Pflegebeitrag, Beitragssatz Pflegeversicherung

Allgemeiner Beitragssatz unverändert, Kinderlosenzuschlag erhöht

Nachdem der Beitragssatz zur Sozialen Pflegeversicherung über mehrere Jahre konstant gehalten werden konnte, kommt es zum 01.01.2022 zu einer Anhebung. Von der Anhebung sind jedoch nur kinderlose Versicherte ab dem vollendeten 23. Lebensjahr betroffen. Der Gesetzgeber hat den sogenannten Kinderlosenzuschlag mit Wirkung ab 01.01.2022 um 0,1 Prozentpunkte auf 0,35 Prozent angehoben.

Beim allgemeinen Beitragssatz ergeben sich keine Änderung; dieser beträgt – wie bereits in den Vorjahren – 3,05 Prozent.

Der Beitragssatz zur Pflegeversicherung

Der (allgemeine) Beitragssatz zur Sozialen Pflegeversicherung ist in § 55 Abs. 1 Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) geregelt und gilt damit bundesweit für alle Pflegekassen. Der Beitragssatz beträgt auch im Jahr 2022 3,05 Prozent. Eine Änderung an diesem Beitragssatz wird der Gesetzgeber – zumindest nach derzeitigem Stand – nicht vornehmen.

Beitragszuschlag für Kinderlose wird erhöht

Bereits zum 01.01.2005 wurde ein Betragszuschlag für kinderlosen Versicherte ab dem vollendeten 23. Lebensjahr eingeführt. Hier spricht man vom sogenannten Kinderlosenzuschlag. Die Rechtsgrundlage, in der der Kinderlosenzuschlag geregelt ist, ist § 55 Abs. 3 SGB XI.

Neben Versicherten, die noch nicht das 23. Lebensjahr vollendet haben, sind von der Zahlung des Beitragszuschlags noch Versicherte ausgenommen, die vor dem 01.01.1940 geboren wurden.

Der Kinderlosenzuschlag betrug seit seiner gesetzlichen Einführung im Jahr 2005 konstant 0,25 Prozent. Dieser Beitragssatz wird zum 01.01.2022 durch das Gesundheits­versorgungs­weiterentwicklungs­gesetz (kurz: GVWG) um 0,1 Prozent angehoben, sodass sich ein Beitragszuschlag von insgesamt 0,35 Prozent ergibt. Das GVWG wurde am 11.06.2021 vom Bundestag beschlossen.

Nach den Ausführungen zum Entwurf des GVWG soll mit der Anhebung des Kinderlosenzuschlags die Beitragsdifferenzierung zwischen Versicherten mit und ohne Kinder maßvoll erhöht werden. Damit soll die Ausgangsrelation zwischen dem allgemeinen Beitragssatz und dem Kinderlosenzuschlag aus dem Jahr 2005 wieder besser entsprochen werden. Während der allgemeine Beitragssatz im Jahr 2005 bei 1,0 Prozent lag und zwischenzeitlich auf 3,05 Prozent angehoben wurde, kam es beim Kinderlosenzuschlag zu keiner weiteren Anpassung.

Mit der Erhöhung des Kinderlosenzuschlags wird auch ein Beitrag zur Gesamtfinanzierung der Reformmaßnahmen geleistet (s. hierzu auch: Gesundheits­versorgungs­weiterentwicklungs­gesetz).

Beitragstragung

Versicherungspflichtig Beschäftigte

Die Beiträge aus dem allgemeinen Beitragssatz von 3,05 Prozent werden solidarisch von den Arbeitgebern und den Beschäftigten getragen. Für jede „Partei“ ergibt sich damit eine Beitragslast von 1,525 Prozent.

Der Beitragszuschlag für Kinderlose ist hingegen von den Versicherten alleine aufzubringen (§ 58 Abs. 1 Satz 3 SGB XI). Eine Beteiligung durch den Arbeitgeber erfolgt beim Kinderlosenzuschlag nicht. Das bedeutet, dass die Erhöhung des Kinderlosenzuschlags von 0,1 Prozent vollständig von den Versicherten aufgefangen werden muss und sich für die Arbeitgeber keine finanziellen Mehrbelastungen ergeben.

Insgesamt tragen die Beschäftigten mit Kindern und die Arbeitgeber ab dem 01.01.2022 (weiterhin) jeweils 1,525 Prozent an Pflegeversicherungsbeiträgen.

