Dynamisierungsfaktor § 70 SGB IX 01.07.2020 bis 30.06.2021

Nach § 70 Abs. 4 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) gibt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) bis zum 30.06. eines Kalenderjahres den Anpassungsfaktor, der für die folgenden zwölf Monate maßgebend ist, im Bundesanzeiger bekannt.

Der Anpassungsfaktor ist für die Berechnung der Dynamisierung der Entgeltersatzleistungen von Bedeutung. Die Entgeltersatzleistungen müssen nach den Regelungen des § 70 Abs. 1 SGB IX jeweils nach Ablauf eines Jahres ab dem Ende des Bemessungszeitraums an die Entwicklung der Bruttoarbeitsentgelte angepasst werden. Die Anpassungshöhe orientiert sich an der Veränderung der Bruttolöhne und Bruttogehälter je Arbeitnehmer vom vorvergangenen zum vergangenen Kalenderjahr.

Der Anpassungsfaktor wurde am 30.06.2020 im Bundesanzeiger (Va3 - 58043 - 1) bekannt gegeben. Dieser beträgt 1,0304.

Das heißt, dass Entgeltersatzleistungen, welche in der Zeit vom 01.07.2020 bis 30.06.2021 zu dynamisieren sind, um 3,04 Prozent erhöht/dynamisiert werden.

Entgeltersatzleistungen, welche dynamisiert werden

Als Entgeltersatzleistungen, welche nach § 70 SGB IX zu dynamisieren sind, kommen das Krankengeld, das Verletztengeld, das Übergangsgeld und das Versorgungskrankengeld in Betracht.

Keine Dynamisierung erfolgt beim Arbeitslosengeld, beim Arbeitslosengeld II und beim Unterhaltsgeld. Sollte das Krankengeld aus diesen Entgeltersatzleistungen berechnet worden sein, kommt es in der Folge auch zu keiner Dynamisierung.

Die gesetzlich vorgeschriebene Dynamisierung nimmt der zuständige Sozialversicherungsträger von Amts wegen vor. Ein gesonderter Antrag für die Durchführung der Dynamisierung muss daher vom Versicherten nicht gestellt werden.

Zeitpunkt der Dynamisierung

Dass der Dynamisierungsfaktor jeweils zum 01.07. eines Jahres neu festgesetzt wird, bedeutet nicht, dass die Entgeltersatzleistungen an diesem Tag auch tatsächlich erhöht werden. Zeitpunkt der Dynamisierung ist immer der Ablauf von zwölf Monaten nach dem Ende des Bemessungszeitraums.

Beispiel:

Ein Versicherter erhält eine Entgeltersatzleistung (z. B. Krankengeld oder Verletztengeld). Der Berechnung der Entgeltersatzleistung liegt der Bemessungszeitraum 01.08.2019 bis 31.08.2019 zugrunde.

Konsequenz:

Zwölf Monate nach dem Ende des Bemessungszeitraums sind am 31.08.2020 erreicht. Das heißt, dass die Entgeltersatzleistung zum 01.09.2020 zu dynamisieren ist. Da zu diesem Zeitpunkt der Dynamisierungsfaktor 1,0304 beträgt (Dynamisierungsfaktor für die Zeit vom 01.07.2020 bis 30.06.2021), ist die Leistung um 3,04 Prozent zu erhöhen.

Corona-Pandemie wirkt sich auf Anpassungsfaktor 2020 nicht aus

Da für die Ermittlung des Dynamisierungsfaktors die Veränderung der Bruttolöhne und Bruttogehälter je Arbeitnehmer vom vorvergangenen zum vergangenen Kalenderjahr herangezogen wird, wirkt sich die Corona-Pandemie – welche Deutschland erst im ersten Quartal 2020 erreichte – nicht auf den Dynamisierungsfaktor ab 01.07.2020 negativ aus.

Sollte die Entwicklung der Bruttolöhne und Bruttogehälter aufgrund der Corona-Pandemie (oder auch aus einem anderen Grund) mit der einhergehenden Rezession der Wirtschaft einmal negativ ausfallen, sorgt eine Schutzklausel dafür, dass es zu keiner Minus-Anpassung kommt. Nach § 70 Abs. 3 SGB IX erfolgt eine Dynamisierung/Anpassung nur dann, wenn der Dynamisierungsfaktor größer als 1,0 ist. Das hat zur Folge, dass keine Anpassung erfolgt, sollte der errechnete Dynamisierungsfaktor kleiner als 1,0 sein.

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