Rechengrößen in der Sozialversicherung 2003

(Endgültige Zahlen der Jahresentgeltgrenzen und der Beitragsbemessungsgrenzen für 2003)

Die jährliche Anpassung der Sozialversicherungswerte und Rechengrößen ist unerlässlich, um die Stabilität und Effizienz des Sozialversicherungssystems zu gewährleisten und sicherzustellen, dass es den Bedürfnissen der Versicherten gerecht wird. Auch zum 01.01.2003 erfolgte eine Anpassung der Werte, welche folgend aufgeführt und nachzulesen sind. Hierbei handelt es sich um die endgülten Zahlen.

Die Anhebung der Beitragsbemessungsgrenzen führt dazu, dass der maximale Betrag – die maximale Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Beiträge – erhöht wird. Für Versicherte, die im Vorjahr bereits ein beitragspflichtiges Entgelt oberhalb der Beitragsbemessungsgrundlage erzielt haben, erhöhen sich – auch bei unveränderten Beitragssätzen – daher die Beiträge.

In der Gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung und in der Gesetzlichen Renten- und Arbeitslosenversicherung gibt es unterschiedliche Beitragsbemessungsgrenzen, wobei in der Renten- und Arbeitslosenversicherung zusätzlich noch nach Rechtskreis West (alte Bundesländer) und Rechtskreis Ost (neue Bundesländer) differenziert wird.

Auch bei der Bezugsgröße gibt es für den Rechtskreis West und den Rechtskreis Ost unterschiedliche Werte. Die Rechtsgrundlage für die Bezugsgröße ist § 18 SGB IV. Die Bezugsgröße hat für die Sozialversicherung dahingehend eine hohe Bedeutung, da aus dieser weitere relevante Werte abgeleistet werden. So werden anhand der Bezugsgröße beispielsweise die Einkommensgrenze für die Familienversicherung, der maximale Leistungsbetrag für die Leistung Haushaltshilfe nach § 38 SGB V oder die Mindest-Bemessungsgrundlagen für die freiwillige Krankenversicherung abgeleitet.

Versicherungspflichtgrenze Krankenversicherung und Pflegeversicherung

jährlich: 45.900,00 € | monatlich 3.825,00 €

Besondere Versicherungspflichtgrenze Krankenversicherung und Pflegeversicherung

(Arbeitnehmer, die bereits am 31.12.2002 versicherungsfrei waren)

jährlich: 41.400,00 € | monatlich 3.450,00 €

Beitragsbemessungsgrenze Krankenversicherung

jährlich 41.400,00 € | monatlich: 3.450,00 €

Beitragsbemessungsgrenze Rente und Arbeitslosenversicherung

  • alte Bundesländer monatlich 5.100,00 €
  • alte Bundesländer jährlich 61.200,00 €
  • neue Bundesländer monatlich 4.250,00 €
  • neue Bundesländer jährlich 51.000,00 €

Bezugsgröße

  • Bezugsgröße monatlich (West) 2.380,00 €
  • Bezugsgröße jährlich (West) 28.560,00 €
  • Bezugsgröße monatlich (Ost) 1.995,00 €
  • Bezugsgröße jährlich (Ost) 23.940,00 €

Geringfügig Beschäftigte bundeseinheitlich 400,00 €

Geringverdienergrenze bundeseinheitlich 400,00 €

Beitragssätze Sozialversicherung bundeseinheitlich:

  • Pflegeversicherung: 1,7%
  • Rentenversicherung: 19,5%
  • Arbeitslosenversicherung: 6,5%
  • Krankenversicherung: unterschiedlich je Krankenkasse

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