Die Pflegesachleistung nach § 36 SGB XI
Die Pflegeleistungen werden Pflegebedürftigen bei häuslicher Pflege nach § 36 SGB XI als Pflegesachleistungen (häusliche Pflegehilfe) zur Verfügung gestellt.
Nach § 36 Abs. 1 Satz 2 SGB XI muss die Pflegesachleistung nicht zwingend im Haushalt des Pflegebedürftigen erbracht werden. Die Leistung kann z. B. auch in einem Altenwohnheim oder einer Altenwohnung zur Verfügung gestellt werden. Eine Leistung der häuslichen Pflegehilfe ist in stationären Pflegeeinrichtungen oder in einer Einrichtung im Sinne des § 71 Abs. 4 SGB XI hingegen nicht zulässig.
Leistungsinhalt
Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung
Im Rahmen der Pflegesachleistung (Recht bis 2016) werden die Aufwendungen der Grundpflege (Körperpflege, Ernährung, Mobilität) und der hauswirtschaftlichen Versorgung abgegolten. Soweit jedoch im Rahmen der häuslichen Krankenpflege verrichtungsbezogene krankheitsspezifische Pflegemaßnahmen, die nach § 37 SGB V geleistet werden, anfallen, werden diese von der Pflegesachleistung nicht erfasst.
Häusliche Betreuung ab 2013
Ab Januar 2013 können die Leistungsbeträge der Pflegesachleistung neben der Grundpflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung auch für Leistungen der „häuslichen Betreuung“ verwendet werden. Voraussetzung hierfür ist, dass im Einzelfall die Grundpflege und die hauswirtschaftliche Versorgung sichergestellt sind. Die Leistungen der häuslichen Betreuung umfassen Unterstützung und sonstige Hilfen im häuslichen Umfeld des Pflegebedürftigen oder seiner Familie. Nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGB XI werden von der häuslichen Betreuung insbesondere folgende Hilfeleistungen erfasst:
- Unterstützung von Aktivitäten im häuslichen Umfeld, die dem Zweck der Kommunikation und der Aufrechterhaltung sozialer Kontakte dienen,
- Unterstützung bei der Gestaltung des häuslichen Alltags, insbesondere Hilfen zur Entwicklung und Aufrechterhaltung einer Tagesstruktur, zur Durchführung bedürfnisgerechter Beschäftigungen und zur Einhaltung eines bedürfnisgerechten Tag-/Nacht-Rhythmus.
Die Rechtsgrundlage für die Verwendung der Pflegesachleistungen für die häusliche Betreuung ist § 124 SGB XI.
Umwidmungsmöglichkeit ab 2015
Ab dem Jahr 2015 werden die zusätzlichen Betreuungsleistungen ausgebaut, welche bislang nur Versicherte erhalten konnten, deren Alltagskompetenz eingeschränkt ist. In diesem Zuge werden die zusätzlichen Betreuungsleistungen auch auf Entlastungsleistungen ausgeweitet. Die Sachleistung (nach § 36 und § 12 SGB XI) kann ab 2015 zu 40 Prozent für niedrigschwellige Betreuungs- und Entlastungsleistungen herangezogen werden, sofern die Grundpflege und die hauswirtschaftliche Versorgung sichergestellt sind.
Höhe der Pflegesachleistungen
Folgende Leistungsbeträge stehen Pflegebedürftigen monatlich in den jeweiigen Pflegestufen zu:
Pflegesachleistung ab 2015 bis 2016
Durch das erste Pflegestärkungsgesetz werden die Leistungsbeträge bei der Pflegesachleistung angehoben.
- Versicherte, die in die Pflegestufe 0 eingestuft sind: 231,00 Euro
- Versicherte, die in die Pflegestufe I eingestuft sind: 221,00 Euro
- Versicherte, die in die Pflegestufe II eingestuft sind: 155,00 Euro.
