Dynamisierungsfaktor § 70 SGB IX 01.07.2023 bis 30.06.2024
Mit § 70 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) wird gesetzlich geregelt, dass die von den einzelnen Sozialversicherungsträgern zu erbringenden Entgeltersatzleistungen anzupassen sind. Konkret muss die Berechnungsgrundlage, welche dem Krankengeld, dem Verletztengeld, dem Übergangsgeld und dem Versorgungskrankengeld zugrunde liegt, nach Ablauf eines Jahres ab dem Ende des Bemessungszeitraums an die Entwicklung der Bruttoarbeitsentgelte angepasst werden.
Nach § 70 Abs. 4 SGB IX muss das Bundesministerium für Arbeit und Soziales bis jeweils zum 30.06. eines Kalenderjahres den Anpassungsfaktor, der für die folgenden zwölf Monate maßgebend ist, im Bundesanzeiger bekannt geben.
Der Anpassungsfaktor, der in der Zeit vom 01.07.2023 bis 30.06.2024 gilt, beträgt 1,0469. Die Bekanntgabe im Bundesanzeiger erfolgte am 30.06.2023 (BAnz AT B3, Va3 - 58043 - 1). Das heißt, dass die betroffenen Entgeltersatzleistungen (bzw. die zugrundeliegende Berechnungsgrundlage), welche von Juli 2023 bis Juni 2024 zu dynamisieren sind, um 4,69 Prozent zu erhöhen sind.
Entgeltersatzleistungen, die nicht dynamisiert werden
Einige Entgeltersatzleistungen werden von den Dynamisierungs- bzw. Anpassungsregelungen nicht erfasst. Hierzu gehören das Arbeitslosengeld, das Bürgergeld (früher: Arbeitslosengeld II) und das Unterhaltsgeld.
Wird ein Krankengeld in Höhe des Arbeitslosengeldes geleistet, weil der Versicherte während des Leistungsbezugs des Arbeitslosengeldbezuges erkrankt ist und die Leistungsfortzahlung erreicht wurde, wird Krankengeld nicht angepasst.
Keine Antragstellung erforderlich
Der zuständige Sozialversicherungsträger muss die Anpassung der zu dynamisierenden Entgeltersatzleistung von Amts wegen vornehmen. Eine gesonderte Antragstellung ist hierfür nicht erforderlich.
Beispiel:
Ein Versicherter ist seit dem 10.09.2022 arbeitsunfähig und erhält – nach Ablauf der sechswöchigen Entgeltfortzahlung – ab dem 22.10.2022 Krankengeld. Für die Berechnung des Krankengeldes war der Bemessungszeitraum vom 01.08. bis 31.08.2022 maßgebend.
Konsequenz:
Am 31.08.2023 ist ein Jahr nach dem Ende des Bemessungszeitraums abgelaufen. Damit muss das Krankengeld ab dem 01.09.2023 dynamisiert, also der Einkommensentwicklung angepasst werden. Da der Dynamisierungszeitpunkt in die Zeit vom 01.07.2023 bis 30.06.2024 fällt, wird das Krankengeld um 4,69 Prozent erhöht.
Wie der Dynamisierungsfaktor berechnet wird
Mit § 70 Abs. 2 SGB IX wird geregelt, wie die Berechnung des Dynamisierungs- bzw. Anpassungsfaktors für die Anpassung der Entgeltersatzleistungen zu erfolgen hat. Demnach werden die Bruttolöhne und Bruttogehälter je Arbeitnehmer für das vergangene Kalenderjahr durch die entsprechenden Bruttolöhne und Bruttogehälter für das vorvergangene Kalenderjahr geteilt werden. Das Statistische Bundesamt liefert die Daten für die entsprechenden Bruttolöhne und Bruttogehälter (welche nach § 68 Abs. 7 SGB VI ermittelt werden).