Krankengeldzahlung bei Beginn Arbeitsunfähigkeit vor Aufnahme Arbeitsverhältnis

Gesetzlich Krankenversicherte haben nach § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB V Anspruch auf Krankengeld, wenn unter anderem eine Krankheit eine Arbeitsunfähigkeit verursacht. Wie das Bundessozialgericht mehrmals entschieden hat, bestimmt das bei Entstehen des Krankengeldanspruchs bestehende Versicherungsverhältnis, in welchem Umfang ein Krankengeldanspruch besteht. Hier sind die BSG-Urteile vom 14.12.2006, Az. B 1 KR 9/06 R und vom 26.06.2007, Az. B 1 KR 37/06 R; B 1 KR 2/07 R und B 1 KR 8/07 R zu nennen. Das Bundessozialgericht hat insbesondere in den Urteilen vom 26.06.2007 deutlich gemacht, dass die Rechtsvorschrift des § 46 SGB V nicht ausschließlich den Beginn einer Krankengeldzahlung regelt, sondern auch, in welchen Fällen ein Krankengeldanspruch entsteht.

Das Bundessozialgericht vertritt darüber hinaus die Auffassung, dass nicht der bescheinigte Beginn der Arbeitsunfähigkeit, sondern die ärztliche Feststellung für das Entstehen des Krankengeldanspruchs relevant ist. Am 06./07.05.2008 haben die Spitzenverbände der Krankenkassen in ihrer Besprechung die Auffassung vertreten, dass nach den Urteilen des Bundessozialgerichts zu verfahren ist, da hier von einer gefestigten Rechtsprechung ausgegangen werden kann.

Beginn der Mitgliedschaft

Nach § 186 Abs. 1 SGB V beginnt die Mitgliedschaft versicherungspflichtig Beschäftigter mit dem Tag des Eintritts in das Beschäftigungsverhältnis. In den Fällen, in denen der Arbeitnehmer im Falle einer Arbeitsunfähigkeit, die vor dem Beginn des Beschäftigungsverhältnisses eingetreten ist, einen Entgeltfortzahlungsanspruch hat, beginnt die Mitgliedschaft mit der Entgeltzahlung. Die Mitgliedschaft beginnt also auch ohne tatsächliche Aufnahme des Beschäftigungsverhältnisses mit Beginn der Entgeltfortzahlungspflicht.

Am 17./18.09.1998 haben bereits die Spitzenverbände der Krankenkassen über die Auswirkungen des Eintritts einer Arbeitsunfähigkeit vor einer Arbeitsaufnahme beraten und verschiedene Fallkonstellationen aufgezeigt. Im Hinblick auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts wurde am 22./23.09.2008 erneut über die Fallkonstellationen beraten. Die Besprechungsteilnehmer kamen zu dem Ergebnis, weiterhin an den bisherigen Regelungen und dem Besprechungsergebnis vom September 1998 festzuhalten.

Fallkonstellationen

Folgende Fallkonstellationen begründen wie folgt einen Anspruch auf Krankengeld:

Beispiel 1

Seit Jahren wird eine geringfügige Beschäftigung ausgeübt. Der Krankenversicherungsschutz ist über eine Familienversicherung nach § 10 SGB V geregelt. Zum 01.10.2008 wird die Umwandlung in eine versicherungspflichtige Beschäftigung vereinbart. Eine Arbeitsunfähigkeit tritt am 27.09.2008 bis auf weiteres ein.

Der Arbeitgeber leistet vom 27.09.2008 bis 30.09.2008 Entgeltfortzahlung nach der geringfügigen Beschäftigung und vom 01.10.2008 bis 07.11.2008 nach dem Entgelt aus der versicherungspflichtigen Beschäftigung.

Konsequenz

Am 01.10.2008 beginnt die Mitgliedschaft in der GKV. Ab 08.11.2008, also nach Ablauf der Entgeltfortzahlung ist Krankengeld zu zahlen. Das Krankengeld ist aus dem Arbeitsentgelt aus der versicherungspflichtigen Beschäftigung zu berechnen.

Beispiel 2

Wie Beispiel 1, allerdings wurde vor dem 01.10.2008 keine geringfügige Beschäftigung ausgeübt. Der Arbeitgeber leistet daher ab 01.10.2008 (freiwillig) Entgeltfortzahlung.

Konsequenz

Aufgrund der Entgeltfortzahlung ab 01.10.2008 beginnt auch die Mitgliedschaft in der GKV am 01.10.2008. Das Krankengeld ist ab dem 12.11.2008, also nach Ablauf der Entgeltfortzahlung, zu leisten.

Beispiel 3

Wie Beispiel 2, allerdings leistet der Arbeitgeber erst nach der Wartezeit des § 3 Abs. 3 EFZG ab dem 28.10.2008 Entgeltfortzahlung.

Konsequenz

Da der Arbeitgeber erstmalig am 29.10.2008 eine Entgeltfortzahlung leistet, beginnt auch mit diesem Tag die Mitgliedschaft in der GKV. Nach Ablauf der Entgeltfortzahlung (09.12.2008) ist ab 10.12.2008 Krankengeld aus der versicherungspflichtigen Beschäftigung zu leisten.

Beratung in Krankengeldangelegenheiten

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