Feststellung von SV-Pflicht durch Minijob-Zentrale
Der Minijob-Zentrale müssen sämtliche geringfügige Beschäftigungen gemeldet werden. Gleichzeitig fungiert die Minijob-Zentrale als Einzugsstelle für die geringfügigen Beschäftigungen. Ebenso gehört es zum Aufgabenbereich der Minijob-Zentrale, die unter dem Dach der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See errichtet wurde, eine eventuelle Sozialversicherungspflicht zu beurteilen. Wird also die Arbeitsentgeltgrenze einer geringfügigen Beschäftigung überschritten, entscheidet die Minijob-Zentrale, ob in der Gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung Versicherungspflicht vorliegt. Auch der Erlass eines Widerspruchsbescheides zählt zu den Aufgaben der Minijob-Zentrale.
Nach § 8 Abs. 2 Satz 1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch – SGB IV – werden mehrere geringfügig entlohnte Beschäftigungen und mehrere kurzfristige Beschäftigungen zusammengerechnet, um die Geringfügigkeit im Sinne des § 8 SGB IV zu beurteilen. Werden neben einer versicherungspflichtigen Beschäftigung mehrere geringfügige Beschäftigungen ausgeübt, ist nur die zuerst aufgenommene geringfügig entlohnte Beschäftigung sozialversicherungsfrei.
Zuständigkeit gesetzlich geregelt
Das Bundessozialgericht hatte im Jahr 2009 im Rahmen eines sozialgerichtlichen Verfahrens Zweifel daran geäußert, dass die Minijob-Zentrale Verwaltungsakte erlässt, die die Sozialversicherungspflicht verbescheiden. Nun wurde mit dem „Dritten Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze“ klargestellt, dass die Minijob-Zentrale über die Sozialversicherungspflicht bei Vorliegen mehrerer geringfügig entlohnter Beschäftigungen bzw. bei Überschreiten der geltenden Arbeitsentgeltgrenze über die Versicherungspflicht entscheiden darf. Die Aufgaben der Zentrale gehen also über die bloße Mitteilung des Vorliegens einer versicherungsfreien geringfügigen Beschäftigung hinaus. Die Behörde ist gesetzlich dazu legitimiert, über das Bestehen von Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherungspflicht einen rechtsverbindlichen Bescheid zu erlassen.
Wird bei einem geringfügig gemeldeten Beschäftigten Sozialversicherungspflicht festgestellt, teilt die Minijob-Zentrale dem Arbeitgeber mittels eines Feststellungsbescheides den Tag des Beginns der Versicherungspflicht mit. Darin wird der Arbeitgeber aufgefordert, den Beschäftigten bei der zuständigen Krankenkasse anzumelden. Gleichzeitig muss die Abmeldung bei der Minijob-Zentrale mit dem Vortag des Eintritts der Versicherungspflicht erfolgen.
Pflichten des Arbeitnehmers und des Arbeitgebers
Nach § 28o SGB IV sind Arbeitnehmer dazu verpflichtet, dem Arbeitgeber die erforderlichen Angaben zu machen, die zur Beitragszahlung und zur Durchführung des Meldeverfahrens erforderlich sind. Zu diesen Pflichten gehört auch, dass seitens des Arbeitnehmers eventuelle Vorbeschäftigungen bzw. weitere aktuelle Beschäftigungsverhältnisse mitgeteilt werden. Nur dadurch ist sichergestellt, dass der Arbeitgeber über eine eventuelle Versicherungsfreiheit aufgrund des Vorliegens einer geringfügig entlohnten Beschäftigung oder kurzfristigen Beschäftigungen entscheiden kann.
Nach § 28a und 28e SGB IV ist der Arbeitgeber dazu verpflichtet, jeden versicherungspflichtigen und geringfügig beschäftigten Arbeitnehmer zu melden und den Gesamtsozialversicherungsbeitrag zu entrichten. Daraus ergibt sich die Verpflichtung für den Arbeitgeber, über die Versicherungspflicht in der Sozialversicherung zu entscheiden. Ebenso muss der Arbeitgeber die Beiträge berechnen, gegebenenfalls vom Arbeitsentgelt einbehalten und an die zuständige Einzugsstelle abführen.
