Dynamisierungsfaktor § 70 SGB IX 01.07.2021 bis 30.06.2022

Die Berechnungsgrundlage für Entgeltersatzleistungen muss nach § 70 Abs. 1 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) jeweils nach Ablauf eines Jahres ab dem Ende des Bemessungszeitraums an die Entwicklung der Bruttoarbeitsentgelte angepasst werden. Die Anpassung erfolgt entsprechend der Veränderung der Bruttolöhne und Bruttogehälter je Arbeitnehmer vom vorvergangenen zum vergangenen Kalenderjahr.

Der Anpassungsfaktor muss nach § 70 Abs. 4 SGB XI bis zum 30.06. eines Kalenderjahres durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Bundesanzeiger bekanntgegeben werden. Der Anpassungsfaktor gilt dann für die folgenden zwölf Monate. Das heißt, dass der zum 01.07.2021 bekanntgegebene Anpassungsfaktor für die Zeit vom 01.07.2021 bis 30.06.2022 gilt.

Nach § 70 Abs. 3 SGB IX erfolgt eine Anpassung der Entgeltersatzleistungen nur dann, wenn der Anpassungsfaktor den Wert von 1,0000 überschreitet.

Der Anpassungsfaktor für die Zeit vom 01.07.2021 bis 30.06.2022 beträgt 1,0000 betragen.

Der Anpassungsfaktor von 1,000 wurde am 23.04.2021 im Bundesanzeiger veröffentlicht und gilt damit bundeseinheitlich für die Zeit ab 01.07.2021.

„Nullrunde“ wie bei Renten

Ein Anpassungsfaktor von 1,0000 bedeutet, dass es zu keiner Erhöhung der Entgeltersatzleistungen kommt, welche in der Zeit vom 01.07.2021 bis 30.06.2022 zu dynamisieren sind. Damit erfahren die Entgeltersatzleistungen das gleiche „Schicksal“ wie die gesetzlichen Renten, welche ebenfalls zum 01.07.2021 nicht dynamisiert werden; nur in den neuen Bundesländern kommt es zu einer geringfügigen Erhöhung, welche auf das Rentenüberleitungs-Abschlussgesetz zurückzuführen sind, s. hierzu: Rentendynamisierung 2021.

Aufgrund der Corona-Pandemie, welche ihre Anfänge zu Beginn des Jahres 2020 hatte, kam es zu einer höheren Arbeitslosigkeit, zu Unternehmensproblemen, zu einem starken Anstieg der Kurzarbeit, also insgesamt zu wesentlich schlechteren wirtschaftlichen Bedingungen. Die Folgen hiervon schlagen nun durch die gesunkenen Löhne und Gehälter im Jahr 2020 auch im Sozialversicherungsbereich durch, was die Dynamisierungen der Entgeltersatzleistungen bzw. die Rentenerhöhung zum 01.07.2021 betrifft.

Die Schutzklausel des § 70 Abs. 3 SGB IX sorgt nun dafür, dass der Dynamisierungsfaktor ab dem 01.07.2021 nicht bei weniger als 1,0000 liegt, was eine Reduzierung der Bemessungsgrundlage bzw. der Leistungshöhe bedeuten würde. Die Entgeltersatzleistungen werden bei dem Dynamisierungsfaktor 1,0000 zwar nicht erhöht, es kommt andererseits aber auch zu keiner geringen Zahlung.

Beispiel:

Ein Versicherter erhält ab Oktober 2020 von seiner Krankenkasse aufgrund einer Arbeitsunfähigkeit Krankengeld. Der Berechnung des Krankengeldes liegt ein Bemessungsentgelt, welches aus dem Bemessungszeitraum 01.09.2020 bis 30.09.2020 berechnet wurde, zugrunde. Das Bemessungsentgelt wurde mit 70,00 Euro täglich berechnet.

Konsequenz:

Die Dynamisierung des Krankengeldes muss am 01.10.2021 (Ablauf eines Jahres ab Ende des Bemessungszeitraums) erfolgen. Da der Dynamisierungssatz ab dem 01.07.2021 bei 1,0000 liegt, beträgt das Bemessungsentgelt ab dem 01.10.2021 weiterhin 70,00 Euro täglich.

Zu dynamisierende Entgeltersatzleistungen

Grundsätzlich wird die Bemessungsgrundlage der folgenden Entgeltersatzleistungen nach Ablauf eines Jahres ab dem Ende des Bemessungszeitraums dynamisiert:

  • Krankengeld
  • Verletztengeld
  • Versorgungskrankengeld
  • Übergangsgeld

Von der Dynamisierungsregelung des § 70 SGB IX werden das Arbeitslosengeld, das Arbeitslosengeld II und das Unterhaltsgeld nicht erfasst. Sofern das Krankengeld aus diesen Entgeltersatzleistungen berechnet wird, kommt es – unabhängig davon, dass der Dynamisierungsfaktor ab 01.07.2021 bei 1,0000 liegt – zu keiner Dynamisierung/Anpassung der Leistungshöhe.

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