nicht mehr. Das bedeutet, dass Beitragskorrekturen aus Vormonaten entweder im laufenden Beitragsnachweis aufgenommen werden müssen oder der übermittelte Beitragsnachweis storniert werden und ein neuer Beitragsnachweis für denselben Zeitraum abgegeben werden muss.
Kein Sozialausgleich mehr ab 2015
Der Sozialausgleich wird ab Januar 2015 abgeschafft. Dies hat zur Folge, dass die bisher im Zusammenhang mit dem Sozialausgleich erforderlichen Angaben im Beitragsnachweis für die Arbeitgeber ab Januar 2015 entfallen.
Neue Datenfelder
Neue Datenfelder berücksichtigen die Einführung des einkommensabhängigen Zusatzbeitrags, welcher im Beitragsnachweis-Datensatz gesondert aufzuführen ist. Unter der Beitragsgruppe 1000 (allgemeiner Beitragssatz) und 3000 (ermäßigter Beitragssatz) sind die Beiträge ohne Berücksichtigung der Zusatzbeiträge auszuweisen. Dies gilt auch für Arbeitgeber im Firmenzahlverfahren, also wenn der Arbeitgeber die Beiträge für freiwillig Krankenversicherte mit abführt.
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