KVdS-Beitrag ab 01.07.2009

Zum 01.07.2009 ändert sich der Beitragssatz für Studenten, der zur Gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung abgeführt werden muss. § 245 Abs. 1 SGB V regelt, dass der KVdS-Beitrag aus sieben Zehntel des allgemeinen Beitragssatzes errechnet wird. Die Änderung des allgemeinen Beitragssatzes, der bundeseinheitlich zum 01.07.2009 von (seit 01.01.2009) 15,5 Prozent auf 14,9 Prozent gesenkt wird, wirkt sich auch auf Beiträge für Studenten aus.

Ab dem 01.07.2009 gelten für kranken- und pflegeversicherungspflichtige Studenten, aber auch für Praktikanten, Meister- und Fachhochschüler folgende Beiträge:

Studenten mit Kindern bzw. bis zur Vollendung des 23. Lebensjahres

  • Krankenversicherung: 53,40 Euro
  • Pflegeversicherung: 9,98 Euro

Gesamt: 63,38 Euro

Studenten ohne Kinder ab vollendeten 23. Lebensjahr

  • Krankenversicherung: 53,40 Euro
  • Pflegeversicherung: 11,26 Euro

Gesamt: 64,66 Euro

Allgemeines zur KVdS

Bei der „Krankenversicherung der Studenten“ (KVdS) handelt es sich um eine Versicherung, die eine umfassende Absicherung zu vergleichsweisen günstigen Konditionen im System der Gesetzlichen Krankenversicherung bietet. Die KVdS stellt sicher, dass Studierende im Krankheitsfall gut versorgt sind und sich auf ihr Studium konzentrieren können, ohne sich über eventuell hohe Krankheitskosten sorgen zu müssen.

Eine Versicherungspflicht in der KVdS hat auch eine Versicherungspflicht in der Sozialen Pflegeversicherung zur Folge, für die ebenfalls Beiträge zu leisten sind. In der Sozialen Pflegeversicherung wird der Beitragssatz durch den Gesetzgeber vorgegeben. Der Kinderlosenzuschlag ist in der Pflegeversicherung von allen Versicherten aufzubringen, die ab dem vollendeten 23. Lebensjahr kinderlos sind. Der Kinderlosenzuschlag liegt im Jahr 2009 bei 0,25 Prozent.

Die Beiträge, welche Versicherte, die im Rahmen der „Krankenversicherung der Studenten“ (KVdS) versichert sind, müssen alleine getragen werden. Das heißt, dass keine Kostenbeteiligung durch eine dritte Stelle in den gesetzlichen Vorschriften vorgesehen ist. Bei welcher gesetzlichen Krankenkasse die KVdS für einen versicherungspflichtigen Studenten durchgeführt wird, kann nach den Regelungen zum Krankenkassenwahlrecht jeder Student selbst bestimmen.

Bildnachweis: © Michaela Rofeld

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