Beitragssatz Arbeitslosenversicherung im Jahr 2012

Der Beitragssatz zur Arbeitslosenversicherung wird im Kalenderjahr 2012 weiterhin bei 3,0 Prozentpunkten liegen. Damit gilt der Beitragssatz, welcher bereits seit dem 01.01.2011 gilt, auch im Jahr 2012 weiter.

Der Beitragssatz zur Arbeitslosenversicherung wird per Gesetz geregelt und ist bundesweit identisch. Die Rechtsgrundlage, welche den Beitragssatz regelt, ist § 341 Abs. 2 Drittes Buch Sozialgesetzbuch – SGB III -. Die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung werden von den Arbeitnehmern und Arbeitgebern jeweils zur Hälfte getragen. Damit ergibt sich eine solidarische Beitragstragung von je 1,5 Prozentpunkten aus dem beitragspflichtigen Arbeitsentgelt.

Beschäftigte Rentner

Rentenbezieher, die noch eine Beschäftigung ausüben, sind in der Arbeitslosenversicherung nicht versicherungspflichtig. Die Arbeitgeber müssen allerdings für die beschäftigten Altersrentner den Arbeitgeberanteil entrichten. Dies bedeutet, dass ein Arbeitgeber aus dem Arbeitsentgelt (bis zur Beitragsbemessungsgrenze) einen Anteil von 1,5 Prozentpunkten an Beiträgen zur Arbeitslosenversicherung entrichten muss.

Eine weitere Ausnahme hinsichtlich der solidarischen Beitragstragung besteht für Arbeitgeber, die vor dem 01.01.2008 einen Arbeitnehmer eingestellt haben, der das 55. Lebensjahr bereits vollendet hatte und vorher arbeitslos war. In diesem Fall muss lediglich der Arbeitnehmer den Arbeitnehmeranteil zur Arbeitslosenversicherung leisten. Der Arbeitgeber ist von der Beitragstragung in diesem Fall befreit. Für Beschäftigungsverhältnisse, die nach dem 31.12.2007 begonnen haben, gilt diese Regelung nicht; hier müssen also Arbeitgeber und Arbeitnehmer den Beitragssatz von 3,0 Prozentpunkten jeweils zur Hälfte tragen.

Antragspflichtversicherung

Nach § 28a Abs. 1 SGB III haben bestimmte Personen die Möglichkeit, in der Gesetzlichen Arbeitslosenversicherung eine Pflichtversicherung zu beantragen. Dies können Pflegepersonen, die einen pflegebedürftigen Angehörigen pflegen, der in eine Pflegestufe (Pflegestufe I bis III) eingestuft ist. Der Pflegeumfang muss wöchentlich mindestens 14 Stunden betragen. Weitere Informationen zu den Pflegestufen können unter: Stufen der Pflegebedürftigkeit nachgelesen werden.

Eine weitere Möglichkeit der Versicherungspflicht auf Antrag besteht für selbstständig Tätige, die mindestens 15 Stunden wöchentlich diese selbstständige Tätigkeit aufnehmen. Zudem haben Personen die Möglichkeit einer Antragspflichtversicherung, die eine Beschäftigung mit einem Umfang von mindestens 15 Stunden wöchentlich außerhalb eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraums oder der Schweiz aufnehmen und ausüben. Genauere Informationen zur Antragspflichtversicherung und den weiteren gesetzlichen Voraussetzungen erteilt die Bundesagentur für Arbeit.

Für Pflegepersonen ergibt sich durch eine Antragspflichtversicherung bei dem Beitragssatz von 3,0 Prozent ein monatlicher Beitrag von 7,88 Euro (West) bzw. 6,72 Euro (Ost), für Selbstständige in der Startphase (50 Prozent der Bezugsgröße) von 39,38 Euro (West) bzw. 33,60 Euro (Ost) und für Auslandsbeschäftigte von 78,75 Euro (West und Ost).

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