Ermittlung des Pflegegrades nach § 15 SGB XI

Mit dem 01.01.2017 bricht für die Soziale Pflegeversicherung ein neues Zeitalter an. Zur Beurteilung der Leistungsansprüche nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) sind nicht mehr die bislang geltenden drei Pflegestufen maßgebend, sondern insgesamt fünf Pflegegrade. Die Ermittlung und Definition der Pflegegrade ist in § 15 SGB XI gesetzlich geregelt.

Mit der Einführung der Pflegegrade verfolgt der Gesetzgeber das Ziel, dass sich der Leistungsanspruch nach dem SGB XI nicht mehr vorrangig nach den körperlichen Einschränkungen der Versicherten bestimmt, sondern nach der Schwere der Beeinträchtigung der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten. Um den Grad der Pflegebedürftigkeit entsprechend des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs ermitteln zu können, wurde ein pflegefachlich begründetes Begutachtungsinstrument geschaffen.

Pflegegrade

Ab Januar 2017 sieht die Soziale Pflegeversicherung insgesamt fünf Pflegegrade vor. Die Zuordnung zu einen Pflegegrad orientiert sich danach, welche Schwere der Beeinträchtigung der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten vorliegt. Je nach festgestelltem Pflegegrad orientiert sich der Leistungsanspruch des Pflegebedürftigen.

Nicht anspruchsberechtigt sind Versicherten, deren Hilfebedarf voraussichtlich für weniger als sechs Monate besteht. Davon ausgenommen sind Versicherten, wenn die zu erwartende Lebensspanne voraussichtlich weniger als sechs Monate beträgt. Ebenfalls haben Versicherte keinen Leistungsanspruch, wenn der Hilfebedarf unterhalb der Schwelle der geringen Beeinträchtigung der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten liegt. Sofern bei Versicherten eine Beeinträchtigung der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten in anderen Bereichen als den in § 14 Abs. 2 SGB XI aufgelisteten Bereichen besteht, besteht ebenfalls keine Leistungsberechtigung. Hier kann sich evtl. ein Leistungsanspruch gegenüber der Sozialhilfe ergeben.

Folgend Pflegegrade gelten ab 01.01.2017:

  • Pflegegrad 1: geringe Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten
  • Pflegegrad 2: erhebliche Beeinträchtigung der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten
  • Pflegegrad 3: schwere Beeinträchtigung der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten
  • Pflegegrad 4: schwerste Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten
  • Pflegegrad 5: schwerste Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung.

Für die Ermittlung des Pflegegrades eines Versicherten wurde ein Begutachtungsinstrument entwickelt, welches in den Begutachtungs-Richtlinien konkretisiert ist. Dieses Begutachtungsinstrument untergliedert sich in die sechs Module, die den in § 14 Abs. 2 SGB XI aufgeführten – insgesamt sechs Bereichen – entsprechen. Es handelt sich hier um die Bereiche:

  • Mobilität
  • Kognitive und kommunikative Fähigkeiten
  • Verhaltensweisen und psychische Problemlagen
  • Selbstversorgung
  • Bewältigung von und selbstständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen
  • Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte.

Hinzu kommen noch die Bereiche „außerhäusliche Aktivitäten“ und „Haushaltsführung“. In diesen zwei Bereichen wird die Schwere der Beeinträchtigung zwar festgestellt, allerdings fließen diese nicht in die Ermittlung des Pflegegrades ein.

In jedem Modul werden in den einzelnen Kriterien Einzelpunkte nach dem Schweregrad der Beeinträchtigung der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten vergeben. Darüber hinaus kommt es zu einer Gewichtung der Module im Verhältnis zueinander, damit die körperlichen, kognitiven und psychischen Beeinträchtigungen anhand eines übergreifenden Maßstabs in ein Verhältnis gestellt werden. Aus dem ermittelten Gesamtpunktwert wird der Pflegegrad abgeleitet.

Erforderliche Punktzahl der einzelnen Pflegegrade

Nachdem die Gesamtpunkte ermittelt wurden, kann der Pflegegrad festgelegt werden. Die Pflegegrade erfordern die folgende Gesamtpunktzahl. Um mindestens in den Pflegegrad 1 eingeordnet zu werden, sind mindestens 12,5 Punkte erforderlich.

