Die Rentenversicherungspflicht nach § 2 Nr. 8 SGB VI
Von der Versicherungspflicht in der Gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Pflicht) werden auch bestimmte, gesetzlich definierte Selbstständige erfasst. Auch selbstständig tätige Gewerbetreibende in Handwerksbetrieben sind unter bestimmten Voraussetzungen versicherungspflichtig. Die Rechtsvorschrift für die Rentenversicherungspflicht von selbstständig tätigen Gewerbetreibenden in Handwerksbetrieben ist § 2 Nr. 8 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI).
Nach § 2 Nr. 8 SGB VI sind selbstständig tätige Gewerbetreibende, die in die Handwerksrolle eingetragen sind und in ihrer Person die für die Eintragung in die Handwerksrolle erforderlichen Voraussetzungen erfüllen, rentenversicherungspflichtig. Außer Betracht bleiben Handwerksbetriebe im Sinne der §§ 2 und 3 der Handwerksordnung sowie Betriebsfortführungen auf Grund von § 4 der Handwerksordnung.
Ist eine Personengesellschaft in die Handwerksrolle eingetragen, gilt als Gewerbetreibender, wer als Gesellschafter in seiner Person die Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle erfüllt.
Inhaltsverzeichnis
Historie
Die Rechtsvorschrift des § 2 Nr. 8 SGB VI trat – am Tag des Inkrafttretens des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch – am 01.01.1992 in Kraft und regelt seitdem die Rentenversicherungspflicht von Handwerkern.
Bis zum 31.12.1991 regelte das Handwerkerversicherungsgesetz (HwVG) die Versicherungs- und Beitragspflicht der selbstständigen Handwerker, die in die Handwerksrolle eingetragen waren.
Eine größere Änderung in der Handwerkordnung gab es zum 01.01.2004. Ab diesem Tag wurde die Meisterpflicht weitestgehend aufgehoben; es gab nur noch 41 zulassungspflichtige Handwerke. 53 Handwerke setzten seitdem zur Ausübung keinen Meisterabschluss mehr voraus. Ebenfalls gab es ab dem 01.01.2004 das sogenannte Inhaberprinzip nicht mehr. Das heißt, dass der Inhaber des Handwerksbetriebs die handwerkerrechtliche Befähigung nicht mehr besitzen musste. Ausreichend war, wenn nur der Betriebsleiter die entsprechende Befähigung erlangt hat. Aufgrund dieser Änderung wurde in der Konsequenz auch die (bis 31.12.2003) bestehende „Rentenversicherungspflicht selbstständiger Handwerker“ begrifflich in „Rentenversicherungspflicht Gewerbetreibender in Handwerksbetrieben“ umbenannt. Die mit dieser Änderung einhergehende Erweiterung des versicherungspflichtigen Personenkreises, welche der Gesetzgeber so nicht beabsichtigte, wurde mit dem 5. SGB VI-Änderungsgesetz vom 04.12.2004 rückwirkend zum 01.01.2004 wieder zurückgenommen. Das hatte zur Folge, dass die Versicherungspflicht – wie bereits bis 31.12.2003 – an die handwerkliche Qualifikation des Inhabers gebunden ist und nicht auf die Personen des neuen Inhaberprinzips ausgeweitet wurde.
Die letzte Änderung gab es mit dem „Vierten Gesetz zur Änderung der Handwerksordnung und anderer handwerklicher Vorschriften am 14.02.2020. Zwölf bis dahin zulassungsfreie Handwerke fallen wieder unter die Zulassungspflicht.
Voraussetzungen für die Versicherungspflicht
Nach § 2 Nr. 8 SGB VI besteht für selbstständig tätige Gewerbetreibende, die in die Handwerksrolle eingetragen sind und die in ihrer Person die für die Eintragung in die Handwerksrolle erforderlichen Voraussetzungen erfüllen, Rentenversicherungspflicht.
Es müssen damit die drei folgenden Voraussetzungen für den Eintritt der Rentenversicherungspflicht vorliegen:
- Ausübung einer selbstständigen Tätigkeit
- Eintragung in die Handwerksrolle
- Der Gewerbetreibende muss die für die Eintragung in die Handwerksrolle erforderlichen Voraussetzungen erfüllen.
Ausübung einer selbstständigen Tätigkeit
Der Gewerbetreibende muss für den Eintritt der Rentenversicherungspflicht selbstständig tätig sein. Dies ist der Fall, wenn ein Gewerbe in eigenem Namen, in eigener Verantwortung und auf eigene Rechnung betrieben wird.
