Der Beitragssatz nach § 341 SGB III für das Kalenderjahr 2022

Der Beitragssatz zur Arbeitslosenversicherung wird im Jahr 2022 unverändert bei 2,4 Prozent liegen. Damit ergeben sich keine Änderungen im Vergleich zu den Vorjahren, wenngleich es aufgrund der Änderung der Beitragsbemessungsgrenzen für Besserverdiener zu einer geänderten Beitragslast kommen kann.

Allgemeines

Der Beitragssatz zur Arbeitslosenversicherung wird durch den Gesetzgeber festgelegt, wie dies in § 341 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) geregelt ist. Allerdings wurde mit der „Verordnung über die Erhebung von Beiträgen zur Arbeitsförderung nach einem niedrigeren Beitragssatz für die Kalenderjahre 2019 bis 2022“ (Beitragssatzverordnung 2019 - BeiSaV 2019) geregelt, dass noch bis einschließlich 2022 ein Beitragssatz von 2,4 Prozentpunkten gilt. Damit kann erst ab dem Jahr 2023 wieder ein geänderter Beitragssatz gelten.

Trotz des konstanten Beitragssatzes von 2,4 Prozent ergeben sich Änderungen bei Versicherten, deren Beiträge aus der Beitragsbemessungsgrenze berechnet werden. Die Beitragsbemessungsgrenze wird immer zum Jahresbeginn angepasst und ändert sich damit auch zum 01.01.2022.

Die Beitragsbemessungsgrenze in der Arbeitslosenversicherung wird zum 01.01.2022 in den alten Bundesländern (Rechtskreis West) von 7.100 Euro monatlich auf 7.050 Euro gesenkt. Damit ergibt sich für Versicherte mit einem Einkommen in Höhe mindestens dieser Grenze zum 01.01.2022 – trotz gleichbleibendem Beitragssatz – eine um (50,00 Euro x 2,4 Prozent) 1,20 Euro geringere Beitragslast.

In den neuen Bundesländern (Rechtskreis Ost) wird die Beitragsbemessungsgrenze zum 01.0.2022 von 6.700,00 Euro auf 6.750,00 Euro erhöht. Hier entsteht für die Versicherten mit einem Einkommen mindestens in Höhe der Beitragsbemessungsgrenze eine höhere Beitragslast von 1,20 Euro. Anzumerken ist, dass sich die Beiträge Arbeitnehmer und Arbeitgeber solidarisch – jede Partei zur Hälfte – teilen. Damit entfällt auf jede Partei die geringere bzw. höhere Beitragslast „nur“ zu 50 Prozent.

Änderung bei Beschäftigten ab Erreichen Regelaltersgrenze

Grundsätzlich müssen Arbeitgeber für Beschäftigte, die bereits die Regelaltersgrenze erreicht haben, den Arbeitgeberanteil zur Arbeitslosenversicherung abführen. Mit dieser Regelung soll grundsätzlich vermieden werden, dass Arbeitgeber zur Einsparung der Arbeitgeberanteile vorwiegend Beschäftigte im Rentenalter beschäftigen. Für eine Übergangszeit von fünf Jahren wurde diese Regelung ausgesetzt. In den Jahren 2017 bis 2021 mussten vom Arbeitgeber keine Arbeitslosenversicherungsbeiträge entrichtet werden, wenn der Arbeitnehmer bereits die Regelaltersgrenze erreicht hat. Damit sollte die Beschäftigung älterer Arbeitnehmer vorübergehend attraktiver gestaltet werden. Diese Sonderregelung besteht nur für die Zeit bis 31.12.2021.

Ab dem 01.01.2022 fällt für beschäftigte Arbeitnehmer, die die Regelaltersgrenze erreicht haben, wieder der Arbeitgeberanteil zu den Arbeitslosenversicherungsbeiträgen an.

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