Übersicht der erforderlichen Punktzahl

  • Pflegegrad 1: ab 12,5 bis unter 27 Gesamtpunkte
  • Pflegegrad 2: ab 27 bis unter 47,5 Gesamtpunkte
  • Pflegegrad 3: ab 47,5 bis unter 70 Gesamtpunkte
  • Pflegegrad 4: ab 70 bis unter 90 Gesamtpunkte
  • Pflegegrad 5: ab 90 bis 100 Gesamtpunkte

Zudem werden Pflegebedürftige dem Pflegegrad 5 zugeordnet, wenn der Schwellenwert von 90 Punkten nicht erreicht wird, jedoch eine besondere Bedarfskonstellation aufgrund der Gebrauchsunfähigkeit beider Arme und Beine vorliegt.

Ermittlung der Gesamtpunkte

Die Einzelpunkte werden in den folgenden sechs Bereichen anhand von Modulen vergeben. In welche Kriterien sich die einzelnen Module untergliedern, ist in Anlage 1 zu § 15 SGB XI gesetzlich geregelt.

Modul 1 | Einzelpunkte im Bereich der Mobilität

Das Modul 1 „Einzelpunkte im Bereich der Mobilität“ untergliedert sich in insgesamt fünf Kategorien (Einzelpunkte 1.1 bis 1.5).

Die Einzelpunkte werden nach den Ausprägungen „selbstständig“, „überwiegend selbstständig“, „überwiegend unselbstständig“ und „unselbstständig“ vergeben.

Ziffer

Kriterien

selbst-ständig

überwiegend selbst-ständig

überwiegend unselbst-ständig

unselbst-ständig

1.1 Positionswechsel im Bett 0 1 2 3
1.2 Halten einer stabilen Sitzposition 0 1 2 3
1.3 Umsetzen 0 1 2 3
1.4 Fortbewegen innerhalb des Wohnbereichs 0 1 2 3
1.5 Treppensteigen 0 1 2 3

Modul 2 | Einzelpunkte im Bereich der kognitiven und kommunikativen Fähigkeiten

Das Modul 2 „Einzelpunkte im Bereich der kognitiven und kommunikativen Fähigkeiten“ untergliedert sich in insgesamt elf Kategorien.

Die Einzelpunkte werden nach den Ausprägungen „Fähigkeit vorhanden/unbeeinträchtigt“, „Fähigkeit größtenteils vorhanden“, „Fähigkeit in geringem Maß vorhanden“ und „Fähigkeit nicht vorhanden“ vergeben.

Ziffer Kriterien Fähigkeit vorhanden/ unbeein-trächtigt Fähigkeit größten- teils vorhanden

Fähigkeit in geringem Maß vor- handen

Fähigkeit nicht vorhanden
2.1 Erkennen von Personen aus dem näheren Umfeld 0 1 2 3
2.2 Örtliche Orientierung 0 1 2 3
2.3 Zeitliche Orientierung 0 1 2 3
2.4 Erinnern an wesentliche Ereignisse oder Beobachtungen 0 1 2 3
2.5 Steuern von mehrschrittigen Alltagshandlungen 0 1 2 3
2.6 Treffen von Entscheidungen im Alltag 0 1 2 3
2.7 Verstehen von Sachverhalten und Informationen 0 1 2 3
2.8

Erkennen von Risiken und Gefahren

0 1 2 3
2.9

Mitteilen von elementaren Bedürfnissen

0 1 2 3
2.10 Verstehen von Aufforderungen 0 1 2 3
2.11 Beteiligen an einem Gespräch 0 1 2 3

Modul 3 | Einzelpunkte im Bereich der Verhaltensweisen und psychische Problemlagen

Das Modul 3 „Einzelpunkte im Bereich der Verhaltensweisen und psychische Problemlagen“ untergliedert sich in insgesamt 13 Kategorien (Einzelpunkte 3.1 bis 3.13). Die Einzelpunkte werden nach den Ausprägungen „nie oder sehr selten“, „selten (ein- bis dreimal innerhalb von zwei Wochen)“, „häufig (zweimal bis mehrmals wöchentlich aber nicht täglich)“ und „täglich“ vergeben.

Ziffer Kriterien nie oder sehr selten selten (ein- bis dreimal innerhalb von zwei Wochen) häufig (zweimal bis mehr-mals wöchentlich, aber nicht täglich) täglich
3.1 Motorisch geprägte Verhaltensauffälligkeiten 0 1 3 5
3.2 Nächtliche Unruhe 0 1 3 5
3.3 Selbstschädigendes und autoaggressives Verhalten 0 1 3 5
3.4 Beschädigen von Gegenständen 0 1 3 5
3.5 Physisch aggressives Verhalten gegenüber anderen Personen 0 1 3 5
3.6 Verbale Aggression 0 1 3 5
3.7 Andere pflegerelevante vokale Auffälligkeiten 0 1 3 5
3.8 Abwehr pflegerischer und anderer unterstützender Maßnahmen 0 1 3 5
3.9 Wahnvorstellungen 0 1 3 5
3.10 Ängste 0 1 3 5
3.11 Antriebslosigkeit bei depressiver Stimmungslage 0 1 3 5
3.12 Sozial inadäquate Verhaltensweisen 0 1 3 5
3.13 Sonstige pflegerelevante inadäquate Handlungen 0 1 3 5

Modul 4 | Einzelpunkte im Bereich der Selbstversorgung

Das Modul 4 „Einzelpunkte im Bereich der Selbstversorgung“ untergliedert sich in insgesamt dreizehn Kategorien. Für Kinder gibt es in diesem Modul nur die Kategorie 4.K.

