Bitte beachten Sie, dass die Beiträge in dieser Kategorie das Pflegerecht bis 2016 beschreiben.

Das aktuelle Pflegerecht ab 2017 finden Sie unter Pflegeversicherung Leistungsrecht ab 2017

Neue Erhebung der durchschnittlichen stationären Pflegekosten

Alle zwei Jahre werden seit 1999 durch das Statistische Bundesamt in Wiesbaden die durchschnittlichen Pflegeheimkosten erhoben. Kürzlich wurden die Zahlen der durchschnittlichen stationären Pflegekosten veröffentlicht. Anhand dieser Zahlen wird deutlich, dass die private Vorsorge für den Fall der Pflegebedürftigkeit – auch im Hinblick auf die demographische Entwicklung - immer mehr an Bedeutung gewinnt und im Falle von Pflegebedürftigkeit hohe Kosten auf die Betroffenen zukommen.

Nach § 43 Abs. 1 SGB XI leistet die Soziale Pflegeversicherung für die Versicherten im Falle von Pflegebedürftigkeit pauschale Leistungsbeträge für die pflegebedingten Aufwendungen und die Aufwendungen der sozialen Betreuung und Leistungen der medizinischen Behandlungspflege. Die Leistungsbeträge betragen aktuell in der Pflegestufe I (erhebliche Pflegebedürftigkeit) 1.023 Euro, in der Pflegestufe II (Schwerpflegebedürftigkeit) 1.279 Euro und in der Pflegestufe III (Schwerstpflegebedürftigkeit) 1.432 Euro.

Durchschnittliche Heimkosten am 15.12.2007

Die Auswertung der Heimkosten in Deutschland ergab zum Stichtag 15.12.2007, dass auf die pflegebedürftigen Heimbewohner im Durchschnitt in der Pflegestufe I 915,00 Euro, in der Pflegestufe II 2.341 Euro und in der Pflegestufe III 2.766 Euro zukamen.

Am günstigsten waren die Heimkosten in den neuen Bundesländern, allen vorweg die Bundesländer Sachsen-Anhalt und Sachsen. In Sachsen-Anhalt kamen auf die Pflegebedürftigen der Pflegestufe III Kosten für die Pflege, Unterkunft und Verpflegung in Höhe von monatlich 2.250 Euro, in Sachsen in Höhe von monatlich 2.280 Euro zu.

Die Bundesländer Nordrhein-Westfalen sind mit monatlichen durchschnittlichen Pflegekosten in der Pflegestufe III in Höhe von 3.131 Euro und Hamburg in Höhe von 3.040 Euro die teuersten in ganz Deutschland.

Um die monatlichen Kosten zu errechnen, werden die durchschnittlichen Tagessätze mit dem Faktor 30,42 multipliziert.

Weitere Entwicklung und Leistungsverbesserungen

Der Gesetzgeber hat in der Folgezeit mit einer Reihe an Leistungsverbesserungen, welche gesetzlich umgesetzt wurden, reagiert. Einerseits wurden die Leistungsbeträge zum 01.01.2017 (zu diesem Zeitpunkt wurden die Pflegestufen in Pflegegrade überführt) angehoben. Zudem wurde für die Pflegebedürftigen in vollstationären Einrichtungen ein sogenannter einrichtungseinheitlicher Eigenanteil (EEE) eingeführt. Mit diesem wird gewährleistet, dass auch bei einer Höherstufung in einen höheren Pflegegrad auf den Heimbewohner keine höheren Kosten zukommen.

Eine weitere bedeutende finanzielle Verbesserung hat es zudem zum 01.01.2022 gegeben. Es wurde der Leistungszuschlag bei vollstationärer Pflege (§ 43c SGB XI) eingeführt, mit dem für die Heimbewohner ein zusätzlicher Leistungszuschlag für die pflegebedingten Aufwendungen geleistet wird. Dieser Leistungszuschlag wurde zum 01.01.2024 nochmals erhöht. Näheres hierzu unter: Leistungszuschlag bei vollstationärer Pflege.

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