Einigung auf Schulnotensystem bei Bewertung Pflegeheime
§ 115 Abs. 1a Satz 1 Elftes Buch Sozialgesetzbuch – SGB XI – verpflichtet die Landesverbände der Pflegekassen, dass für die Pflegebedürftigen und ihre Angehörigen in verständlicher, vergleichbarer und übersichtlicher Form die Leistungen von Pflegeeinrichtungen und deren Qualität veröffentlicht werden. Dabei muss die Bekanntmachung auch im Internet erfolgen. Satz 6 der Rechtsvorschrift verpflichtet den Spitzenverband Bund der Pflegekassen, die Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe, die Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände und die Vereinigung der Träger der Pflegeeinrichtungen auf Bundesebene bis 30.09.2008 die Bewertungssystematik zu beschließen.
Am 11.11.2008 haben sich nun die oben genannten Spitzenorganisationen auf ein Bewertungssystem geeinigt. Künftig soll die Qualität der Pflegeheime nach Noten bewertet werden. Allerdings sieht das System „nur“ Noten von 1 für „sehr gut“ bis 5 für „mangelhaft“ vor. Mit dem Schulnotensystem soll die Pflegeheimqualität alltagsverständlich dargestellt werden können.
Vorangegangen sind monatelange, zum Teil zähe Verhandlungen der beteiligten Spitzenorganisationen, da unterschiedliche Vorstellungen und Vorschläge über die Transparenz der Pflegeheime gemacht wurden. So wurde z. B. die Pflegeampel, also die Kennzeichnung der Pflegeheime nach den Ampelfarben Grün, Gelb und Rot, oder nach Sternen, ähnlich wie bei Hotels, vorgeschlagen.
In Deutschland sind derzeit 677.000 Pflegeheimbewohner in ca. 10.400 Pflegeheimen untergebracht.
Umfangreicher Prüfkatalog
Der Prüfkatalog, nach dem der Medizinische Dienst der Krankenversicherung (MDK) ab dem Jahr 2009 die Pflegeheime prüft, umfasst insgesamt 82 Einzelkriterien. Die Ergebnisse der Prüfungen werden nach folgenden Themenbereichen transparent dargestellt:
- Pflege und medizinische Versorgung
- soziale Betreuung und Alltagsgestaltung
- Wohnen, Verpflegung, Hauswirtschaft und Hygiene
- Ergebnisse der Bewohnerbefragung
- Umgang mit den gerontopsychiatrisch veränderten und demenzkranken Pflegeheimbewohnern
Die Veröffentlichung der Prüfergebnisse liegt in der Verantwortung der Landesverbände der Pflegekassen und muss bundesweit nach identischen Regelungen erfolgen. Neben der Veröffentlichung im Internet muss das Prüfergebnis auch gut sichtbar im jeweiligen Pflegeheim ausgehängt werden.
Sanktionsmaßnahmen seitens der Spitzenverbände bestehen nicht, wenn ein Pflegeheim mit einer schlechten bzw. mangelhaften Note bewertet wird. Hierfür sind die Bundesländer verantwortlich, denen die Heimaufsicht obliegt.