Die Einzelpunkte werden nach den Ausprägungen „selbstständig“, „überwiegend selbstständig“, „überwiegend unselbstständig“ und „unselbstständig“ vergeben.

Die Einzelpunkte der Kategorie 4.13 werden den Ausprägungen „entfällt“, „teilweise“ oder „vollständig“ vergeben

Ziffer Kriterien selbst-ständig überwiegend selbst-ständig überwiegend unselbst-ständig unselbst-ständig
4.1 Waschen des vorderen Oberkörpers 0 1 2 3
4.2 Körperpflege im Bereich des Kopfes (Kämmen, Zahnpflege/ Prothesenreinigung, Rasieren) 0 1 2 3
4.3 Waschen des Intimbereichs 0 1 2 3
4.4 Duschen und Baden einschließlich Waschen der Haare 0 1 2 3
4.5 An- und Auskleiden des Oberkörpers 0 1 2 3
4.6 An- und Auskleiden des Unterkörpers 0 1 2 3
4.7 Mundgerechtes Zubereiten der Nahrung und Eingießen von Getränken 0 1 2 3
4.8 Essen 0 3 6 9
4.9 Trinken 0 2 4 6
4.10 Benutzen einer Toilette oder eines Toilettenstuhls 0 2 4 6
4.11 Bewältigen der Folgen einer Harninkontinenz und Umgang mit Dauerkatheter und Urostoma 0 1 2 3
4.12 Bewältigen der Folgen einer Stuhlinkontinenz und Umgang mit Stoma 0 1 2 3

Zu einer stärken Gewichtung kommt es aufgrund der besonderen Bedeutung für die pflegerische Versorgung bei den Punkten 4.8 und 4.10. Nur wenn der Versicherte bei der Begutachtung als „überwiegend inkontinent“ oder als „vollständig inkontinent“ beurteilt wurde oder eine künstliche Ableitung von Stuhl oder Harn erfolgt, kommt es zu einer Bewertung der Punkte 4.11 und 4.12.

Ziffer Kriterium entfällt teilweise vollständig
4.13 Ernährung parental oder über Sonde 0 6 3

Eine parenterale Ernährung ist eine Form der künstlichen Ernährung. Um Rahmen der parenteralen Ernährung handelt es sich, wenn im Rahmen der Ernährung der Verdauungstrakt umgangen wird.

Ist eine regelmäßige und parenterale Ernährung oder Sondenernährung nicht täglich und auf Dauer (voraussichtlich mindestens sechs Monate) erforderlich, wird dieses Kriterium mit 0 Punkten bewertet. Ebenfalls werden hier keine Punkte vergeben, wenn die parenterale Ernährung oder Sondenernährung ohne Hilfe durch andere selbstständig durchgeführt werden kann.

Sechs Punkte werden vergeben, wenn die parenterale Ernährung oder Sondenernährung mit Hilfe täglich und zusätzlich zur oralen Aufnahme von Nahrung oder Flüssigkeit zur Vermeidung von Mangelernährung erfolgt.

Drei Punkte werden vergeben, wenn die Aufnahme von Nahrung oder Flüssigkeit ausschließlich oder nahezu ausschließlich parenteral oder über eine Sonde erfolgt.

Erfolgt eine vollständige parenterale Ernährung oder Ernährung über eine Sonde, werden weniger Punkte vergeben als bei einer teilweisen parenteralen Ernährung oder Sondenernährung. Dies deshalb, weil bei vollständigen parenteralen Ernährung oder Sondenernährung der hohe Aufwand im Vergleich zur teilweisen Ernährung weitgehend entfällt.

Ziffer Kriterium Einzelpunkte
4.K Bestehen gravierender Probleme bei der Nahrungsaufnahme bei Kindern bis zu 18 Monaten, die einen außergewöhnlich pflegeintensiven Hilfebedarf auslösen 20

Das Kriterium 4.K kommt bei Kinder im Alter bis 18 Monate zur Anwendung. Dafür bleiben bei diesem Personenkreis die Kriterien 4.1 bis 4.13 unberücksichtigt!

