Beitragssatz zur Arbeitslosenversicherung im Jahr 2011

Der Beitragssatz zur Arbeitslosenversicherung – Arbeitsförderung – wird ab dem 01.01.2011 nach § 341 Abs. 2 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (kurz: SGB III) 3,0 Prozentpunkte betragen. Damit wird ab dem Jahr 2011 ein um 0,2 Prozentpunkte erhöhter Beitragssatz im Vergleich zu den Jahren 2009 und 2010 gelten.

Der Beitrag wird von Arbeitnehmern und Arbeitgebern je zur Hälfte getragen, so dass sich eine Belastung von je 1,5 Prozentpunkten ergibt. Auf Arbeitnehmer und Arbeitgeber kommt damit eine Mehrbelastung von „nur“ 0,1 Prozentpunkten zu.

Rentenbezieher sind in der Arbeitslosenversicherung nicht versicherungspflichtig. Wird allerdings von einem Arbeitgeber ein Altersrentner beschäftigt, muss vom Arbeitgeber der Arbeitgeberanteil zur Arbeitslosenversicherung entrichtet werden; ab dem 01.01.2011 damit 1,5 Prozentpunkte aus dem beitragspflichtigen Arbeitsentgelt. Auch in diesem Fall muss seitens des beschäftigen Altersrentners kein Beitragsanteil getragen werden.

Beitragssatz gilt grundsätzlich schon seit 2009

Der Beitragssatz zur Arbeitslosenversicherung wurde grundsätzlich bereits seit dem 01.01.2009 auf 3,0 Prozentpunkte gesenkt (31.12.2008 betrug der Beitragssatz noch 3,3 Prozentpunkte). Allerdings wurde der Beitragssatz durch eine Rechtsverordnung für die Zeit ab Januar 2009 bis 30.06.2010 um weitere 0,2 Prozentpunkte abgesenkt, sodass ein Beitragssatz von 2,8 Prozentpunkten galt. Im Rahmen des Zweiten Konjunkturpaketes hatte die Bundesregierung die Absenkung auf 2,8 Prozentpunkte dann bis einschließlich 31.12.2010 verlängert.

Weitere Artikel zum Thema:

Rentenversicherung

Rentenversicherung

Gesetzliche Rentenversicherung

Krankenversicherung

Krankenversicherung

Gesetzliche Krankenversicherung

Pflegeversicherung

Pflegeversicherung

Gesetzliche Pflegeversicherung

Unfallversicherung

Unfallversicherung

Gesetzliche Unfallversicherung