Kinderlosen Versicherte tragen ab dem 01.01.2022 (1,525 Prozent + 0,35 Prozent) 1,875 Prozent, während die Arbeitgeber auch hier 1,525 Prozent übernehmen müssen.

Rentenbezieher

Bezieher einer Rente müssen die vollständigen Pflegeversicherungsbeiträge alleine aufbringen. Dies gilt sowohl für die Beiträge, welche aus dem allgemeinen als auch aus einem evtl. zu zahlenden Kinderlosenzuschlag zu leisten sind. Anders als bei den Beschäftigten erfolgt bei Rentenbeziehern keine solidarische Beitragstragung (hier von Rentenversicherungsträger und Rentenbezieher).

Für die Rentenbezieher muss daher ab dem 01.01.2022 ein Pflegeversicherungsbeitrag von 3,05 Prozent aufgebracht werden.

Handelt es sich um einen kinderlosen Rentenbezieher ab dem vollendeten 23. Lebensjahr (bzw. nach dem 31.12.1939 geboren ist), entsteht ein Pflegeversicherungsbeitrag von insgesamt 3,4 Prozent.

Der Beitrag zur Pflegeversicherung wird von den Rentenversicherungsträgern bei Rentenbeziehern, die in der „Krankenversicherung der Rentner“ (KVdR) versichert sind, direkt von der Rente abgezogen. Ist der Rentenbezieher freiwillig oder privat kranken- und pflegeversichert, wird lediglich ein Zuschuss zur Krankenversicherung geleistet; ein Zuschuss zu den Pflegeversicherungsbeiträgen wird nicht gewährt.

Besonderheiten bei der Beitragstragung im Bundesland Sachsen

Im Bundesland Sachsen gibt es in Bezug auf die Beitragstragung bzw. in Bezug auf die solidarische Finanzierung der Beiträge eine Besonderheit. Die Beiträge, welche sich aus dem allgemeinen Beitragssatz errechnen, werden nicht exakt je zur Hälfte von Arbeitgebern und Arbeitnehmern getragen.

Damit ein Ausgleich für die zusätzlichen Arbeitgeberaufwendungen bei Einführung der Sozialen Pflegeversicherung geschaffen wurde, wurde der Buß- und Bettag als gesetzlicher Feiertag gestrichen. Im Bundesland Sachsen kam es nicht zur Streichung dieses Feiertags, was zur Folge hat, dass die Arbeitgeber am Gesamtbeitrag 0,5 Prozent weniger bzw. die Beschäftigten 0,5 Prozent mehr übernehmen müssen. Die 0,5 Prozent entsprechend dem Arbeitgeberanteil am Pflegeversicherungsbeitrag im Jahr 1995.

Das bedeutet, dass sich die Arbeitgeber ab dem 01.01.2022 am Pflegeversicherungsbeitrag mit 1,025 Prozent beteiligen. Für die Arbeitnehmer beträgt dann der Anteil am Beitragssatz 2,025 Prozent bzw. für Kinderlose ab dem vollendeten 23. Lebensjahr unter Berücksichtigung des Kinderlosenzuschlags 2,375 Prozent.

Übergangsbereich

Beträgt das Arbeitsentgelt eines Beschäftigten monatlich zwischen 450,01 Euro und 1.300,00 Euro, liegt dieses im sogenannten Übergangsbereich (früher: „Gleitzone“). In diesem Entgeltkorridor werden die Beiträge nicht exakt jeweils zur Hälfe von Arbeitgebern und Beschäftigten getragen. Rechnerisch wird das beitragspflichtige Entgelt für den Arbeitnehmer reduziert, was zur Folge hat, dass der Beschäftigte geringere Beiträge leisten muss als der Arbeitgeber. Der Arbeitgeberanteil errechnet sich „normal“ aus dem tatsächlichen Arbeitsentgelt.

Übersicht Entwicklung Beitragssatz der Pflegeversicherung

Der folgenden Grafik kann die Entwicklung des Beitragssatzes – seit Einführung der Pflegeversicherung im Jahr 1995 – entnommen werden:

Entwicklung Pflegebeitrag 2022

Bildnachweis: © K.-U. Häßler - Fotolia

Weitere Artikel zum Thema:

Rentenversicherung

Rentenversicherung

Gesetzliche Rentenversicherung

Krankenversicherung

Krankenversicherung

Gesetzliche Krankenversicherung

Pflegeversicherung

Pflegeversicherung

Gesetzliche Pflegeversicherung

Unfallversicherung

Unfallversicherung

Gesetzliche Unfallversicherung