Finanzierung der Krankenkassen wird 2009 grundlegend geändert
Beachten Sie bitte, dass sich die unten stehenden Ausführungen nur auf die Zeit vom 01.01.2009 bis 31.12.2014 beziehen. Näheres zu den Zusatzbeiträgen ab 01.01.2015 kann unter "Zusatzbeiträge" nachgelesen werden.
Über den Gesundheitsfonds wird bereits seit Monaten heftig diskutiert. Doch der Fonds wird nun definitiv zum 01.01.2009 eingeführt, womit die gesamte Finanzierung der gesetzlichen Krankenkassen grundlegend geändert wird.
Hintergrund
Bisher, und das bereits seit Gründung der Gesetzlichen Krankenversicherung, bestimmten die Krankenkassen selbst über ihren Beitragssatz. Durch die Einführung des Gesundheitsfonds wird der Beitragssatz durch den Gesetzgeber festgesetzt, der dann für alle gesetzlichen Kassen bundesweit einheitlich gilt. Der allgemeine Beitragssatz beträgt ab dem 01.01.2009 15,5 Prozent, der ermäßigte Beitragssatz 14,9 Prozent. In den beiden genannten Beitragssätzen ist der gesetzliche Sonderbeitrag in Höhe von 0,9 Prozent bereits enthalten.
Ab dem Jahr 2009 werden sämtliche Beiträge und die Steuergelder, die der Gesetzlichen Krankenversicherung zufließen, in den Gesundheitsfonds – der beim Bundesversicherungsamt (BVA) angesiedelt ist – eingezahlt. Insgesamt beträgt das jährliche Finanzvolumen zirka 160 Milliarden Euro. Aus dem Gesundheitsfonds werden die finanziellen Mittel an die Krankenkassen ausgezahlt. Bei der Zuweisung der Gelder an die einzelnen Krankenkassen wird der so genannte morbiditätsorientierte Risikostrukturausgleich (kurz: Morbi-RSA) angewandt. Das bedeutet, dass die Berechnung der Zuweisung nicht nur z. B. nach dem Einkommen und der Anzahl der beitragsfrei familienversicherten Angehörigen berechnet wird. Künftig wird auch die Morbidität der Versicherten einer Krankenkasse berücksichtigt. Hier rechtfertigen 80 Krankheitsgruppen, die wiederum fast 4.000 Diagnosen enthalten, höhere Zuweisungen, sofern ein Mitglied daran erkrankt ist. Die Krankheiten, die die höheren Zuweisungen rechtfertigen, sind entweder chronische kostenintensive Krankheiten oder Krankheiten, die einen schwerwiegenden Verlauf aufweisen.
Wie in der Vergangenheit auch, wird der Beitragseinzug weiterhin durch die Krankenkassen abgewickelt. Die Krankenkassen leiten arbeitstäglich die Beiträge an den Gesundheitsfonds weiter. Für Wehr- und Zivildienstleistende, für nach dem KSVG versicherungspflichtige Mitglieder, für Bezieher von Arbeitslosengeld, Unterhaltsgeld und Arbeitslosengeld II leitet der Bund, die Künstlersozialkasse bzw. die Bundesagentur die Beiträge direkt an den Gesundheitsfonds weiter.
Neuerung ab 01.01.2011
Ab dem 01.01.2011 erhalten die Arbeitgeber die Möglichkeit, die Beiträge, Meldungen und Beitragsnachweise an eine Weiterleitungsstelle zu entrichten. Als mögliche Weiterleitungsstelle kommen entweder die Krankenkassen, Arbeitsgemeinschaften und Verbände von Krankenkassen in Betracht.
