Der Versicherungsnummernachweis (ehemaliger SV-Ausweis)

Der bisherige Sozialversicherungsausweis (kurz: SV-Ausweis) wurde ab dem 01.01.2013 durch einen neuen Ausweis abgelöst – durch den Versicherungsnummernachweis.

Die bisherige Rechtsgrundlage (§ 18h SGB IV), in welcher der Sozialversicherungsausweis geregelt und beschrieben war, wurde zum 31.12.2022 aufgehoben. Dafür wurde im Rahmen des „Achten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze“ (kurz: „8. SGB IV-Änderungsgesetz“) der § 147 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) um die Absätze 4 und 5 ergänzt, welche den Versicherungsnummernachweis regeln und beschreiben.

Hintergrund der Änderungen war, dass der Sozialversicherungsausweis in der jüngsten Vergangenheit immer mehr an Bedeutung verloren hat und nicht mehr als „Ausweis“ an sich benötigt wurde. Vielmehr hatte der SV-Ausweis nur noch für die Übermittlung des Rentenversicherungsnummer Bedeutung.

Der Versicherungsnummernachweis

Nach § 147 Abs. 4 SGB VI stellt die Datenstelle der Rentenversicherung für jede Person, für die eine Versicherungsnummer vergeben wird, einen Versicherungsnummernachweis aus. Folgende personenbezogene Daten dürfen auf dem Versicherungsnummernachweis enthalten sein:

  • Versicherungsnummer
  • Vorname, Familienname und Geburtsdatum
  • Ausstellungsdatum

Es besteht für Beschäftigte, die ein neues Beschäftigungsverhältnis aufnehmen, keine Pflicht mehr, den Versicherungsnummernachweis – wie dies beim SV-Ausweis der Fall war – dem Arbeitgeber vorzulegen.

Sollte einem Arbeitgeber für einen neu eingestellten Arbeitnehmer die Rentenversicherungsnummer nicht vorliegen, wird im Rahmen des Meldeverfahrens automatisch eine Abfrage bei der Datenstelle der Rentenversicherung erfolgen. Die übermittelte Versicherungsnummer wird dann im Abrechnungssystem des Arbeitgebers gespeichert.

Weitere personenbezogenen Daten der Beschäftigten muss der Arbeitgeber durch die amtlichen Dokumente abfragen und auch in den Entgeltunterlagen dokumentieren. Hierzu gehören neben dem Vor- und Familiennamen und dem Geburtsdatum (diese Daten sind auf dem Versicherungsnummernachweis enthalten) auch der Geburtsort und das Geburtsland.

Die Rentenversicherungsnummer

Die von der Datenstelle der Rentenversicherung erstellte Rentenversicherungsnummer hat grundsätzlich lebenslänglich Gültigkeit und es kommt zu keiner Änderung. Die Versicherungsnummer wird im Regelfall (bzw. spätestens) bei erstmaliger Aufnahme einer Beschäftigung vergeben.

Über die Rentenversicherungsnummer wird das Versicherungskonto bei der Rentenversicherung geführt. In diesem werden sämtliche rentenrechtliche Zeiten und Beitragszahlungen abgespeichert, welche für die Berechnung der späteren Rente maßgebend sind.

In welchen Fällen ein neuer Versicherungsnummernachweis ausgestellt wird, ist in § 147 Abs. 5 SGB VI geregelt. Danach wird ein neuer Ausweis in folgenden Fällen erstellt:

  • Es wird bei der zuständigen Einzugsstelle (Krankenkasse) oder direkt beim Rentenversicherungsträger ein Antrag auf Neuausstellung gestellt, weil der Sozialversicherungsausweis oder der Versicherungsnummernachweis zerstört wurde, abhandengekommen oder in anderer Form unbrauchbar geworden ist.
  • Von Amts wegen erfolgt eine Neuausstellung, wenn sich die Versicherungsnummer oder die Angaben zur Person ändern. In diesen Fällen wird der bisher ausgestellte Versicherungsnummernachweis widerrufen.

Eine Änderung der Rentenversicherungsnummer gibt ist nur in sehr seltenen Fällen. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn bei der Vergabe der Versicherungsnummer nicht das korrekte Geburtsdatum herangezogen wurde. Ein weiterer Ausnahmefall ergibt sich, wenn das Geschlecht des Versicherten sich nach dem Transsexuellengesetz ändert.

Auch für Sozialhilfe und Grundsicherung für Arbeitsuchende

Nach § 147 Abs. 6 SGB VI wird die Rentenversicherungsnummer auch für die Sozialhilfe und die Grundsicherung für Arbeitsuchende angewendet.

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