Modul 5 | Einzelpunkte im Bereich Umgang mit krankheits-/therapiebed. Anforderungen + Belastungen

Das Modul 5 „Einzelpunkte im Bereich der Bewältigung von und des selbstständigen Umgangs mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen“ untergliedert sich in insgesamt fünf Kategorien (Einzelpunkte 5.1 bis 5.11).

Bei den Ziffern 5.1 bis 5.7 werden die durchgeführten Maßnahmen, welche täglich und auf Dauer (also für mindestens sechs Monate) anfallen, in der Spalte „pro Tag“ erfasst. In der Spalte „wöchentlich“ werden die durchgeführten Maßnahmen erfasst, welche wöchentlich auf Dauer, in der Spalte „pro Monat“ werden die durchgeführten Maßnahmen erfasst, welche monatlich auf Dauer anfallen. Dabei werden nur die Maßnahmen berücksichtigt, welche vom Versicherten nicht selbstständig durchgeführt werden können.

Ziffer

Kriterien

in Bezug auf

entfällt oder selbstständig

Anzahl der Maßnahmen

pro Tag pro Woche pro Monat
5.1 Medikation        
5.2 Injektionen (subcutan oder intramuskulär)        
5.3 Versorgung intravenöser Zugänge (Port)        
5.4 Absaugen und Sauerstoffgabe        
5.5 Einreibungen oder Kälte- und Wärmeanwendungen        
5.6 Messung und Deutung von Körperzuständen        
5.7 Körpernahe Hilfsmittel        
Summe der Maßnahmen aus 5.1 bis 5.7        
Umrechnung in Maßnahmen pro Tag        

Die Zahlen der in den Ziffern 5.1 bis 5.7 erfassten täglichen, wöchentlichen und monatlichen Maßnahmen werden im nächsten Schritt addiert. Die Häufigkeit bei den wöchentlich und monatlich durchgeführten Maßnahmen wird auf einen täglichen Wert umgerechnet. Dies erfolgt, indem die Anzahl der wöchentlichen Maßnahmen durch 7 und die Anzahl der monatlichen Maßnahmen durch 30 dividiert wird.

Beispiel:

Es erfolgt drei Mal täglich eine „Medikation“ (Medikamentengabe) und zwei Mal wöchentlich eine „Messung und Deutung von Körperzuständen“.

Insgesamt sind bei dem Versicherten damit (3 Maßnahmen + 2 Maßnahmen : 7) 3,29 tägliche Maßnahmen berücksichtigungsfähig.

Nachdem die Anzahl der täglichen Maßnahmen ermittelt wurde, werden die Punkte entsprechend der nachfolgenden Tabelle vergeben.

Einzelpunkte für die Kriterien der Ziffern 5.1 bis 5.7

Maßnahme pro Tag

Einzelpunkte

keine oder seltener als einmal täglich mindestens einmal bis maximal dreimal täglich mehr als dreimal bis maxi- mal achtmal täglich mehr als achtmal täglich
0 1 2 3

Bei den Ziffern 5.8 bis 5.11 werden die durchgeführten Maßnahmen, welche täglich und auf Dauer (also für mindestens sechs Monate) anfallen, in der Spalte „pro Tag“ erfasst. In der Spalte „wöchentlich“ werden die durchgeführten Maßnahmen erfasst, welche wöchentlich auf Dauer, in der Spalte „pro Monat“ werden die durchgeführten Maßnahmen erfasst, welche monatlich auf Dauer anfallen. Auch bei diesen Ziffern werden nur die Maßnahmen berücksichtigt, welche vom Versicherten nicht selbstständig durchgeführt werden können.

Ziffer

Kriterien

in Bezug auf

entfällt oder selbstständig Anzahl der Maßnahmen
pro Tag pro Woche pro Monat
5.8 Verbandswechsel und Wundversorgung        
5.9 Versorgung mit Stoma        
5.10 Regelmäßige Einmalkatheterisierung und Nutzungvon Abführmethoden        
5.11 Therapiemaßnahmen in häuslicher Umgebung        
Summe der Maßnahmenaus 5.8 bis 5.11        
UmrechnunginMaßnahmenproTag        

Die Zahlen der in den Ziffern 5.8 bis 5.11 erfassten täglichen, wöchentlichen und monatlichen Maßnahmen werden im nächsten Schritt addiert. Die Häufigkeit bei den wöchentlich und monatlich durchgeführten Maßnahmen wird auf einen täglichen Wert umgerechnet. Dies erfolgt, indem die Anzahl der wöchentlichen Maßnahmen durch 7 und die Anzahl der monatlichen Maßnahmen durch 30 dividiert wird.

