Beitragshöhe und Beitragszahlung bei einer freiwilligen Rentenversicherung

Unter bestimmten Voraussetzungen besteht die Möglichkeit, dass im System der Gesetzlichen Rentenversicherung eine freiwillige Rentenversicherung abgeschlossen werden kann. Anders als bei einer Pflichtversicherung, bei der durch die gesetzlichen Vorschriften die Zahlungsmodalitäten geregelt sind, können Versicherungsberechtigte hinsichtlich der Beitragszahlung weitestgehend selbstständig entschieden.

Die Voraussetzungen, wann eine freiwillige Rentenversicherung beantragt werden kann, kann unter Freiwillige Rentenversicherung nachgelesen werden.

Beitragshöhe

Mit § 157 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) wird geregelt, dass die Beiträge in der Gesetzlichen Rentenversicherung nach einem Beitragssatz (Vomhundertsatz) von der Beitragsbemessungsgrenze erhoben werden.

Da bei der Beitragsberechnung das Monatsprinzip gilt, werden die freiwilligen Beiträge stets nach Monatsbeiträgen berechnet. Dies gilt auch für den Monat, indem der Versicherungsberechtigte das 16. Lebensjahr vollendet und demzufolge nur für einen Teilmonat ein Anspruch auf eine freiwillige Versicherung besteht. Für den Teilmonat wird dann von einem vollen Kalendermonat ausgegangen mit der Folge, dass dann mindestens der Mindest-Beitrag geleistet werden muss (vgl. § 167 und § 279b SGB V).

Die freiwilligen Beiträge werden – in Abhängigkeit der vom Versicherungsberechtigten gewählten Beitragsbemessungsgrundlage – Euro- und Cent-genau berechnet. Es ist keine Rundung auf einen vollen Euro-Betrag vorgesehen.

Beitragssatz

Die gesetzliche Grundlage für die Festsetzung des Beitragssatzes in der Gesetzlichen Rentenversicherung ist § 158 SGB VI. Festgesetzt wird der Beitragssatz entsprechend § 160 SGB VI durch die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates.

Im Kalenderjahr 2024 (wie bereits seit dem Kalenderjahr 2018) beträgt der Beitragssatz in der Gesetzlichen Rentenversicherung 18,6 Prozent.

Beitragsbemessungsgrundlage

Freiwillig Rentenversicherte können nach § 162 Abs. 2 SGB VI die Bemessungsgrundlage – also den Betrag, aus dem die Beiträge berechnet werden – zwischen der Mindest-Beitragsbemessungsgrundlage und der Beitragsbemessungsgrenze frei wählen. Hat sich ein Versicherungsberechtigter einmal für eine Beitragsbemessungsgrundlage entschieden, kann diese im Nachhinein nicht mehr geändert werden. Damit ist für ein Kalendermonat auch keine zwei- bzw. mehrmalige Beitragsentrichtung möglich.

Die Mindest-Beitragsbemessungsgrundlage ist in § 167 SGB VI geregelt. Danach liegt diese ab dem 01.01.2024 bei 538,00 Euro (vom 01.01.2023 bis 31.12.2023: 520,00 Euro monatlich). Die Mindest-Beitragsbemessungsgrundlage gilt einheitlich für die alten und die neuen Bundesländer (Rechtskreis West und Rechtskreis Ost).

Die Beitragsbemessungsgrenze ändert sich nach § 159 SGB V jährlich zum 01.01. und wird nach § 160 SGB VI von der Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates festgesetzt.

Im Kalenderjahr 2024 liegt die Beitragsbemessungsgrenze in den alten Bundesländern (Rechtskreis West) bei 7.550,00 Euro monatlich (in Kalenderjahr 2023: 7.300,00 Euro). Diese Beitragsbemessungsgrenze gilt auch für die neuen Bundesländer (Rechtskreis Ost). Für die neuen Bundesländer gibt es entsprechend § 279b SGB VI keinen gesonderten Höchstbeitrag, der aus der Beitragsbemessungsgrenze (Ost) berechnet wird.

Beitragstragung

Die Beiträge, die aufgrund einer freiwilligen Rentenversicherung nach § 7 SGB VI entstehen bzw. zu entrichten sind, müssen vom Versicherungsberechtigten allein getragen werden (vgl. § 171 SGB VI). Das heißt, dass sich keine andere Stelle (wie dies zum Beispiel bei Arbeitgebern für pflichtversicherte Beschäftigte der Fall ist) bzw. kein Dritter daran beteiligt.

