Krankschreibung telefonisch

Arbeitsunfähigkeit kann ab 07.12.2023 auch telefonisch erfolgen

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat am 07.12.2023 eine grundlegende Entscheidung getroffen, dass die Arbeitsunfähigkeit ab sofort in bestimmten Fällen auch telefonisch bescheinigt werden kann. Es ist damit nicht mehr generell erforderlich, die Arztpraxis bei einer bestehenden Arbeitsunfähigkeit aufzusuchen, um die Krankschreibung für den Arbeitgeber zu erhalten.

Damit die Möglichkeit der telefonischen Krankschreibung in bestimmten Fallkonstellationen besteht, wurde die Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie geändert. Hierfür hatte der G-BA einen gesetzlichen Auftrag. Dieser Auftrag wurde mit dem Arzneimittel-Lieferengpassbekämpfungs- und Versorgungsversbesserungsgesetz (kurz: ALBVV) durch die Ergänzung der Rechtsvorschrift des § 92 SGB V erteilt. Danach musste bis spätestens 31.01.2024 durch den G-BA eine Regelung der telefonischen Krankschreibung erfolgen. Diesem Auftrug wurde nun bereits am 07.12.2023 nachgekommen.

Konkret sieht § 92 Abs. 4 Satz 5 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) vor, dass der G-BA bis zum 31.01.2024 in der Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie Regelungen zur Feststellung der Arbeitsunfähigkeit nach telefonischer Anamnese bei Erkrankungen treffen muss, die keine schwere Symptomatik vorweisen. Zudem darf die telefonische Feststellung ausschließlich für in der jeweiligen ärztlichen Praxis bekannte Patientinnen und Patienten möglich sein.

Bedingungen der telefonischen Krankschreibung

Eine telefonische Krankschreibung ist ab dem 07.12.2023 möglich, wenn folgenden Voraussetzungen gegeben sind:

  • Es handelt sich um eine Krankheit mit leichten Symptomen.
  • Die Patientin bzw. der Patient muss in der Arztpraxis bekannt sein.
  • Eine Videosprechstunde darf nicht möglich sein.
  • Die telefonische Krankschreibung kann für einen Zeitraum von bis zu fünf Kalendertagen erfolgen.

Sofern die Patientin bzw. der Patient in der Arztpraxis nicht bekannt ist, kann keine telefonische Krankschreibung erfolgen. Eine telefonische Krankschreibung darf auch nicht für Krankheiten mit einer schweren Symptomatik erfolgen. Es muss sich also um Krankheiten mit leichten Symptomen handeln, wobei sich die Krankheiten, die für die telefonische Krankschreibung in Fragen kommen, nicht mehr ausschließlich – wie dies zu Zeiten der Corona-Pandemie geregelt war – auf Atemwegserkrankungen beziehen.

Hervorzuheben ist, dass die Patientinnen und Patienten keinen Anspruch auf die telefonische Krankschreibung erheben können.

Sollte die Arbeitsunfähigkeit über fünf Kalendertage andauern und eine Folgebescheinigung erforderlich werden, ist keine telefonische Krankschreibung mehr möglich. In diesen Fällen muss dann zwingend der Arzt konsultiert werden.

Krankschreibung per Videosprechstunde

Losgelöst von der ab 07.12.2023 geschaffenen Möglichkeit der Krankschreibung per Telefon, kann die Arbeitsunfähigkeit auch per Videosprechstunde erfolgen. Hierfür ist jedoch Voraussetzung, dass keine persönliche körperliche Untersuchung durch die Ärztin bzw. den Arzt erfolgen muss, um die Arbeitsunfähigkeit festzustellen.

Hinsichtlich der Dauer der bestätigten Arbeitsunfähigkeit per Videosprechstunde wird danach unterschieden, ob die Patientin bzw. der Patient in der Praxis bekannt ist.

  • Patientin/Patient ist in der Praxis nicht bekannt: Krankschreibung für bis zu drei Kalendertage möglich.
  • Patientin/Patient ist in der Praxis bekannt: Krankschreibung für bis zu sieben Kalendertage möglich.

Folgebescheinigungen per Videosprechstunde sind nur dann möglich, wenn die vorangegangene Krankschreibung aufgrund einer persönlichen Untersuchung ausgestellt wurde.

Exkurs

Die Möglichkeit der telefonischen Krankschreibung hat es erstmals gegeben, als die Corona-Pandemie begonnen hat. Damit sollte eine Überlastung der Arztpraxis, aber auch die Gefahr weiterer Übertragungen des Corona-Virus eingedämmt werden.

Die telefonische Krankschreibung aufgrund der Corona-Pandemie konnte letztmals bis zum 31.03.2023 erfolgen. Durch die nun vom G-BA beschlossene Regelung ist eine telefonische Krankschreibung in bestimmten Fällen nun dauerhaft – losgelöst von einem eventuellen Infektionsgeschehen – möglich.

Während die neue Regelung zur telefonischen Krankschreibung von den Ärzten und dem Bundesgesundheitsministerium begrüßt wurde, übten die Arbeiter hieran scharfe Kritik. Die Kritik der Arbeitgeber (Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände, BDA) bezieht sich darauf, dass die Krankschreibungen durch die telefonischen Krankmeldungen qualitativ entwertet werden, obwohl diese Grundlage für die (für die Arbeitgeber finanziell bedeutsame) Entgeltfortzahlung sind.

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