Einzelpunkte für die Kriterien der Ziffern 5.8 bis 5.11

Maßnahme pro Tag

Einzelpunkte

keine oder seltener als einmal wöchentlich ein- bis mehr- mals wöchentlich ein- bis zweimal täglich mindestens dreimal täglich
0 1 2 3

Bei der Ziffer 5.12 werden die zeit- und technikintensiven Maßnahmen in häuslicher Umgebung, welche auf Dauer (also für mindestens sechs Monate) anfallen, mit ihrer wöchentlichen durchschnittlichen oder monatlichen Häufigkeit erfasst.

60 Punkte werden für Maßnahmen vergeben, die täglich vorkommen; 8,6 Punkte werden für Maßnahmen vergeben, die wöchentlich vorkommen. 2 Punkte werden für jede monatlich vorkommende Maßnahme vergeben.

Ziffer

Kriterium

in Bezug auf

entfällt oder selbstständig täglich wöchentliche Häufigkeit multipliziert mit monatliche Häufigkeit multipliziert mit
5.12 Zeit- und technikintensive Maßnahmen in häuslicher Umgebung 0 60 8,6 2

Bei den Ziffern 5.13 bis 5.K werden die durchgeführten Maßnahmen, welche täglich und auf Dauer (also für mindestens sechs Monate) anfallen, in der Spalte „pro Tag“ erfasst. In der Spalte „wöchentlich“ werden die durchgeführten Maßnahmen erfasst, welche wöchentlich auf Dauer, in der Spalte „pro Monat“ werden die durchgeführten Maßnahmen erfasst, welche monatlich auf Dauer anfallen. Auch bei diesen Ziffern werden nur die Maßnahmen berücksichtigt, welche vom Versicherten nicht selbstständig durchgeführt werden können.

Ziffer Kriterium entfällt oder selbstständig wöchentliche Häufigkeit multipliziert monatliche Häufigkeit multipliziert mit
5.13 Arztbesuche 0 4,3 1
5.14 Besuch anderer medizinischer oder therapeutischer Einrichtungen (bis zu drei Stunden) 0 4,3 1
5.15 Zeitlich ausgedehnte Besuche anderer medizinischer oder therapeutischer Einrichtungen (länger als drei Stunden) 0 8,6 2
5.K Besuche von Einrichtungen zur Frühförderung bei Kindern 0 4,3 1

Für jeden regelmäßigen monatlichen Besuch wird ein Punkt vergeben. Für jeden regelmäßigen wöchentlichen Besuch werden 4,3 Punkte vergeben. Sollte es sich um ausgedehnte Arztbesuche oder Besuche von anderen medizinischen oder therapeutischen Einrichtungen handeln, werden 8,6 Punkte vergeben. Eine Angabe/Wertung von täglichen Hilfen sind in diesen Items nicht vorgesehen bzw. nicht möglich.

Die Punkte der Ziffern 5.12 bis 5.15 bzw. bei Kindern bis 5.K werden addiert. Nach der danach ermittelten Summe werden die Punkte wie folgt vergeben:

Summe Einzelpunkte
0 bis unter 4,3 0
4,3 bis unter 8,6 1
8,6 bis unter 12,9 2
12,9 bis unter 60 3
60 und mehr 6

Bei Ziffer 5.16 erfolgt die Punktvergabe nach den Kategorien „entfällt oder selbstständig“ (0 Punkte), „überwiegend selbstständig“ (1 Punkt), „überwiegend unselbstständig“ (2 Punkte), „unselbstständig“ (3 Punkte).

Modul 6 | Einzelpunkte im Bereich der Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte

Das Modul 6 „Einzelpunkte im Bereich der Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte“ untergliedert sich in insgesamt sechs Kriterien.

Die Einzelpunkte werden nach den Ausprägungen „selbstständig“, „überwiegend selbstständig“, „überwiegend unselbstständig“ und „unselbstständig“ vergeben.

Ziffer Kriterien selbstständig über- wiegend selbst-ständig über- wiegend unselbst-ständig unselbst-ständig
6.1 Gestaltung des Tagesablaufs und Anpassung an Veränderungen 0 1 2 3
6.2 Ruhen und Schlafen 0 1 2 3
6.3 Sichbeschäftigen 0 1 2 3
6.4 Vornehmen von in die Zukunft gerichteten Planungen 0 1 2 3
6.5 Interaktion mit Personen im direkten Kontakt 0 1 2 3
6.6 Kontaktpflege zu Personen außerhalb des direkten Umfelds 0 1 2 3

Der Gesamtpunktwert ergibt sich aus der Zusammenführung aller gewichteten modulspezifischen Punkte. Hierfür werden im ersten Schritt die Punkte in Abhängigkeit der Beeinträchtigung der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten in jedem Modul vergeben. Bis auf Modul 5 ist für diese Bewertung eine Skalierung von vier Schweregraden vorgesehen. Je nach Ausprägung des jeweiligen Kriteriums wird eine Punktzahl vergeben.

