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Pflegegeld muss nicht am Monatsersten auf Konto gutgeschrieben sein

Unter dem Aktenzeichen L 8 P 19/07 sprach das Landessozialgericht Hessen ein Urteil, mit dem dazu Stellung genommen wurde, ob das Pflegegeld nach § 37 Sozialgesetzbuch Elftes Buch – SGB XI – bereits am Monatsersten auf dem Konto des Pflegebedürftigen gutgeschrieben sein muss.

§ 37 SGB XI erhalten ein Pflegegeld, wenn Pflegebedürftigkeit festgestellt wurde und die Pflege selbst beschafft wird. Dieses Pflegegeld beträgt seit dem 01.07.2008 in der Pflegestufe I 215 Euro (ab 01/2010: 225 Euro), in der Pflegestufe II 420 Euro (ab 01/2010: 430 Euro) und in der Pflegestufe III 675 Euro (ab 01/2010: 685 Euro) pro Monat. Das Pflegegeld muss, da es sich um eine laufende Geldleistung handelt, im Voraus ausbezahlt werden.

Pflegebedürftige hat geklagt

Eine Pflegebedürftige aus dem Schwalm-Eder-Kreis hatte die Pflegekasse, bei der sie versichert ist, verklagt. Mit der Klage bemängelte sie, dass das ihr zustehende Pflegegeld am Monatsersten noch nicht auf ihrem Konto ist. Das Pflegegeld muss sie an ihren Sohn, der auch ihre Pflegeperson ist, weitergeben. Da dies nicht möglich ist, da das Pflegegeld nicht pünktlich überwiesen wird, entstehen zusätzliche Fahrkosten für die Fahrten zur Bank. Hierfür machte sie 57,60 Euro geltend. Die Zahlung dieses Betrages lehnte die zuständige Pflegekasse allerdings ab, da das Geld nur bis zum Beginn des Monats angewiesen, jedoch die Gutschrift nicht zwingend auf dem Konto des Versicherten erfolgt sein muss.

Urteil des Hessischen Landessozialgerichts

Am 30.10.2008 (Az. L 8 P 19/07) hatte das Hessische Landessozialgericht der Pflegekasse Recht gegeben und entschieden, dass die Fälligkeit der laufenden Geldleistungen nur den Zeitpunkt bezeichnet, bis zu dem die Zahlung bewirkt werden muss. Die rechtzeitige Zahlung ist dann erreicht, wenn schon vor Fristablauf der Überweisungsauftrag seitens der Pflegekasse beim Geldinstitut eingeht. Irrelevant ist in diesem Zusammenhang, wann das Geld tatsächlich auf dem Konto des Empfängers, hier des Pflegebedürftigen gutgeschrieben wird.

Hinweis auf Rentenzahlung

In diesem Zusammenhang merkten die Richter aus Darmstadt noch an, dass selbst die Renten erst am Monatsende ausgezahlt werden. Die Renten dienen der Deckung des laufenden Lebensunterhalts. Unter diesem Gesichtspunkt ist nicht erkennbar, weshalb das relativ geringe Pflegegeld bereits am Monatsersten dem Pflegebedürftigen zur Verfügung stehen muss. Hinzu kommt noch, dass das Pflegegeld dem Pflegebedürftigen nur in die Lage versetzen soll, seiner Pflegeperson für die Pflegetätigkeit eine monetäre Anerkennung zu zeigen. Das Pflegegeld ist aus diesem Grund auch nicht als echte Gegenleistung für erbrachte Pflegedienste zu sehen.

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