Damit ergeben sich ab Januar 2015 folgende Leistungsbeträge:
- Pflegestufe 0: 231,00 Euro
- Pflegestufe I, ohne eingeschränkter Alltagskompetenz: 468,00 Euro
- Pflegestufe I, mit eingeschränkter Alltagskompetenz: 689,00 Euro
- Pflegestufe II, ohne eingeschränkter Alltagskompetenz: 1.144,00 Euro
- Pflegestufe II, mit eingeschränkter Alltagskompetenz: 1.298,00 Euro
- Pflegestufe III, mit und ohne eingeschränkter Alltagskompetenz: 1.612,00 Euro
- Pflegestufe IV, mit und ohne eingeschränkter Alltagskompetenz: 1.995,00 Euro
Pflegesachleistung bis Juni 2008
- Pflegestufe I: 384,00 Euro
- Pflegestufe II: 921,00 Euro
- Pflegestufe III: 1.432,00 Euro
- Pflegestufe III (Härtefall): 1.918,00 Euro
Pflegesachleistung Juli 2008 bis Dezember 2009
- Pflegestufe I: 420,00 Euro
- Pflegestufe II: 980,00 Euro
- Pflegestufe III: 1.470,00 Euro
- Pflegestufe III (Härtefall): 1.918,00 Euro
Pflegesachleistung 2010 bis 2011
- Pflegestufe I: 440,00 Euro
- Pflegestufe II: 1.040,00 Euro
- Pflegestufe III: 1.510,00 Euro
- Pflegestufe III (Härtefall): 1.918,00 Euro
Pflegesachleistung 2012
- Pflegestufe I: 450,00 Euro
- Pflegestufe II: 1.100,00 Euro
- Pflegestufe III: 1.550,00 Euro
- Pflegestufe III (Härtefall): 1.918,00 Euro
Pflegesachleistung 2013 und 2014
Durch das Pflege-Neuausrichtungsgesetz (PNG), welches am 30.10.2012 in Kraft getreten ist, ergeben sich Leistungsverbesserungen auch für Versicherte, die die Pflegesachleistung beziehen und in die Pflegestufe 0, I oder II eingestuft sind. Die Leistungsverbesserung gibt es für Versicherte, deren Alltagskompetenz erheblich eingeschränkt ist. Dies ist dann der Fall, wenn eine psychische Erkrankung, eine geistige Behinderung oder eine Demenzerkrankung vorliegt.
Neben der Grundpflege und der hauswirtschaftlichen Betreuung können Versicherte ab Januar 2013 Pflegesachleistungsbeträge auch für pflegerische Betreuungsmaßnahmen heranziehen. Voraussetzung ist jedoch, dass die Grundpflege und die hauswirtschaftliche Versorgung sichergestellt sind. Als pflegerische Betreuungsmaßnahmen kommen Leistungen in Betracht, welche weder zur Grundpflege noch zur hauswirtschaftlichen Versorgung gehören. Dies können beispielsweise Leistungen zur Aufrechterhaltung der sozialen Kontakte oder Unterstützungstätigkeiten im Haushalt sein.
Versicherte, für die die eingeschränkte Alltagskompetenz bestätigt wurde, erhalten neben den bisherigen Pflegesachleistungsbeträgen zusätzliche folgende Leistungsbeträge:
- Versicherte, die in die Pflegestufe 0 eingestuft sind: 225,00 Euro
- Versicherte, die in die Pflegestufe I eingestuft sind: 215,00 Euro
- Versicherte, die in die Pflegestufe II eingestuft sind: 150,00 Euro.