Erklärung geringfügige Beschäftigung
Durch das 3. SGB IV-Änderungsgesetz wurde die Dokumentation der Erklärung des geringfügig entlohnten Beschäftigten neu eingeführt. Der Arbeitgeber entspricht dieser Verpflichtung, indem er den Beschäftigten mittels eines Personalfragebogens oder eines Einstellungsbogens befragt und diese Angaben schriftlich bestätigen lässt. Zudem muss durch den Beschäftigten schriftlich bestätigt werden, dass eine künftige Aufnahme einer weiteren Beschäftigung umgehend anzuzeigen ist.
Ein Personalfragebogen ist in der Praxis für den Arbeitgeber eine wertvolle Hilfe, Angaben zur Beurteilung des sozialversicherungsrechtlichen Statuses zu erlangen. Im Downloadcenter unter https://www.minijob-zentrale.de kann ein Personalfragebogen für geringfügig Beschäftigte heruntergeladen werden.
§ 8 Ab. 2 Nr. 7 der Beitragsverfahrensordnung schreibt vor, dass folgende Unterlagen vom Arbeitgeber zu den Entgeltunterlagen zu nehmen sind:
- Zusage des Beschäftigten, dem Arbeitgeber die Aufnahme weiterer Beschäftigungen anzuzeigen,
- Erklärung des geringfügig entlohnten Beschäftigten, ob weitere Beschäftigungen vorliegen,
- Erklärung des kurzfristig geringfügig Beschäftigten, ob weitere kurzfristige Beschäftigungen im Kalenderjahr vorliegen bzw. vorlagen.
Eintritt Versicherungspflicht
Wird seitens der Minijob-Zentrale festgestellt, dass entweder nach Zusammenrechnung mehrerer geringfügig entlohnter Beschäftigungen die Entgeltgrenze von 400 Euro monatlich überschritten wird oder ein Überschreiten der Zeitgrenzen von 2 Monaten oder 50 Arbeitstagen vorliegt, tritt Versicherungspflicht ein. Die Versicherungspflicht tritt mit dem Tag ein, an dem die Minijob-Zentrale die Versicherungspflicht feststellt und bekannt gibt. Dies gilt auch, wenn der Rentenversicherungsträger im Rahmen einer Arbeitgeberprüfung die Versicherungspflicht feststellt.
Hat der Arbeitgeber hingegen vorsätzlich oder grob fahrlässig versäumt, eine Beschäftigung hinsichtlich der Sozialversicherungspflicht korrekt zu beurteilen, kann die Versicherungspflicht auch rückwirkend eintreten.
Vorsätzlich ist ein Handeln eines Arbeitgebers dann, wenn der rechtwidrige Erfolg unter Wissen und Wollen erreicht werden sollte. Vorsatz seitens des Arbeitgebers liegt bereits dann vor, wann dieser die Beitragspflicht für möglich hielt, jedoch billigend in Kauf genommen hat, den Beitrag nicht abzuführen.
Grob fahrlässig handelt ein Arbeitgeber dann, wenn er die im Verkehr übliche Sorgfalt im besonders schweren Maße verletzt hat. Dies ist dann der Fall, wenn jedem einleuchtende, einfachste Überlegungen nicht angestellt wurden. Handelt ein Arbeitgeber beispielsweise nicht, wenn er bei Einstellung eines Beschäftigten oder bei Vorliegen entsprechender Hinweise nichts zur Sachverhaltsaufklärung zu unternimmt, liegt grobe Fahrlässigkeit vor. Daher sind folgende Punkte für die Feststellung der Versicherungspflicht bzw. deren Beginn für die Minijob-Zentrale bzw. dem Rentenversicherungsträger entscheidungsrelevant:
- Sind die vorgegebenen Nachweise in den Entgeltunterlagen enthalten? Hat der Arbeitgeber also seine Aufzeichnungspflicht erfüllt?
- Wurde die Beurteilung der Sozialversicherungspflicht anhand der Angaben vorgenommen, die der Arbeitnehmer gemacht hat?