Die Bezugsgröße nach § 18 SGB IV

Die Bezugsgröße ist in § 18 SGB IV geregelt und ist am 01.07.1977 in Kraft getreten. Bis zu diesem Zeitpunkt wurde meist der Ortslohn herangezogen, der an das ortsübliche Tagesentgelt von Tagesarbeitern anknüpfte. Da der Ortslohn immer mehr an Bedeutung verlor, wurde eine einheitliche Bezugsgröße (eine Rechengröße, die für Männer und Frauen identisch ist) festgelegt. Dies diente insbesondere der Übersichtlichkeit und der Vereinfachung von Verwaltungsabläufen.

Berechnung der Bezugsgröße

Die Bezugsgröße berechnet sich nach § 18 Abs. 1 SGB IV aus dem Durchschnittsentgelt der Gesetzlichen Rentenversicherung im vorvergangenen Kalenderjahr, aufgerundet auf den nächsthöheren, durch 420 teilbaren Betrag. Das Durchschnittsentgelt der Gesetzlichen Rentenversicherung wird durch die Arbeitsentgelte der versicherten Arbeitnehmer der Deutschen Rentenversicherung sowie der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See errechnet. Arbeitseinkommen nach § 15 SGB IV finden bei der Berechnung der Durchschnittsentgelte keine Berücksichtigung.

Das Durchschnittsentgelt der Gesetzlichen Rentenversicherung wiederum wird aufgrund der Verordnungsermächtigung des § 69 Abs. 2 SGB IV durch Rechtsverordnung von der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates auf der Grundlage der Entwicklung der Bruttolohn- und –gehaltssumme je durchschnittlich beschäftigtem Arbeitnehmer bestimmt.

Anpassung / Dynamisierung

Die Anpassung / Dynamisierung der Bezugsgröße erfolgt durch die Anbindung an das durchschnittliche Arbeitsentgelt jeweils im vorvergangenen Kalenderjahr.

§ 18 Abs. 2 SGB IV bestimmt jedoch eine abweichende Anpassung der Bezugsgröße für die neuen Bundesländer (Beitrittsgebiet im Sinne des Artikel 3 des Einigungsvertrages). Hiernach wird die Bezugsgröße jeweils zum 01. Januar eines jeden Kalenderjahres nach den Anlagen 1 und 10 zum SGB VI errechnet. Der für das vorvergangene Kalenderjahr geltende Wert der Anlage 1 zum SGB VI wird durch den in Anlage 10 zum SGB VI bestimmten vorläufigen Wert geteilt. Die Bezugsgröße ist dann der nächsthöhere durch 420 teilbare Betrag.

Anlage 1 zum SGB VI listet die Durchschnittsentgelte der Gesetzlichen Rentenversicherung auf, Anlage 10 zum SGB VI die Werte zur Umrechnung der Beitragsbemessungsgrundlagen des Beitrittsgebietes.

Bereich der Kranken- und Pflegeversicherung

Die Bezugsgröße ist für den Rechtskreis West (alte Bundesländer) und den Rechtskreis Ost (neue Bundesländer) unterschiedlich. In der Kranken- und Pflegeversicherung jedoch gilt die Bezugsgröße West für das gesamte Bundesgebiet. In diesen zwei Sozialversicherungszweigen gilt also bereits eine einheitliche Bezugsgröße

Bereich der Renten- und Arbeitslosenversicherung

Im Bereich der Renten- und Arbeitslosenversicherung gibt es für die Rechtskreise West und Ost noch bis Ende 2024 unterschiedliche bzw. getrennte Werte. Durch das Rentenüberleitungs-Abschlussgesetz vom 17.07.2017 gilt ab dem 01.01.2025 allerdings nur noch eine Bezugsgröße, welche dann für Gesamtdeutschland maßgebend. Die Unterscheidung zwischen Bezugsgröße West und Ost wird es dann nicht mehr geben bzw. wird ab dem 01.01.2025 keine Bezugsgröße Ost mehr bestimmt.