Die Versicherungspflicht kommt nur bei den sogenannten „stehenden Gewerben“ zum Tragen. Dies sind Gewerbe, die nicht durch ein Umherziehen betrieben werden.
Eintragung in die Handwerksrolle
Bei der Handwerkrolle handelt es sich um ein Verzeichnis, welches von den Handwerkskammern geführt wird und in dem die Inhaber von Betrieben zulassungspflichtiger Handwerke mit dem zu betreibenden Handwerk aufgeführt sind. Insoweit handelt es sich um ein Verzeichnis für das gesamte Handwerk in Deutschland. Untergliedert wird die Handwerksrolle in die
- Anlage A (Verzeichnis der Gewerbe, die als zulassungspflichtige Handwerke betrieben werden können)
- Anlage B (Verzeichnis der Gewerbe, die als zulassungsfreie Handwerke oder handwerksähnliche Gewerbe betrieben werden können.
Die Anlage B untergliedert sich in den Abschnitt 1 (zulassungsfreie Handwerke) und den Abschnitt 2 (handwerksähnliche Gewerbe)
Zur Rentenversicherungspflicht führen nur die Eintragungen in die Anlage A. Daher melden die Handwerkskammern den Regionalträgern der Deutschen Rentenversicherung nach der gesetzlichen Anordnung durch § 196 Abs. 3 SGB VI die Anmeldungen, Änderungen und Löschungen in der Handwerksrolle.
Die Gewerbetreibenden, die in Anlage B, zulassungsfreie Handwerke eingetragen sind, werden nicht rentenversicherungspflichtig. Eine Sonderregelung beschreibt jedoch § 229 Abs. 2a SGB VI. Lag bereits am 31.12.2003 Rentenversicherungspflicht vor, besteht diese auch für die Gewerbetreibende, die in Anlage B, zulassungsfreie Handwerke aufgeführt sind.
Die letzte Änderung in der Handwerkordnung gab es zum 14.02.2020. Im Rahmen des „Vierten Gesetzes zur Änderung der Handwerksordnung und anderer handwerkerrechtlichen Vorschriften“ wurden zwölf bislang zulassungsfreie Handwerke wieder in die Anlage A aufgenommen. Das heißt, es wurden zwölf Handwerke wieder der Zulassungspflicht unterworfen.
Handwerksrolle | Anlage A
Handwerksrolle | Anlage A
1 Maurer und Betonbauer | 28 Boots- und Schiffbauer |
2 Ofen- und Luftheizungsbauer | 29 Seiler |
3 Zimmerer | 30 Bäcker |
4 Dachdecker | 31 Konditoren |
5 Straßenbauer | 32 Fleischer |
6 Wärme-, Kälte- und Schallschutzisolierer | 33 Augenoptiker |
7 Brunnenbauer | 34 Hörakustiker |
8 Steinmetzen und Steinbildhauer | 35 Orthopädietechniker |
9 Stuckateure | 36 Orthopädieschuhmacher |
10 Maler und Lackierer | 37 Zahntechniker |
11 Gerüstbauer | 38 Friseure |
12 Schornsteinfeger | 39 Glaser |
13 Metallbauer | 40 Glasbläser und Glasapparatebauer |
14 Chirurgiemechaniker | 41 Mechaniker für Reifen- und Vulkanisationstechnik |
15 Karosserie- und Fahrzeugbauer | 42 Fliesen-, Platten- und Mosaikleger |
16 Feinwerkmechaniker | 43 Betonstein- und Terrazzohersteller |
17 Zweiradmechaniker | 44 Estrichleger |
18 Kälteanlagenbauer | 45 Behälter- und Apparatebauer |
19 Informationstechniker | 46 Parkettleger |
20 Kraftfahrzeugtechniker | 47 Rollladen- und Sonnenschutztechniker |
21 Landmaschinenmechaniker | 48 Drechsler (Elfenbeinschnitzer) und Holzspielzeugmacher |
22 Büchsenmacher | 49 Böttcher |
23 Klempner | 50 Glasveredler |
24 Installateur und Heizungsbauer | 51 Schilder- und Lichtreklamehersteller |
25 Elektrotechniker | 52 Raumausstatter |
26 Elektromaschinenbauer | 53 Orgel- und Harmoniumbauer |
27 Tischler |
Quelle: Bundesgesetzblatt vom 13.02.2020 (Jahrgang 2020 Teil I Nr. 6)
Im Rahmen des Vierten Gesetzes zur Änderung der Handwerksordnung und anderer handwerksrechtlicher Vorschriften vom 06.02.2020 erfolgte eine Neufassung der Handwerksrolle, Teil A, welche am 14.02.2020 in Kraft getreten ist.