Zusatzbeiträge
Sofern der Fall eintritt, dass die aus dem Gesundheitsfonds zugewiesenen finanziellen Mittel einer Krankenkasse nicht ausreichen, besteht die Verpflichtung, dass diese Krankenkasse Zusatzbeiträge erheben muss. § 242 Abs. 1 SGB V (in der Fassung ab 01.01.2009) verpflichtet die Krankenkassen, in der Satzung zu bestimmen, Zusatzbeiträge zu erheben. Der Zusatzbeitrag darf maximal ein Prozent der beitragspflichtigen Einnahmen betragen. Sofern der Zusatzbeitrag acht Euro pro Mitglied nicht übersteigt, erfolgt – aus Verwaltungsvereinfachungsgründen – keine Einkommensprüfung. Der Gesetzgeber überlässt es den Krankenkassen, wie die Erhebung von Zusatzbeiträgen gestaltet wird. So kann sowohl eine Berechnung des Zusatzbeitrages in Prozent der beitragspflichtigen Einnahmen oder in Form einer Pauschale erfolgen.
Ein evtl. zu erhebender Zusatzbeitrag ist durch die Krankenkasse in der Höhe zu erheben, dass die voraussichtlich zu leistenden Ausgaben, zusammen mit den Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds, gedeckt werden können.
Tragung der Zusatzbeiträge
Der Zusatzbeitrag ist Teil des Sozialversicherungsbeitrages. Allerdings müssen die betroffenen Mitglieder den Zusatzbeitrag alleine tragen. Eine Beteiligung durch den Arbeitgeber beziehungsweise durch den Rentenversicherungsträger erfolgt nicht.
Für versicherungspflichtige behinderte Menschen, deren tatsächliches Arbeitsentgelt den Mindestbetrag der Beitragsbemessung nicht übersteigt, tragen die Einrichtungen den Zusatzbeitrag. Bei ALG II-Empfängern kann der Zusatzbeitrag von der Bundesagentur übernommen werden, wenn ein Krankenkassenwechsel eine besondere Härte bedeuten würde.
Prämienzahlung
§ 242 Abs. 2 SGB V legitimiert die Krankenkassen, Prämienzahlungen an ihre Mitglieder zu leisten, sofern die Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds den tatsächlichen Finanzbedarf übersteigen. Allerdings dürfen die Prämienzahlungen erst dann geleistet werden, wenn die gesetzliche Rücklage nach § 261 SGB V entsprechend aufgefüllt ist, die die Leistungsfähigkeit einer Krankenkasse gewährleisten soll. Eine Auszahlung von Prämien darf durch eine Krankenkasse also nicht erfolgen, wenn diese über eigene Defizite finanziert werden würde. Damit vermeidet der Gesetzgeber, dass es zu Wettbewerbsverzerrungen kommt.
Sonderkündigungsrecht
Sofern eine Krankenkasse Sonderbeiträge erhebt, muss die Krankenkasse einen Monat vor der ersten Fälligkeit ihre Mitglieder hiervon schriftlich verständigen. In diesen Fällen besteht für die Mitglieder ein Sonderkündigungsrecht. Das heißt, die Mitglieder können die Krankenkasse auch dann wechseln, wenn diese noch keine 18 Monate Mitglied sind.
Ein Sonderkündigungsrecht entsteht auch dann, wenn eine Krankenkasse bereits Sonderbeiträge erhebt, diese jedoch nochmals erhöhen muss.
Sofern eine Krankenkasse Prämienzahlungen leistet, diese Zahlungen jedoch entweder wieder komplett einstellen oder reduzieren muss, besteht ebenfalls ein Sonderkündigungsrecht.
Aufgrund dessen, dass der Beitragssatz ab 01.01.2009 durch den Gesetzgeber auf 15,5 Prozent festgesetzt wurde, entsteht kein Sonderkündigungsrecht. Auch wenn durch den festgesetzten Beitragssatz ca. 92 Prozent der Versicherten höhere Beiträge entrichten müssen, handelt es sich um keine Beitragssatzerhöhung. Der allgemeine bzw. ermäßigte Beitragssatz wurde nämlich erstmalig durch den Gesetzgeber festgesetzt und kann nicht mit den kassenindividuellen (bis 31.12.2008 geltenden) Beitragssätzen gleichgestellt werden.
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