Die vierstufige Skala unterscheidet in den Modulen 1; 4 und 6 den Grad der Selbstständigkeit nach „selbstständig“, „überwiegend selbstständig“, „überwiegend unselbstständig“ und „unselbstständig.

Selbstständig

Selbstständig ist ein Versicherter dann, wenn die jeweilige Aktivität in der Regel selbstständig durchgeführt werden kann. Es kann zwar sein, dass die jeweilige Durchführung erschwert, verlangsamt oder nur unter Nutzung von Hilfsmitteln möglich ist. Von Bedeutung ist allerdings, dass der Antragsteller keine personelle Hilfe benötigt. Nicht zu berücksichtigen sind nur vereinzelt auftretende oder vorübergehende Beeinträchtigungen.

Überwiegend selbstständig

Überwiegend selbstständig ist ein Versicherter dann, wenn der größte Teil der Aktivität selbstständig durchgeführt werden kann. Hier entsteht nur ein geringer, mäßiger Aufwand für die Pflegeperson.

Überwiegend unselbstständig

Überwiegend unselbstständig ist ein Versicherter dann, wenn die Aktivität nur zu einem geringen Anteil selbstständig durchgeführt werden kann. Hier ist eine Beteiligung des Versicherten möglich, da Ressourcen vorhanden sind. Unter Umständen setzt dies aufwändige Motivation oder ständige Anleitung auch während der Aktivität voraus oder es müssen Teilschritte der Handlung übernommen werden. Nicht ausreichend sind das Zurechtlegen und Richten von Gegenständen oder nur punktuelle Unterstützungen.

Unselbstständig

Unselbstständig ist ein Versicherter in einer Aktivität dann, wenn diese in der Regel nicht – auch nicht in Teilen – selbstständig durchgeführt bzw. gesteuert werden kann. Hier sind kaum Ressourcen vorhanden. Nicht ausreichend sind ständige Anleitung, Motivation und Beaufsichtigung und nahezu alle Teilhandlungen müssen von der Pflegeperson durchgeführt werden. Kann sich der Versicherte nur minimal beteiligen, bleibt dies unberücksichtigt.

Im Modul 2 wird in die Intensität einer funktionalen Beeinträchtigung bezüglich kognitiver und kommunikativer Fähigkeiten anhand einer vierstufigen Skala unterschieden, nämlich

  • Fähigkeit vorhanden, unbeeinträchtigt
  • Fähigkeit größtenteils vorhanden
  • Fähigkeit in geringem Maße vorhanden
  • Fähigkeit nicht vorhanden

Fähigkeit vorhanden, unbeeinträchtigt

Dies ist dann gegeben, wenn die Fähigkeit (nahezu) vollständig vorhanden ist.

Fähigkeit größtenteils vorhanden

Dies ist dann gegeben, wenn die meiste Zeit über bzw. in den meisten Situationen – aber nicht durchgängig – die Fähigkeit vorhanden ist. Hier hat der Versichert Schwierigkeiten, höhere oder komplexere Anforderungen zu bewältigen.

Fähigkeit in geringem Maße vorhanden

Dies ist dann gegeben, wenn die Fähigkeit stark beeinträchtigt, aber erkennbar vorhanden ist. In vielen Situationen und/oder häufig hat der Versicherte Schwierigkeiten. Es sind Ressourcen vorhanden und der Versicherte kann nur geringe Anforderungen bewältigen.

Fähigkeit nicht vorhanden

Dies ist dann gegeben, wenn die Fähigkeit nicht oder nur in sehr geringem Maße (sehr selten) vorhanden ist.

Eine Besonderheit ist bei Modul 2 und 3 gegeben: Hier wird nur der höchste Wert von Modul 2 oder Modul 3 herangezogen.

Gewichtung der Einzelpunkte der jeweiligen Kategorien

Wenn in den einzelnen Kategorien die Einzelpunkte ermittelt wurden, werden diese zu einem Gesamtpunktwert addiert. Dabei werden die einzelnen Kategorien gewichtet. Die Gewichtung spiegelt dabei das Ausmaß der Beeinträchtigung der Selbstständigkeit wider.