Handwerksrolle | Anlage B | zulassungsfreie Handwerke
Anlage B | Abschnitt 1 | zulassungsfreie Handwerke
1 entfällt | 29 Brauer und Mälzer |
2 entfällt | 30 Weinküfer |
3 entfällt | 31 Textilreiniger |
4 entfällt | 32 Wachszieher |
5 Uhrmacher | 33 Gebäudereiniger |
6 Graveure | 34 entfällt |
7 Metallbildner | 35 Feinoptiker |
8 Galvaniseure | 36 Glas- und Porzellanmaler |
9 Metall- und Glockengießer | 37 Edelsteinschleifer und -graveure |
10 Schneidwerkzeugmechaniker | 38 Fotografen |
11 Gold- und Silberschmiede | 39 Buchbinder |
12 entfällt | 40 Drucker |
13 entfällt | 41 Siebdrucker |
14 Modellbauer | 42 Flexografen |
15 entfällt | 43 Keramiker |
16 Holzbildhauer | 44 entfällt |
17 entfällt | 45 Klavier- und Cembalobauer |
18 Korb- und Flechtwerkgestalter | 46 Handzuginstrumentenmacher |
19 Maßschneider | 47 Geigenbauer |
20Textilgestalter (Sticker, Weber, Klöppler, Posamentierer, Stricker) | 48 Bogenmacher |
21 Modisten | 49 Metallblasinstrumentenmacher |
22 (weggefallen) | 50 Holzblasinstrumentenmacher |
23 Segelmacher | 51 Zupfinstrumentenmacher |
24 Kürschner | 52 Vergolder |
25 Schuhmacher | 53 entfällt |
26 Sattler und Feintäschner | 54 Holz- und Bautenschützer (Mauerschutz und Holzimprägnierung in Gebäuden) |
27 entfällt | 55 Bestatter |
28 Müller |
Quelle: Bundesgesetzblatt vom 13.02.2020 (Jahrgang 2020 Teil I Nr. 6)
Die Neufassung der Handwerksrolle, Teil B erfogte mit dem Vierten Gesetzes zur Änderung der Handwerksordnung und anderer handwerksrechtlicher Vorschriften vom 06.02.2020. Dies ist am 14.02.2020 in Kraft getreten.
Handwerksrolle | Anlage B | handwerksähnliche Gewerbe
Anlage B | Abschnitt 2 | handwerksähnliche Gewerbe
1 Eisenflechter | 30 Theaterkostümnäher |
2 Bautentrocknungsgewerbe | 31 Plisseebrenner |
3 Bodenleger | 32 (weggefallen) |
4 Asphaltierer (ohne Straßenbau) | 33 Stoffmaler |
5 Fuger (im Hochbau) | 34 (weggefallen) |
6 entfällt | 35 Textil-Handdrucker |
7 Rammgewerbe (Einrammen von Pfählen im Wasserbau) | 36 Kunststopfer |
8 Betonbohrer und -schneider | 37 Änderungsschneider |
9 Theater- und Ausstattungsmaler | 38 Handschuhmacher |
10 Herstellung von Drahtgestellen für Dekorationszwecke in Sonderanfertigung | 39 Ausführung einfacher Schuhreparaturen |
11 Metallschleifer und Metallpolierer | 40 Gerber |
12 Metallsägen-Schärfer | 41 Innerei-Fleischer (Kuttler) |
13 Tankschutzbetriebe (Korrosionsschutz von Öltanks für Feuerungsanlagen ohne chemische Verfahren) | 42 Speiseeishersteller (mit Vertrieb von Speiseeis mit üblichem Zubehör) |
14 Fahrzeugverwerter | 43 Fleischzerleger, Ausbeiner |
15 Rohr- und Kanalreiniger | 44 Appreteure, Dekateure |
16 Kabelverleger im Hochbau (ohne Anschlussarbeiten) | 45 Schnellreiniger |
17 Holzschuhmacher | 46 Teppichreiniger |
18 Holzblockmacher | 47Getränkeleitungsreiniger |
19 Daubenhauer | 48 Kosmetiker |
20 Holz-Leitermacher (Sonderanfertigung) | 49 Maskenbildner |
21 Muldenhauer | 50 entfällt |
22 Holzreifenmacher | 51 Lampenschirmhersteller (Sonderanfertigung) |
23 Holzschindelmacher | 52 Klavierstimmer |
24 Einbau von genormten Baufertigteilen (zum Beispiel Fenster, Türen, Zargen, Regale) | 53 Theaterplastiker |
25 Bürsten- und Pinselmacher | 54 Requisiteure |
26 Bügelanstalten für Herren-Oberbekleidung | 55 Schirmmacher |
27 Dekorationsnäher (ohne Schaufensterdekoration) | 56 Steindrucker |
28 Fleckteppichhersteller | 57 Schlagzeugmacher |
29 (weggefallen) |
Quelle: Bundesgesetzblatt vom 13.02.2020 (Jahrgang 2020 Teil I Nr. 6)
Im Rahmen des Vierten Gesetzes zur Änderung der Handwerksordnung und anderer handwerksrechtlicher Vorschriften vom 06.02.2020 erfolgte eine Neufassung der Handwerksrolle, Teil B, welche am 14.02.2020 in Kraft getreten ist.