Damit eine einheitliche Bezugsgröße im Jahr 2025 erreicht wird, wird die Bezugsgröße (Ost) schrittweise jedes Jahr den Westwerten angenähert.

Gesetzgeber bestimmt Bezugsgröße

Der Gesetzgeber bestimmt durch Rechtsverordnung für jedes Kalenderjahr im Voraus mit Zustimmung des Bundesrates die Bezugsgröße. In der Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung werden die jeweiligen Werte veröffentlicht.

Bedeutung

Von der Bezugsgröße werden einige relevante Werte in der Sozialversicherung abgeleitet. So wird die Bezugsgröße z. B. bei der Berechnung der Belastungsgrenze für Zuzahlungen der Gesetzlichen Krankenversicherung und für die Berechnung des rentenunschädlichen Hinzuverdienstes bei Altersrenten vor Vollendung der Regelaltersgrenze (wird derzeit vom vollendeten 65. Lebensjahr auf das vollendete 67. Lebensjahr angehoben) herangezogen.

Die Bezugsgrößen im Überblick:

Jahr Alte Bundesländer Neue Bundesländer
jährlich monatlich jährlich monatlich
2024 42.420 Euro 3.535 Euro 41.580 Euro 3.465 Euro
2023 40.740 Euro 3.395 Euro 39.480 Euro 3.290 Euro
2022 39.480 Euro 3.290 Euro 37.800 Euro 3.150 Euro
2021 39.480 Euro 3.290 Euro 37.380 Euro 3.115 Euro
2020 38.220 Euro 3.185 Euro 36.120 Euro 3.010 Euro
2019 37.380 Euro 3.115 Euro 34.440 Euro 2.870 Euro
2018 36.540 Euro 3.045 Euro 32.340 Euro 2.695 Euro
2017 35.700 Euro 2.975 Euro 31.920 Euro 2.660 Euro
2016 34.860 Euro 2.905 Euro 30.240 Euro 2.520 Euro
2015 34.020 Euro 2.835 Euro 28.980 Euro 2.415 Euro
2014 33.180 Euro 2.765 Euro 28.140 Euro 2.345 Euro
2013 32.340 Euro 2.695 Euro 27.300 Euro 2.275 Euro
2012 31.500 Euro 2.625 Euro 26.880 Euro 2.240 Euro
2011 30.660 Euro 2.555 Euro 26.040 Euro 2.170 Euro
2010 30.660 Euro 2.555 Euro 26.040 Euro 2.170 Euro
2009 30.240 Euro 2.520 Euro 25.620 Euro 2.135 Euro
2008 29.820 Euro 2.485 Euro 25.200 Euro 2.100 Euro
2007 29.400 Euro 2.450 Euro 25.200 Euro 2.100 Euro
2006 29.400 Euro 2.450 Euro 24.780 Euro 2.065 Euro
2005 28.980 Euro 2.415 Euro 24.360 Euro 2.030 Euro
2004 28.980 Euro 2.415 Euro 24.360 Euro 2.030 Euro
2003 28.560 Euro 2.380 Euro 23.940 Euro 1.995 Euro
2002 28.140 Euro 2.345 Euro 23.520 Euro 1.960 Euro
2001 53.760 DM 4.480 DM 45.360 DM 3.780 DM
2000 53.760 DM 4.480 DM 43.680 DM 3.640 DM
1999 52.920 DM 4.410 DM 44.520 DM 3.710 DM
1998 52.080 DM 4.340 DM 43.680 DM 3.640 DM
1997 51.240 DM 4.270 DM 43.680 DM 3.640 DM
1996 49.560 DM 4.130 DM 42.000 DM 3.500 DM
1995 48.720 DM 4.060 DM 39.480 DM 3.290 DM
1994 47.040 DM 3.920 DM 36.960 DM 3.080 DM
1993 44.520 DM 3.710 DM 32.760 DM 2.730 DM
1992 42.000 DM 3.500 DM 25.200 DM 2.100 DM

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