Entsprechend Anlage 2 zu § 15 SGB XI werden die einzelnen Kategorien wie folgt gewichtet:

  • Mobilität: 10 Prozent
  • Kognitive und kommunikative Fähigkeiten sowie Verhaltensweisen und psychische Problemlagen: 15 Prozent
  • Selbstversorgung: 40 Prozent
  • Bewältigung von und selbstständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen: 20 Prozent
  • Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte: 15 Prozent

Module

Gewich-

tung

0

Keine

1

Geringe

2

Erhebliche

3

Schwere

4

Schwerste

1: Mobilität

10%

0–1

2–3

4–5

6–9

10–15

Summe der Einzelpunkte im Modul 1

0

2,5

5

7,5

10

Gewichtete Punkte im Modul 1

2: Kognitive und kommunikative Fähigkeiten

15%

0–1

2–5

6–10

11–16

17–33

Summe der Einzelpunkte im Modul 2

3: Verhaltensweisen und psychische Problemlagen

0

1–2

3–4

5–6

7–65

Summe der Einzelpunkte im Modul 3

Höchster Wert aus Modul 2 oder Modul 3

0

3,75

7,5

11,25

15

Gewichtete Punkte für die Module 2 und 3

4: Selbst-

versorgung

40%

0–2

3–7

8–18

19–36

37–54

Summe der Einzelpunkte im Modul 4

0

10

20

30

40

GewichtetePunkte im Modul 4

5: Bewältigung von und selbständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen

20%

0

1

2–3

4–5

6–15

Summe der Einzelpunkte im Modul 5

0

5

10

15

20

Gewichtete Punkte im Modul5

6: Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte

15%

0

1–3

4–6

7–11

12–18

Summe der Einzelpunkte im Modul 6

0

3,75

7,5

11,25

15

Gewichtete Punkte im Modul 6

7: Außerhäusliche Aktivitäten

Die Berechnung einer Modulbewertung ist entbehrlich, da die Darstellung der qualitativen Ausprägungen beiden einzelnen Kriterien ausreichend ist, um Anhaltspunkte für eine Versorgungs- und Pflegeplanung ableiten zu können.
8   Haushaltsführung

Besonderheiten bei Kindern

Bei Kindern wird das Vorliegen einer Pflegebedürftigkeit grundsätzlich nach den gleichen Grundsätzen beurteilt wie bei Erwachsenen. Jedoch wird bei pflegebedürftigen Kindern der Hilfebedarf im Vergleich zu einem gesunden Kind gleichen Alters verglichen. Daher ist bei der Beurteilung des Hilfebedarfs nicht die altersbedingte Beeinträchtigung der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten maßgebend, sondern der Hilfebedarf, welcher darüber hinausgeht.

Bei Kindern kommt ebenfalls das oben beschriebene Begutachtungsinstrument zum Einsatz. Bis zur Vollendung des 11. Lebensjahres kommt allerdings eine andere Punktesystematik zur Anwendung. Ab dem 12. Lebensjahr kommt die auch für Erwachsene geltende Punktesystematik zur Anwendung.

Bis zum 18. Lebensmonat werden bei Kindern wegen der noch natürlichen Unselbstständigkeit nur die altersunabhängigen Module 3 und 5 für die Beurteilung einer Pflegebedürftigkeit herangezogen. Anstatt des Moduls 4 (Selbstversorgung) ist die Frage zu beantworten, ob bei der Nahrungsaufnahme gravierende Probleme bestehen, welche einen außergewöhnlichen pflegeintensiven Hilfebedarf im Bereich der Ernährung auslösen. Zusätzlich werden Kinder bis zum 18. Lebensmonat im Vergleich zu Kinder ab dem 18. Lebensmonat/Erwachsenen pauschal einen Pflegegrad höher eingestuft. Hier gilt dann für die Beurteilung des Pflegegrades entsprechend § 15 Abs. 7 SGB XI folgende Punktezahl:

Übersicht der erforderlichen Punktzahl

  • Pflegegrad 2: ab 12,5 bis unter 27 Gesamtpunkte
  • Pflegegrad 3: ab 27 bis unter 47,5 Gesamtpunkte
  • Pflegegrad 4: ab 47,5 bis unter 70 Gesamtpunkte
  • Pflegegrad 5: ab 70 bis 100 Gesamtpunkte

Kinder bis zum 18. Lebensmonat bleiben grundsätzlich ohne weitere Begutachtung in dem festgestellten Pflegegrad, außer es wird ein Höherstufungsantrag gestellt bzw. aus fachlicher Sicht eine Wiederholungsbegutachtung angesetzt. Nach dem 18. Lebensmonat erfolgt die „normale“ Einstufung, ohne dass hierfür eine erneute Begutachtung durchgeführt werden muss. Daher kommt es nur dann zu einer erneuten Begutachtung, wenn relevante Änderungen zu erwarten sind, z. B. durch eine Operation.