Damit ergeben sich ab Januar 2013 folgende Leistungsbeträge:
- Pflegestufe 0: 225,00 Euro
- Pflegestufe I, ohne eingeschränkter Alltagskompetenz: 450,00 Euro
- Pflegestufe I, mit eingeschränkter Alltagskompetenz: 665,00 Euro
- Pflegestufe II, ohne eingeschränkter Alltagskompetenz: 1.100,00 Euro
- Pflegestufe II, mit eingeschränkter Alltagskompetenz: 1.250,00 Euro
- Pflegestufe III, mit und ohne eingeschränkter Alltagskompetenz: 1.550,00 Euro
- Pflegestufe IV, mit und ohne eingeschränkter Alltagskompetenz: 1.918,00 Euro
Die Leistungsbeträge, welche aufgrund der eingeschränkten Alltagskompetenz für zusätzliche Betreuungsleistungen – ab Januar 2015 auch für zusätzliche Entlastungsleistungen – in Höhe von 100,00 € (ab Januar 2015: 104,00 €) bzw. 200,00 € (ab Januar 2015: 208,00 €) monatlich geltend gemacht werden, werden neben den genannten Pflegesachleistungsbeträgen zusätzlich gewährt!
Die Pflegekassen können bei Pflegestufe III (wird teilweise auch Pflegestufe IV genannt) einen über die Pflegestufe III hinausgehenden höheren Betrag monatlich gewähren, wenn der Hilfebedarf eines Pflegebedürftigen das übliche Maß übersteigt. Dies kann zum Beispiel bei einer Krebserkrankung im Endstadium der Fall sein, wenn regelmäßig mehrfach auch in der Nacht Hilfe geleistet werden muss.
Leistungserbringer
Die häusliche Pflegehilfe wird durch geeignete Pflegekräfte zur Verfügung gestellt. Die Pflegekräfte stehen entweder mittelbar oder unmittelbar zur Pflegekasse in einem Vertragsverhältnis. Hierbei können entweder Pflegekräfte,
- die bei der Pflegekasse angestellt sind (§ 77 Abs. 2 SGB XI),
- mit denen die Pflegekasse einen Vertrag nach § 77 Abs. 1 SGB XI abgeschlossen hat oder
- die bei einer ambulanten Pflegeinrichtung nach § 71 Abs. 1 und § 72 SGB XI angestellt sind
in Frage kommen.
Kein Kürzen bei Teilmonaten
Sofern ein Anspruch auf die häusliche Pflegehilfe lediglich für einen Teilmonat besteht, wird nach § 36 Abs. 3 SGB XI die Leistung nicht anteilig gekürzt.
Poolen von Leistungsansprüchen
Mit dem Pflege-Weiterentwicklungsgesetz (Pflege-WG) wurde zum 01.07.2008 das Poolen der Leistungsansprüche ermöglicht. Sofern mehrere Pflegebedürftige in räumlicher Nähe zusammen wohnen, können diese die Pflegesachleistungen gemeinsam abrufen. Hierdurch können sich Zeit- und/oder Kosteneinsparungen beim Leistungserbringer ergeben. Beispielsweise ist dies denkbar, wenn Mahlzeiten gemeinsam für mehrere Pflegebedürftige zubereitet oder die Einkäufe für mehrere Pflegebedürftige getätigt werden.
Die Zeit-/Kosteneinsparungen, die sich durch das „Poolen“ ergeben, können die beteiligten Pflegebedürftigen wieder für weitere Pflegeleistungen einsetzen. So besteht beispielsweise die Möglichkeit, sofern die Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung sichergestellt ist, die gewonnen Ressourcen dafür einzusetzen, dass zusätzliche Betreuungsleistungen beansprucht werden.
Wichtig ist in diesem Zusammenhang, dass die am Pool beteiligten Pflegebedürftigen völlig frei in ihrer Entscheidung sind, ob und in welchem Umfang sie sich an dem Pool beteiligen möchten. Sofern mehrere Pflegebedürftige die Pflegesachleistungen poolen, wird unterstellt, dass die Dienstleistungen auf alle beteiligten Pflegebedürftigen zu gleichen Teilen entfallen.
Beratung in Angelegenheiten des SGB XI
Registrierte Rentenberater stehen für eine Beratung in allen Angelegenheiten des Sozialgesetzbuchs XI zur Verfügung. Die Rentenberater und Prozessagenten vertreten ihre Mandanten auch kompetent in Widerspruchs- und Klageverfahren (erste und zweite sozialgerichtliche Instanz) zur Durchsetzung der Leistungsansprüche.
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