Dynamisierungsfaktor § 70 SGB IX 01.07.2022 bis 30.06.2023

In der Sozialversicherung werden die Entgeltersatzleistungen jährlich dynamisiert, also der Lohn- und Gehaltsentwicklung angepasst. Die gesetzliche Grundlage, welche die Dynamisierung der Entgeltersatzleistungen regelt, ist § 70 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX). Von dieser Rechtsvorschrift ist § 70 Abs. 1 und Abs. 4 SGB IX für die Anpassung der Entgeltersatzleistungen von Bedeutung.

Das Bundesministerium für Arbeit muss nach § 70 Abs. 4 SGB IX jährlich bis zum 30.06. den Anpassungsfaktor bekanntgeben, welcher dann für die Zeit vom 01.07. bis zum 30.06. des Folgejahres gilt. Das heißt, dass der Anpassungssatz bis 30.06.2022 bekanntgegeben werden muss, welcher für die Dynamisierung der Entgeltersatzleistungen vom 01.07.2022 bis 30.06.2023 maßgebend ist.

Nach aktuellen Informationen beträgt der Anpassungsfaktor für die Zeit ab 01.07.2022 voraussichtlich 1,0348. Das bedeutet, dass Entgeltersatzleistungen, welche einen Dynamisierungszeitpunkt in der Zeit vom 01.07.2022 bis 30.06.2023 haben, um 3,48 Prozent erhöht werden.

Der Anpassungsfaktor gilt mit der Veröffentlichung im Bundesanzeiger als bekanntgegeben. Die Veröffentlichung im Bundesanzeiger erfolgte am 30.06.2022 (BAnz AT 30.06.2022 B3).

Entgeltersatzleistungen, die dynamisiert werden

Von den Dynamisierungsregelungen des § 70 SGB IX werden nicht alle Entgeltersatzleistungen erfasst, welche das Sozialversicherungssystem vorsieht. Die folgenden Entgeltersatzleistungen werden dynamisiert:

  • Krankengeld
  • Versorgungskrankengeld
  • Verletztengeld
  • Übergangsgeld

Das Arbeitslosengeld, das Arbeitslosengeld II und das Unterhaltsgeld werden von den Dynamisierungsregelungen nicht erfasst. Das bedeutet, dass beispielsweise ein Krankengeld, welches aus dem Arbeitslosengeld berechnet wurde und geleistet wird, ein Jahr nach Ablauf des Bemessungszeitraums nicht dynamisiert wird.

Beispiel:

Ein Versicherter hatte am 15.08.2021 einen Arbeitsunfall, weshalb aufgrund der bestehenden Arbeitsunfähigkeit Verletztengeld geleistet wird. Der Bemessungszeitraum, aus dem das Verletztengeld geleistet wird, verläuft vom 01.07. bis 31.07.2021.

Konsequenz:

Am 31.07.2022 ist ein Jahr nach dem Ende des maßgebenden Bemessungszeitraums abgelaufen. Das heißt, dass das Verletztengeld am 01.08.2022 zu dynamisieren ist. Zu diesem Zeitpunkt beträgt der Dynamisierungsfaktor 1,0348. Das Verletztengeld wird damit zum 01.08.2022 um 3,48 Prozent erhöht.

Dynamisierung erfolgt von Amts wegen

Die Sozialversicherungsträger, die für die Zahlung der Entgeltersatzleistung zuständig sind, werden die erforderliche Dynamisierung von Amts wegen durchführen. Eine gesonderte Antragstellung ist hierfür seitens der Versicherten nicht erforderlich.

Berechnung des Dynamisierungsfaktors

Wie der Dynamisierungs- bzw. Anpassungsfaktor berechnet wird, wird in § 70 Abs. 2 SGB IX geregelt. Diese Rechtsvorschrift schreibt vor, dass zur Ermittlung des Dynamisierungsfaktors die Bruttolöhne und Bruttogehälter je Arbeitnehmer vom vergangenen Kalenderjahr durch die Bruttolöhne und Bruttogehälter je Arbeitnehmer des vorvergangenen Kalenderjahres geteilt werden. Die Bruttolöhne und Bruttogehälter wiederum werden mit den Daten des Statistischen Bundesamtes festgelegt.

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