Rechtsprechung

Sozialgericht Karlsruhe vom 10.09.2019, Az. S 11 P 1068/18

Mit Gerichtsbescheid vom 10.09.2019 wies das Sozialgericht Karlsruhe unter dem Aktenzeichen S 11 P 1068/18 eine Klage ab, in der eine Klägerin die Zuordnung in den Pflegegrad 5 begehrte.

Bei der Klägerin wurden im Rahmen der Begutachtung 72,5 gewichtete Punkte festgestellt, womit die Voraussetzungen für den Pflegegrad 4 gegeben sind. Da sie jedoch seit Geburt unter einer Entwicklungsstörung aufgrund eines Hirnschadens leidet, resultieren daraus eine geistige Behinderung und Sprachstörungen. Es wurde daher von der Klägerin die Auffassung vertreten, dass ein sogenannter Härtefall vorliegt, der durch die starken kognitiven Einschränkungen die Zuordnung zum Pflegegrad 5 rechtfertigt.

Das Sozialgericht führte aus, dass ein außergewöhnlich hoher Hilfebedarf mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung in diesem Fall nicht vorliegt und damit keine Zuordnung zum Pflegegrad 5 erfolgen kann. Nach den Begutachtungs-Richtlinien wird nur eine einzige besondere Bedarfskonstellation ausgewiesen, die die Zuordnung zum Pflegegrad 5 bei weniger als 90 gewichteten Punkten rechtfertigt. Dies ist die Gebrauchsunfähigkeit beider Arme und Beine. Von dieser ist auszugehen, wenn ein vollständiger Verlust der Greif-, Steh- und Gehfunktion gegeben ist. Da dies bei der Klägerin nicht erfüllt ist, kann keine Bewilligung des Pflegegrades 5 erfolgen.

Urteil Landessozialbericht Mecklenburg-Vorpommern vom 19.01.2022, Az.: L 6 P 9/21 B ER

Keine Rücknahme eines telefonisch festgestellten Pflegegrades

Aufgrund der Corona-Pandemie wurden die Begutachtungen zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit über ein strukturiertes Telefoninterview ermöglicht. Die strukturierten Telefoninterviews wurden ab März 2020 insbesondere zum Schutz der vulnerablen Personengruppe vor zusätzlicher Ansteckungsgefahr durch das SARS-CoV-2-Virus durchgeführt und waren bis zum 30.06.2022 möglich.

Wurde von der Pflegekasse ein Pflegegrad bestätigt, welcher aufgrund einer Begutachtung im Rahmen eines Telefoninterviews festgestellt wurde, kann dieser Pflegegrad grundsätzlich nicht zurückgenommen werden. Dies bestätigte in einem sozialgerichtlichen Klageverfahren auch das Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern mit Urteil vom 19.01.2022 unter dem Aktenzeichen L 6 P 9/21 B ER.

In dem Klagefall hatte die zuständige Pflegekasse für ihren Versicherten (Geburtsjahrgang 1951) im Mai 2020 den Pflegegrad 2 festgestellt. Die Begutachtung durch den Medizinischen Dienst erfolgte im Rahmen eines Telefoninterviews. Aufgrund des bestätigten Pflegegrades 2 wurde Pflegegeld mit einer monatlichen Zahlung von 316 Euro bewilligt.

Im Juli 2021 führte der Medizinische Dienst einen Hausbesuch durch. Bei dieser Begutachtung wurde nur noch der Pflegegrad 1 bestätigt, weshalb die Pflegekasse den Bescheid über die Bewilligung des Pflegegrades 2 und die Pflegegeldzahlung aufgehoben hat. Als Begründung wurde angeführt, dass sich während des Hausbesuchs die Pflegesituation verändert dargestellt hat.

Das Landessozialgericht kam in seinem Urteil zu dem Ergebnis, dass die Herabstufung rechtswidrig war. Dies wäre nur dann möglich gewesen, wenn sich die tatsächlichen Verhältnisse zwischen Telefoninterview und Hausbesuch geändert hätten und diese auch nachgewiesen werden können. Sollte die Pflegekasse davon ausgehen, dass im Rahmen des Telefoninterviews falsche Angaben gemacht wurden, hätte die Pflegekasse die Aufhebung des Pflegegrades 2 und der Pflegegeldzahlungen – was allerdings nicht geschehen ist – auf „anfängliche Rechtswidrigkeit“ stützen müssen.

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