Mehrere Pflegebedürftige können Leistungen poolen
Seit dem 01.07.2008 können mehrere Pflegebedürftige nach § 36 Abs. 1 SGB XI die Pflege- und Betreuungsleistungen sowie die hauswirtschaftliche Versorgung gemeinsam als Sachleistung in Anspruch nehmen. In diesem Fall spricht man von „Poolen“ von Pflegeleistungsansprüchen.
Das „Poolen“ von Leistungsansprüchen kommt entweder für Pflegebedürftige in Frage, die in einer festen Wohngemeinschaft oder in sonstiger räumlicher Nähe leben. Durch das „Poolen“ können die Leistungen der Grundpflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung gemeinsam abgerufen werden. Vorteile, die sich beispielsweise durch das gemeinsame Zubereiten von Mahlzeiten und das Einkaufen für mehrere Pflegebedürftige mit den daraus resultierenden Zeit- und Kosteneinsparungen ergeben, können die Betroffenen für sich selbst nutzen.
Freiwilligkeit
Die Pflegebedürftigen müssen sich nicht an einem Pool beteiligen; sie sind in ihrer Entscheidung frei. Ebenfalls können die Pflegebedürftigen, die durch das Poolen Zeit- oder Kosteneinsparungen erzielen, ausschließlich selbst entscheiden, wie sie diese einsetzen. So können beispielsweise weitere Pflegeleistungen oder Betreuungsleistungen „eingekauft“ werden.
Sofern weitere Pflegeleistungen eingekauft werden, die durch das Poolen von Pflegeleistungen entstanden sind, wird unterstellt, dass diese auf die am „Pool“ beteiligten Pflegebedürftigen zu gleichen Teilen aufgeteilt werden.
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