§ 147 SGB VI | Versicherungsnummer

§ 147 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch

(1) Die Datenstelle der Rentenversicherung kann für Personen eine Versicherungsnummer vergeben, wenn dies zur personenbezogenen Zuordnung der Daten für die Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe nach diesem Gesetzbuch erforderlich oder dies durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes bestimmt ist. Für die nach diesem Buche versicherten Personen hat sie eine Versicherungsnummer zu vergeben.

(2) Die Versicherungsnummer einer Person setzt sich zusammen aus

  1. der Bereichsnummer des zuständigen Trägers der Rentenversicherung,
  2. dem Geburtsdatum,
  3. dem Anfangsbuchstaben des Geburtsnamens,
  4. der Seriennummer, die auch eine Aussage über das Geschlecht einer Person enthalten darf, und
  5. der Prüfziffer.

Weitere personenbezogene Merkmale darf die Versicherungsnummer nicht enthalten.

(3) Jede Person, an die eine Versicherungsnummer vergeben wird, und der für sie zuständige Träger der Rentenversicherung sind unverzüglich über die vergebene Versicherungsnummer sowie über die Zuordnung nach § 127 zu unterrichten.

(4) Die Datenstelle der Rentenversicherung stellt für jede Person, für die sie eine Versicherungsnummer vergibt, einen Versicherungsnummernachweis aus, der nur folgende personenbezogene Daten enthalten darf:

  1. die Versicherungsnummer,
  2. die Vornamen, den Familiennamen und den Geburtsnamen und
  3. das Ausstellungsdatum.

(5) Ein neuer Versicherungsnummernachweis wird durch die Datenstelle der Rentenversicherung ausgestellt

  1. auf Antrag bei der zuständigen Einzugsstelle oder beim Rentenversicherungsträger, wenn der Sozialversicherungsausweis oder der Versicherungsnummernachweis zerstört worden, abhandengekommen oder in anderer Form unbrauchbar geworden ist oder
  2. von Amts wegen, wenn sich die Versicherungsnummer oder die Angaben zur Person ändern. In diesen Fällen werden die bisher ausgestellten Versicherungsnummernachweise widerrufen.

(6) Die Versicherungsnummer findet auch Anwendung für die Sozialhilfe und die Grundsicherung für Arbeitsuchende.

Typ: Gesetz
Paragraph: § 147 SGB VI
Rechtsgebiet: Deutschland
Bereich: Gesetzliche Rentenversicherung

Exkurs

Der Versicherungsnummernachweis in der Sozialversicherung ist ein offizielles Dokument, das die Versicherungsnummer einer Person bestätigt. Mit dem Versicherungsnummernachweis wurde der frühere Sozialversicherungsausweis (SV-Ausweis) abgelöst.

Der Nachweis enthält normalerweise persönliche Informationen wie die vergebene Versicherungsnummer, den Vor- und Familiennamen, das Geburtsdatum und das Ausstellungsdatum.

Der Aufbau der Versicherungsnummer in der Rentenversicherung ist exakt bestimmt. Die ersten zwei Ziffern geben die Bereichsnummer der zuständigen Rentenkasse wieder, danach folgt das Geburtsdatum im Format (TTMMJJ). Anschließend folgt ein Buchstabe; hierbei handelt es sich um den Anfangsbuchstaben des Geburtsnamens des Versicherten. Danach folgt eine Seriennummer (00 bis 49 = männlich; 50 bis 99 = weiblich). Die letzte, dritte Ziffer ist eine Prüfzimmer.

Weitere Informationen

Weitere Informationen unter: Versicherungsnummernachweis »

Newsletter

newsletter 1

 Der Newsletter von

Hier anmelden » und immer informiert sein rund um
die sozialversicherungsrechtlichen Themen!

Gesetze & Verordnungen

Gesetze

Newsletter Anmeldung

Rentenversicherung

Gesetzliche Rentenversicherung

Krankenversicherung

Gesetzliche Krankenversicherung

Pflegeversicherung

Gesetzliche Pflegeversicherung

Unfallversicherung

Gesetzliche Unfallversicherung