Aufgrund der Änderung zum 14.02.2020 (Aufnahme von zwölf bislang zulassungsfreien Handwerke in die Anlage A) wurde § 229 Abs. 8 SGB VI geschaffen. Diese Rechtsvorschrift regelt, dass die betroffenen Gewerbetreibenden weiterhin nicht der Rentenversicherungspflicht unterworfen werden, wenn das Handwerk bereits mindestens seit dem 13.02.2020 ausgeübt wird.
Erfüllung der Voraussetzungen für Eintragung in Handwerksrolle
Die Voraussetzungen, wann ein Gewerbetreibender in die Handwerksrolle eingetragen wir, sind in der Handwerksordnung (HwO) geregelt.
Versicherungspflicht von Gesellschaftern
Die Rentenversicherungspflicht kann auch für Gesellschafter einer Personengesellschaft, die in die Handwerksrolle eingetragen ist, bestehen. Hier regelt § 2 Nr. 8, letzter Halbsatz SGB VI, dass auch als Gewerbetreibender gilt, wer als Gesellschafter einer Personengesellschaft in seiner Person die Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle erfüllt.
Als Personengesellschaften gelten die BGB-Gesellschaften, die Kommanditgesellschaften (KG), die offenen Handelsgesellschaften (OHG) und die stillen Gesellschaften.
Da § 2 Nr. 8 SGB VI nur Gesellschafter einer Personengesellschaft von der Rentenversicherungspflicht erfasst, können Gesellschafter einer in die Handwerksrolle eingetragenen Kapitalgesellschaften nicht nach dieser Rechtsvorschrift versicherungspflichtig werden. Kapitalgesellschaften sind die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH), die Aktiengesellschaften (AG), die Kommanditgesellschaften auf Aktien (KGaA), die haftungsbeschränkten Unternehmergesellschaften und die Limited (Ltd.).
Beginn und Ende der Versicherungspflicht
Die Rentenversicherungspflicht beginnt, wenn die Eintragung in die Handwerksrolle erfolgt ist und die selbstständige Tätigkeit tatsächlich ausgeübt wird. Es müssen also beide Voraussetzungen erfüllt werden. Liegt nur eine Eintragung in die Handwerksrolle vor, ohne dass es noch zu keiner Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit gekommen ist, beginnt die Versicherungspflicht noch nicht.
Die Rentenversicherungspflicht endet, wenn die Eintragung in die Handwerksrolle gelöscht wird oder die selbstständige Tätigkeit aufgegeben wird.
Beispiel:
Ein Friseurmeister wird am 15.06.2020 in die Handwerksrolle eingetragen und am 15.07.2021 wieder aus der Handwerksrolle gelöscht. Die Tätigkeit übt er vom 01.07.2020 bis 30.06.2021 aus.
Konsequenz:
Die Rentenversicherungspflicht besteht vom 01.07.2020 bis 30.06.2021. In diesem Zeitraum werden beide Voraussetzungen – Eintrag in die Handwerksrolle und Ausübung der selbstständigen Tätigkeit – erfüllt.
Möglichkeit der Befreiung von der Versicherungspflicht
Die Rechtsvorschrift des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI sieht die Möglichkeit einer Befreiung von der Versicherungspflicht selbstständiger Handwerker vor. Konkret können sich Gewerbetreibende in Handwerksbetrieben von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen, wenn für sie mindestens 18 Jahre lang Pflichtbeiträge gezahlt worden sind.
Damit die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht selbstständig tätiger Gewerbetreibender in Handwerksbetrieben erfolgen kann, muss ein entsprechender Antrag gestellt werden.
