Der Beitragssatz nach § 341 SGB III für das Kalenderjahr 2023

Der Beitragssatz zur Arbeitslosenversicherung liegt im Kalenderjahr 2023 bei 2,6 Prozent. Nachdem der Beitragssatz zur Arbeitslosenversicherung seit dem Jahr 2020 stabil bei 2,4 Prozent lag, kommt ab dem 01.01.2023 aufgrund der Beitragserhöhung für Arbeitgeber und Beschäftigte eine höhere Beitragslast zu.

Gesetzliche Regelung

Der Beitragssatz zur Arbeitslosenversicherung wird durch die gesetzliche Regelung des § 341 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) geregelt. Nach dieser Rechtsvorschrift werden die Beiträge nach einem Prozentsatz (Beitragssatz) von der Beitragsbemessungsgrundlage erhoben.

Mit § 341 Abs. 2 SGB III wird bestimmt, dass der Beitragssatz 2,6 Prozent beträgt.

Dass der Beitragssatz in den vergangenen Jahren unter 2,6 Prozent lag, geht auf die „Verordnung über die Erhebung von Beiträgen zur Arbeitsförderung nach einem niedrigeren Beitragssatz für die Kalenderjahre 2019 bis 2022“ zurück. Diese Verordnung sah zunächst eine Senkung um 0,1 Prozent (also auf 2,5 Prozent) vor. Durch einen Kabinettsbeschloss vom 18.11.2019 wurde eine nochmalige Senkung um 0,1 Prozent (auf 2,4 Prozent) beschlossen.

Die Sonderregelung durch die o. g. Verordnung bzw. den Kabinettsbeschluss vom November 2019 endet mit dem 31.12.2022, sodass ab dem 01.01.2023 der gesetzlich festgeschriebene Beitragssatz von 2,6 Prozent zum Tragen kommt.

Höhere Beitragseinnahmen auch erforderlich

Der Sozialversicherungszweig der Arbeitslosenversicherung benötigt im Jahr 2023 auch höhere Beitragseinnahmen, weshalb eine erneute Sonderregelung, mit der ausnahmsweise der Beitragssatz auf unter 2,6 Prozent gesenkt wird, nicht zur Diskussion steht.

Wie die Bundesagentur für Arbeit am 11.11.2022 im Rahmen der Vorstellung des Haushalts 2023 mitteilte, ist im Haushalt 2022 ein Defizit von etwa einer Milliarde Euro aufgelaufen. Die Rücklagen wurden in den letzten zwei Jahren aufgrund der Corona-Pandemie und den damit verbundenen Mehrausgaben komplett aufgebraucht. Insgesamt betrug das Defizit im Jahr 2020 27 Milliarden Euro und im Jahr 2021 22 Milliarden Euro. Dieses Defizit musste mittels Bundeszuschüsse und den Abbau von Rücklagen ausgeglichen werden.

Positiv wirkt sich auf den Haushalt der Bundesagentur für Arbeit, dass die Kurzarbeit deutlich zurückgegangen ist und sich die Zahl der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten erhöht hat. Belastend wirken sich auf den Arbeitsmarkt der Ukraine-Krieg und die Energiekrise aus.

Tragung der Beiträge und Beitragsbemessungsgrenzen 2023

Die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung werden für versicherungspflichtig Beschäftigte nach § 346 SGB III jeweils zur Hälfte von den Beschäftigten und deren Arbeitgebern getragen. Nachdem der Beitragssatz von 2,4 Prozent auf 2,6 Prozent – also um 0,2 Prozentpunkte – erhöht wird, kommt ab dem 01.01.2023 auf die Beschäftigten und die Arbeitgeber eine höhere Beitragslast von jeweils 0,1 Prozentpunkte zu.

Eine weitere Erhöhung bei den Beiträgen zur Arbeitslosenversicherung ergibt sich darüber hinaus für Besserverdiener. Die Beitragsbemessungsgrenzen steigen zum 01.01.2023 in den alten Bundesländern (Rechtskreis West) von bislang 7.050,00 Euro auf 7.300,00 Euro und in den neuen Bundesländern (Rechtskreis Ost) von bislang 6.750,00 Euro auf 7.100,00 Euro monatlich. Damit erhöht sich die beitragspflichtige Bemessungsgrundlage für Beschäftigte, die diese Entgeltgrenze überschreiten, um 250,00 Euro in den alten Bundesländern und um 350,00 Euro in den neuen Bundesländern, wes ebenfalls zu einer höheren Beitragslast führt.

Beschäftigte Altersrentner

Seit dem Jahr 2022 müssen Arbeitgeber für Beschäftigte, die bereits die Regelaltersgrenze überschritten haben, wieder den Arbeitgeberanteil bei den Arbeitslosenversicherungsbeiträgen abführen. Diese Regelung wurde in den Vorjahren ausgesetzt.

Die Regelaltersgrenze wird derzeit auf das vollendete 67. Lebensjahr angehoben und ist damit vom Geburtsjahrgang des Versicherten bzw. Beschäftigten abhängig. Welche Regelaltersgrenze für welchen Geburtsjahrgang gilt, kann unter: Regelaltersrente | Anhebung Regelaltersgrenze nachgelesen werden. Die Beschäftigten, die die Regelaltersgrenze bereits erreicht haben, müssen den Arbeitnehmeranteil nicht mehr leisten.

Weitere Artikel zum Thema:

Rentenversicherung

Rentenversicherung

Gesetzliche Rentenversicherung

Krankenversicherung

Krankenversicherung

Gesetzliche Krankenversicherung

Pflegeversicherung

Pflegeversicherung

Gesetzliche Pflegeversicherung

Unfallversicherung

Unfallversicherung

Gesetzliche Unfallversicherung