Bitte beachten Sie, dass die Beiträge in dieser Kategorie das Pflegerecht bis 2016 beschreiben.

Das aktuelle Pflegerecht ab 2017 finden Sie unter Pflegeversicherung Leistungsrecht ab 2017

Reduzierung der Eigenanteile bei wohnumfeldverbessernden Maßnahme

Nach § 40 Abs. 4 SGB XI besteht für pflegebedürftige Versicherte ein Anspruch auf wohnumfeldverbessernde Maßnahmen, also auf Maßnahmen, die das individuelle Wohnumfeld verbessern. Voraussetzung ist, dass durch die Wohnumfeldverbesserung die häusliche Pflege ermöglicht, erheblich erleichtert oder beim Pflegebedürftigen wieder eine selbstständige Lebensführung erreicht wird (s. auch: Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen, Recht bis 2016).

§ 40 Abs. 4 Satz 2 SGB XI beschreibt, dass die Versicherten an den wohnumfeldverbessernden Maßnahmen mit einem angemessenen Eigenanteil, der in Abhängigkeit vom Einkommen zu bemessen ist, zu beteiligen sind. Die Spitzenverbände der Krankenkassen haben sich darauf geeinigt, dass der Eigenanteil grundsätzlich 10 Prozent der Kosten der Wohnumfeldverbesserung beträgt. Maximal wurde der Eigenanteil auf 50 Prozent der monatlichen Einnahmen zum Lebensunterhalt begrenzt.

Der Spitzenverband Bund und der Verbände der Pflegekassen auf Bundesebene hat das Gemeinsame Rundschreiben mit Wirkung ab 01.07.2009 überarbeitet. Mit der Überarbeitung bezüglich des Eigenanteils bei wohnumfeldverbessernden Maßnahmen haben sich diese finanziellen Eigenbelastungen reduziert.

Kompletter Entfall des Eigenanteils

Ab dem 01.07.2009 wurden in dem Gemeinsamen Rundschreiben zu den leistungsrechtlichen Vorschriften des Pflegeversicherungsgesetzes vom 15.07.2008 folgende Personengruppen von der Zahlung eines Eigenanteils komplett herausgenommen:

  • Bezieher von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch – SGB II –
  • Bezieher von Hilfe zum Lebensunterhalt oder Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch – SGB XII –
  • Bezieher einer ergänzenden Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundesversorgungsgesetz.

Reduzierung des Eigenanteils

Für Personen, die nur über ein geringes Einkommen verfügen, wurde der Eigenanteil bei den wohnumfeldverbessernden Maßnahmen reduziert. So beträgt zwar weiterhin der Eigenanteil grundsätzlich 10 Prozent der Kosten der Wohnumfeldverbesserung. Der maximale Eigenanteil beträgt allerdings nicht mehr 50 Prozent, sondern nunmehr 25 Prozent. Damit entstehen geringere Eigenanteile für Pflegebedürftige, die Maßnahmen der Wohnumfeldverbesserung von ihrer Pflegekasse bewilligt bekommen.

Personen mit einem geringen Einkommen sind die, deren monatliche Einnahme zum Lebensunterhalt das Doppelte der Regelleistung nach § 20 Abs. 2 SGB II nicht überschreitet. Die Regelleistung nach § 20 Abs. 2 SGB II beträgt seit 01. Juli 2009 359,00 Euro. Das bedeutet, dass Personen mit einem Einkommen von bis zu (2 x 359,00 Euro= 718,00 Euro maximal 25 Prozent der monatlichen Einnahmen zum Lebensunterhalt zu den wohnumfeldverbessernden Maßnahmen zahlen.

Hinweis

Seit dem 30.12.2012 sehen die gesetzlichen Vorschriften gar keine Eigenanteile mehr bei den wohnumfeldverbessernden Maßnahmen vor!

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