Die Pflichtbeiträge, welche im Umfang von mindestens 18 Jahre geleistet worden sein müssen, müssen nicht zwingend auf die Versicherungspflicht nach § 2 Nr. 8 SGB VI, also auf die Versicherungspflicht Gewerbetreibender in Handwerksbetrieben zurückgehen. Auch alle anderen Pflichtbeiträge, die der Versicherte geleistet hat, werden in die 18 Jahre – bzw. 216 Monate – eingerechnet. So werden beispielsweise auch Pflichtbeiträge aufgrund einer Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt, aufgrund eines abgeleisteten Wehr- oder Zivildienstes, aufgrund einer ehrenamtlichen/nicht erwerbsmäßigen Pflegetätigkeit in die 18 Jahre/216 Monate angerechnet.
Wir der Antrag auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht innerhalb von drei Monaten gestellt, nachdem die 18 Jahre Pflichtbeiträge erfüllt sind, wirkt die Befreiung zum frühestmöglichen Zeitpunkt, also direkt nach dem 216. Monat mit Pflichtbeiträgen. Wird der Antrag hingegen erst nach der Drei-Monats-Frist gestellt, wirkt die Befreiung mit dem Tag, an dem der Antrag beim Rentenversicherungsträger eingeht.
Versicherungsfreiheit
Sofern sämtliche Voraussetzungen für die Rentenversicherungspflicht eines selbstständig tätigen Gewerbetreibenden in einem Handwerksbetrieb vorliegen, kann dennoch Versicherungsfreiheit besteht. Die Rentenversicherungsfreiheit besteht in den folgenden Fällen:
- Der Gewerbetreibende hat die Regelaltersgrenze bereits erreicht und bezieht eine Vollrente wegen Alters.
- Die selbstständige Tätigkeit gilt als geringfügige selbstständige Tätigkeit. Dies ist der Fall, wenn das Arbeitseinkommen (im Jahr 2024) monatlich regelmäßig 538,00 Euro nicht übersteigt.
- Der Gewerbetreibende erhält eine Pension wegen Alters nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen oder entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen.
- Der Gewerbetreibende hat die Regelaltersgrenze bereits erreicht und war bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze nicht rentenversichert.
- Der Gewerbetreibende hat nach Erreichen der Regelaltersgrenze eine Beitragserstattung aus seiner Versicherung erhalten.
Übergangsregelungen
Übergangsregelung aufgrund Änderung ab 01.01.1992
Unterlagen Handwerker nach dem bis zum 31.12.1991 geltenden Recht nicht der Rentenversicherungspflicht, weil sie bereits 216 Kalendermonate an Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung geleistet hatten, werden diese auch weiterhin in dieser Tätigkeit nicht versicherungspflichtig (vgl. § 229 Abs. 2 SGB VI). Diese Regelung gilt auch dann, wenn bei einer durchgehenden Eintragung in die Handwerksrolle zwischenzeitlich die Rechtsform des Betriebes geändert wurde.
Übergangsregelung aufgrund Änderung ab 01.01.2004
Mit § 229 Abs. 2a SGB VI wird geregelt, dass Handwerker, die am 31.12.2003 versicherungspflichtig waren, in dieser Tätigkeit versicherungspflichtig bleiben. Wurde das Handwerk ab dem 01.01.2004 als zulassungsfreies Handwerk in die Handwerksrolle eingetragen, bleibt die Rentenversicherungspflicht auch dennoch über dem 31.12.2003 hinaus bestehen.
Übergangsregelung aufgrund Änderung ab 14.02.2020
Mit § 229 Abs. 8 SGB VI wird geregelt, dass selbstständig tätige Gewerbetreibende, die am 13.02.2020 nicht nach § 2 Nr. 8 SGB VI versicherungspflichtig waren, weiterhin in der ausgeübten Tätigkeit nicht versicherungspflichtig werden, wenn allein aufgrund der Änderung der Anlage 1 zur Handwerksordnung zum 14.02.2020 die Rentenversicherungspflicht eintreten würde.
Damit gewährt der Gesetzgeber Personen, die in einem Handwerk tätig sind, welches bislang in Anlage B, zulassungsfreie Handwerke aufgeführt war und durch die Änderung der Handwerksordnung zum 14.02.2020 in die Anlage A überführt wurde, einen Besitzstand. Das heißt, dass die Rentenversicherungspflicht für die Betroffenen, die am 13.02.2020 in einem dieser Handwerke tätig waren, nicht eintritt.
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