Die Rechtsvorschrift des § 171 SGB VI steht allerdings einer eventuellen Beteiligung durch Dritte nicht entgegen. So können sich beispielsweise aufgrund tarifvertraglicher Regelungen auch Arbeitgeber an den freiwilligen Rentenversicherungsbeiträgen beteiligen.

Die Beiträge sind nach § 173 SGB VI vom freiwillig Rentenversicherten zu tragen und unmittelbar an den zuständigen Rentenversicherungsträger zu zahlen.

Zahlungsfrist und Änderung der Berechnungsgrundlage

Für die Entrichtung von freiwilligen Rentenversicherungsbeiträgen gilt eine grundsätzliche Zahlungsfrist, welche in § 197 Abs. 2 SGB VI beschrieben ist. Danach müssen die freiwilligen Beiträge für ein Kalenderjahr spätestens bis zum 31.03. des Folgejahres geleistet werden. Fällt der 31.03. auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, verlängert sich die Zahlungsfrist auf den nächstfolgenden Werktag.

Werden Beiträge für ein abgelaufenes Kalenderjahr – also in der Zeit vom 01.01. bis 31.03. für das Vorjahr – geleistet, müssen Besonderheiten beachtet werden. Nach § 200 SGB VI gilt für die freiwilligen Rentenversicherungsbeiträge der Beitragssatz und die Mindest-Beitragsbemessungsgrundlage, welche zum Zeitpunkt der Zahlung maßgebend war.

Werden die Beiträge hingegen in Höhe des Höchstbeitrages geleistet, gilt die Beitragsbemessungsgrenze des Kalenderjahres, für das die Beiträge entrichtet werden.

Kommt es zu einer Beitragssatzsenkung in der Gesetzlichen Rentenversicherung, gilt für die Berechnung der freiwilligen Beiträge der Beitragssatz, welcher in dem Monat maßgebend war, für den die Beiträge entrichtet werden. Dadurch wird gewährleistet, dass Versicherte keine Vorteile erfahren, wenn diese die freiwillige Beitragszahlung erst zu einem Zeitpunkt nach der erfolgten Beitragssatzsenkung leisten.

Zusammenfassend gelten damit folgende Berechnungswerte:

Werte des Monats, für den der Beitrag gezahlt wird:

  • Beitragsbemessungsgrenze
  • Beitragssatz, sofern es zu einer Beitragssatzsenkung gekommen ist.

Werte des Monats, in dem der Beitrag gezahlt wird:

  • Beitragssatz, sofern es zu einer Beitragssatzerhöhung gekommen ist.
  • Mindes-Beitragsbemessungsgrundlage

Die RV-Beitragszahlungsverordnung

Die „Verordnung über die Zahlung von Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung“ (RV-Beitragszahlungsverordnung, kurz „RV-BZV“) regelt das Nähere über das Beitragszahlverfahren von freiwilligen Rentenversicherungsbeiträgen. Folgende Punkte werden in der RV-BZV unter anderem geregelt:

  • Die Zahlung von freiwilligen Rentenversicherungsbeiträgen kann durch Abbuchung (Einzugsermächtigung), Überweisung oder Einzahlung, Scheck oder Barzahlung erfolgen (vgl. § 2 RV-BZV).
  • Die Rentenversicherungsträger müssen entsprechende Anmeldevordrucke zur Verfügung stellen und die Versicherungsberechtigten die erforderlichen Auskünfte zur freiwilligen Versicherung und zur ordnungsgemäßen Durchführung des Beitragszahlverfahrens erteilen (§ 5 RV-BZV). Diesem Punkt kommen die Rentenversicherungsträger nach, indem sie mit dem Vordruck V060 (Antrag auf Beitragszahlung für eine freiwillige Versicherung) einen bundesweit einheitlichen Anmeldevordruck für eine freiwillige Rentenversicherung zur Verfügung stellen.
  • Versicherte, die freiwillige Rentenversicherungsbeiträge geleistet haben, erhalten bis spätestens 28. Februar eines jeden Jahres eine Beitragsbescheinigung über die für das vergangene Kalenderjahr gezahlten Beiträge (§ 9 RV-BZV).

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